Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 13.01.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11   

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https://dejure.org/2012,4634
BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11 (https://dejure.org/2012,4634)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 (https://dejure.org/2012,4634)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 (https://dejure.org/2012,4634)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung; zeitweilige ~; Außenbereich; Bebauungszusammenhang, Ortsteil; Splittersiedlung; Verfestigung einer ~; Erweiterung einer ~

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
    Außenbereich; Bebauungszusammenhang, Ortsteil; Erweiterung einer ~; Hafengebiet; Lagerhalle; Nutzungsänderung; Parkhaus; Parkplatz; Splittersiedlung; Stellplätze; Verfestigung einer ~; zeitweilige ~

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 Nr 3 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB
    Verfestigung einer Splittersiedlung durch zeitweilige Nutzung zu nicht privilegiertem Zweck; Parkraum im Norddeicher Hafen

  • Wolters Kluwer

    Verfestigung einer Splittersiedlung durch zeitweilige und periodisch wiederkehrende Nutzung eines für privilegierte Zwecke genehmigten und genutzten Gebäudes zu einem nicht privilegierten Zweck

  • rewis.io

    Verfestigung einer Splittersiedlung durch zeitweilige Nutzung zu nicht privilegiertem Zweck; Parkraum im Norddeicher Hafen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfestigung einer Splittersiedlung durch zeitweilige und periodisch wiederkehrende Nutzung eines für privilegierte Zwecke genehmigten und genutzten Gebäudes zu einem nicht privilegierten Zweck

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Können Stellplätze zu einer Splittersiedlung führen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1631
  • BauR 2012, 1626
  • ZfBR 2012, 570
 
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Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 ).

    Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O.).

    Unerwünscht ist die Verfestigung u.a. dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 78; Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 481).

    bb) Mit dem Außenparkplatz wird die Splittersiedlung erweitert, d.h. räumlich in den Außenbereich ausgedehnt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 76).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 B 23.04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf freilich - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung (Beschluss vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 B 23.04 - BRS 67 Nr. 109 S. 481).

    Unerwünscht ist die Verfestigung u.a. dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 78; Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 481).

    Besonderes Gewicht hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedlung in einer - wie vorliegend - räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbereichsfläche (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 482).

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 15.90

    Bauplanungsrecht: Zurechnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, mit

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen indes nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67).

    Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (Urteil vom 14. September 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 31); das schließt gewerbliche Anlagen ein (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 ).

    Eine Ausnahme hat der Senat namentlich für den - hier nicht vorliegenden Fall - angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene (Beschluss vom 19. April 1994 - BVerwG 4 B 77.94 - BRS 56 Nr. 60 S. 179) - Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (Urteil vom 9. Juni 1976 a.a.O. S. 35).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 7.98

    Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist - in einem nächsten Schritt - zu klären, ob der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat; denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - BRS 60 Nr. 81 S. 306).

    Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 und vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 307), ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden.

  • BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 70.78

    zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus - §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Anders als unter bestimmten Voraussetzungen einer Verfestigung streitet gegen die Erweiterung einer Splittersiedlung "gewissermaßen eine starke Vermutung"; die Missbilligung einer Erweiterung rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - BRS 40 Nr. 93 S. 231).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 B 188.84

    Begriff und Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung von Öltanks

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Auch die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in einer Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, kann die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215 S. 109).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - BRS 44 Nr. 87 S. 208).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die - wie hier - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58 S. 157 f.; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 15.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294 S. 7).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 4 B 15.94

    Bauplanungsrecht: Unorganische Siedlungsentwicklung

  • BVerwG, 19.04.1994 - 4 B 77.94

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit der Streubebauung im Innenbereich, Anforderungen

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

  • BVerwG, 02.09.1999 - 4 B 27.99
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang -

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

  • BVerwG, 27.05.1988 - 4 B 71.88

    Bebauungszusammenhang - Unterbrechung der optischen Verbindung - Baukomplexe -

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00

    Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang;

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05

    Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht;

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

  • BVerwG, 14.11.1991 - 4 C 1.91

    Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht,

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.).

    Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

    An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Die Siedlung "B. ..." stellt als Streubebauung im Außenbereich, die gerade nicht die Qualität eines Ortsteils i.S. von § 34 BauGB aufweist (s.o.), eine Splittersiedlung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 19; B.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6).

    Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 - 4 C 31.78 - ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 u.a. - juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 19).

    Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 13.97 - NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.).

  • VG Mainz, 27.10.2021 - 3 K 9/21

    Keine Baugenehmigung für Ferienhäuser im Rhein-Selz-Park

    Unter einem Ortsteil ist jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, NVwZ 2012, 1631 und juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Der Charakter eines Ortsteils ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung: Bei ihr handelt es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden, ohne das für eine Einstufung als Ortsteil notwendige Gewicht durch das Vorhandensein einer organischen Siedlungsstruktur (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 6.11.1968 - IV C 47/78 -, BRS 20 Nr. 38 und juris, Rn. 20; Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung aufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, NVwZ 2012, 1631 und juris, Rn. 24).

    Dies ergibt sich hier für das inmitten der freien Landschaft des Außenbereichs gelegene Kasernengelände nicht nur aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich wegen seiner bodenrechtlichen Eigenart und Sonderstellung grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten und nach der Nutzungsaufgabe von Außenbereichsanlagen ein unbebauter Zustand wieder hergestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1967 - IV C 25/66 -, BVerwGE 27, 137 und juris, Rn. 15; Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 24).

    BVerwG, Urteil vom 26.5.1967 - IV C 25/66 -, a.a.O. und juris, Rn. 15; Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 21).

    Dies wird hier in besonderer Weise bei der Umnutzung der ehemaligen Wohngebäude in Ferienhäuser deutlich: Mit deren Zulassung würde eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung einhergehen, deren Konsequenz es ist, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.1977 - IV C 37/75 -, a.a.O. und juris, Rn. 27; Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 22 zur Umnutzung einer im Außenbereich gelegenen Bootslagerhalle in ein Parkhaus; Beschluss vom 10.11.2010 - 4 B 45/10 -, ZfBR 2011, 163 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 24.2.1994 - 4 B 15/94 -, juris, Rn. 4 zur Umnutzung einer aufgegebenen Pumpstation in eine Wohnung).

    Es genügt dabei, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht versagt werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 22).

    An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass es auch in diesem Rechtszusammenhang keinen Unterschied in der Betrachtung macht, ob die nur zeitweise genutzten (Ferien)Häuser allein von deren Eigentümern - wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2021 (S. 5) und im Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 in dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1 B 11472/19.OVG) ausgeführt hat - oder von einem wechselnden Personenkreis aufgesucht werden, dem u.U. gewerblich die Nutzung vermittelt wird, und von welcher zeitlichen Dauer die Nutzungen regelmäßig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 24; OVG NS, Beschluss vom 26.7.2021 - 1 LA 58/21 -, juris, Rn. 4); eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit soll in den Gebäuden unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin nicht begründet werden.

    Die Umnutzung der aufgegebenen militärisch-geprägten Wohngebäude in Ferienhäuser lässt die Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung befürchten, weil von dem bisherigen Baubestand eine Vorbildwirkung ausgeht, mit der ein Vorgang der Zersiedelung des Außenbereichs vollzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, a.a.O. und juris, Rn. 21 f., 24).

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24410
VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256 (https://dejure.org/2012,24410)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256 (https://dejure.org/2012,24410)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - 14 ZB 11.1256 (https://dejure.org/2012,24410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1626
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Denn darauf, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird, kommt es im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB nicht an, weil darauf nur dann abzustellen wäre, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten würde (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 Az. 4 C 13/93; BayVGH vom 6.2.2009 Az. 2 B 08.2714).

    Denn die Frage, ob eine solche negative Entwicklung zu befürchten ist, stellt sich ebenfalls erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 NVwZ 1995, 698), bei Vorhaben in Plangebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie bei der Bauleitplanung (vgl. BVerwG vom 4.9. 2008 BRS 73 Nr. 26), nicht aber in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH vom 24.11.2010 Az. 9 B 10.363; BayVGH vom 6.2.2009 a.a.O.).

    Hierbei verkennt sie aber, dass für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich ist (BVerwG v. 15.12.1994 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.02.2009 - 2 B 08.2714

    Fitnessstudio; Nutzungsänderung; Spielhalle; Vergnügungsstätte

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Denn darauf, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird, kommt es im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB nicht an, weil darauf nur dann abzustellen wäre, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten würde (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 Az. 4 C 13/93; BayVGH vom 6.2.2009 Az. 2 B 08.2714).

    Denn die Frage, ob eine solche negative Entwicklung zu befürchten ist, stellt sich ebenfalls erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 NVwZ 1995, 698), bei Vorhaben in Plangebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie bei der Bauleitplanung (vgl. BVerwG vom 4.9. 2008 BRS 73 Nr. 26), nicht aber in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH vom 24.11.2010 Az. 9 B 10.363; BayVGH vom 6.2.2009 a.a.O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Der vom Gesetzgeber in dieser Vorschrift verwendete Zulässigkeitsmaßstab bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich der Beurteilungsrahmen für künftige Vorhaben durch bauliche Veränderungen in der Umgebung verschieben kann (vgl. BVerwG vom 13.11.1997 Az. 4 B 195/97).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2011 - 3 S 445/09

    Zweifel an der Zugrundelegung des Schwellenwertes von 100 qm Nutzfläche zur

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    An vorstehender Beurteilung vermag auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2011 (VBlBW 2011, 235 = NVwZ-RR 2011, 510), auf die sich die Beklagte beruft, nichts zu ändern.
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 9 B 10.363

    Erweiterung einer kerngebietstypischen Spielhalle; trennende Wirkung einer Straße

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 ZB 11.1256
    Denn die Frage, ob eine solche negative Entwicklung zu befürchten ist, stellt sich ebenfalls erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 NVwZ 1995, 698), bei Vorhaben in Plangebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie bei der Bauleitplanung (vgl. BVerwG vom 4.9. 2008 BRS 73 Nr. 26), nicht aber in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH vom 24.11.2010 Az. 9 B 10.363; BayVGH vom 6.2.2009 a.a.O.).
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 520.17

    Charlottenburg: Bauvorbescheide für Großbordell bestätigt

    Denn darauf könnte allenfalls dann abzustellen sein, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet (Bay VGH, Beschluss vom 13. Januar 2012, - 14 ZB 11.1256 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 8 ZB 19.248

    Erfolglose Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren

    Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt zwar auch von der Intensität ab, mit der die angegriffene Entscheidung begründet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - BauR 2012, 1626 = juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 6.6.2008 - 5 LA 270/05 - juris Rn. 22).
  • VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686

    Zweiseitige Werbeanlage

    An einem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB fehlt es, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, es sei denn, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, mit anderen Worten, wenn trotz der Überschreitung des Rahmens die gegebene Situation nicht verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - juris Rn. 7; BVerwG vom 15.12.1994 - 4 C 13/93 - NVwZ 1995, 698 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 02.08.2012 - 14 C 12.1519

    Streitwertbeschwerde; Nutzungsänderung u.a. gewerblich genutzter Räume in eine

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 13.1.2012 Az. 14 ZB 11.1256 , vom 9.2.2011 Az. 9 ZB 10.162 RdNr. 15 und vom 15.12.2010 Az. 2 B 09.2419 RdNr. 45) und anderer Gerichte (vgl. etwa VGH BW vom 22.2.2011 Az. 3 S 445/09 RdNr. 42) hat dieser Umstand keine Rolle gespielt.
  • VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.3893

    Spielhalle / Vergnügungsstätte; allgemeines Wohngebiet; bauplanungsrechtliche

    Für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfügt, ist eine konkrete, am tatsächlichen Vorhandensein ausgerichtete Betrachtung maßgeblich (BayVGH Beschluss vom 13.1.2012 Az: 14 ZB 11.1256 - juris RdNr. 10).
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