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   BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10   

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BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10 (https://dejure.org/2012,22108)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2012 - II ZR 35/10 (https://dejure.org/2012,22108)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10 (https://dejure.org/2012,22108)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 529 ZPO, § 533 ZPO, § 596 ZPO, ZPO-RG
    Berufungsverfahren: Voraussetzungen eines Abstehens vom Urkundenprozess; Berücksichtigung vom Erstgericht für unerheblich erachteten Parteivorbringens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Abstandnahme vom Urkundenprozess im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen eines Abstehens vom Urkundenprozess; Berücksichtigung vom Erstgericht für unerheblich erachteten Parteivorbringens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 533
    Zulässigkeit einer Abstandnahme vom Urkundenprozess im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufung: Klageänderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    A) Die Vertretungsmacht eines Gesellschaftsorgans richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 ... XI ZR 64/90, NJW 1992, 618; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 2; Anh. zu Art. 12 EG-BGB Rn. 13). Maßgeblich ist das an dem Sitz der Gesellschaft geltende Recht.
    Beitritt, Durchsetzungssperre, fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Publikumsgesellschaft, unselbständiger Rechnungsposten, Verwirkung, wichtiger Grund, Widerruf

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufung bei Einwilligung der beklagten Partei oder Sachdienlichkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im Berufungsverfahren ist eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht grundsätzlich unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1986 (Ls.)
  • MDR 2012, 1184
  • WM 2012, 1692
  • BauR 2012, 1838
  • NZG 2012, 1111
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Auch nach der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG, BGBl. I S. 1877) ist das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher nach § 533 ZPO zulässig, wenn die beklagte Partei einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. April 2011, XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182).

    Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist auch nach neuem Recht das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher nach § 533 ZPO zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 24 ff.).

    Bei dieser Prüfung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Sachdienlichkeit nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass die Überführung eines Urkundenprozesses in ein ordentliches Verfahren in der Berufungsinstanz regelmäßig dazu führt, dass der gesamte Streitstoff und damit auch Teile, die ansonsten der Prüfung im Nachverfahren vorbehalten bleiben würden, zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden können (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 42 f.).

    Die Erklärung der Klägerin, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen, ist unwiderruflich (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 596 Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 596 Rn. 3).

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    a) Die außerordentliche Kündigung einer Beteiligung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9, 14 - FRIZ I, jew. m.w.N.).

    Zwar wäre der Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass er zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17).

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 6/99

    Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17).

    Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, enthält ein Zahlungsantrag im ordentlichen Verfahren, dem die Durchsetzungssperre entgegensteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder sogar unter arglistiger Täuschung zur Beteiligung veranlassten Anleger zusteht, unterliegt nur der Verwirkung (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53).

    a) Die außerordentliche Kündigung einer Beteiligung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9, 14 - FRIZ I, jew. m.w.N.).

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Das Berufungsgericht wird dabei weiter zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16) mit dem zulässigen Rechtsmittel (ohnehin) der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz gelangt.

    Das Berufungsgericht darf daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).

    b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88).

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88).

    Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24).

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 442/10

    Nachträgliche Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88).

    Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24).

  • BGH, 12.07.2010 - II ZR 292/06

    FRIZ II

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17).
  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 195/90

    Berücksichtigung interner BGB -Gesellschafter-Ansprüche nach Auflösung einer

    Auszug aus BGH, 22.05.2012 - II ZR 35/10
    Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, enthält ein Zahlungsantrag im ordentlichen Verfahren, dem die Durchsetzungssperre entgegensteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 103/01

    Klage eines OHG-Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Befriedigung

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 17.05.2011 - II ZR 285/09

    Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten: Zahlungsklage des ausgeschiedenen

  • BGH, 15.10.1980 - VIII ZR 192/79

    Widerrufsrecht beim Bierlieferungsvertrag

  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 115/81

    Bedeutung des Hinweises auf eine Widerrufsmöglichkeit wegen Abzahlungskaufs bei

  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Köln, 22.07.2009 - 27 U 5/09

    Auslegung eines in einem Gesellschaftsbeitritt vereinbarten Widerrufsrechts

  • OLG Hamburg, 19.06.2009 - 11 U 210/06

    Ausgleichsanspruch unter Kommanditisten bei Zahlungen eines Kommanditisten an

  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

    Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in den zweiten Rechtszug und wird damit Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278, 280 ff.; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692 Rn. 29; vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 234/11

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Wohnungseigentümer; Beschluss

    aa) Dass der Kläger in seiner den Anforderungen nach § 520 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht auch auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zurückgekommen ist, entbindet das Berufungsgericht unabhängig von einer Rüge nicht von einer Berücksichtigung dieses Parteivortrags (grundlegend Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 ff.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692, 1694 mwN; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 28 mwN; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn 40).
  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 24/12

    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt bei Angriffen gegen die

    Bei dieser Lage ist es nicht geboten, dass der Berufungsführer ausdrücklich noch einmal sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zu den Voraussetzungen des von ihm verfolgten Klageanspruchs - das mit der (zulässigen) Berufung ohnehin vollständig in die Berufungsinstanz gelangt (BGH, Urteile vom 12. März 2004 aaO S. 278 und vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10 juris Rn. 29 mwN) - wiederholt und auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit seiner Aktivlegitimation dartut.
  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 157/12

    Räumungsprozess nach Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Klageänderung in der

    Kommt es aus der allein maßgeblichen objektiven Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 f.; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692 Rn. 29; vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2663 Rn. 16).
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 99/11

    Fahrzeugwechselstromgenerator

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, juris Rn. 29) gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz.
  • OLG Köln, 24.09.2014 - 5 U 177/12

    Ansprüche eines BGB -Gesellschafters nach Auflösung der Gesellschaft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen sowohl die Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach der Auflösung einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 22.5.2012 - II ZR 35/10, iuris Rdn. 32 m.w.Nachw., abgedruckt in WM 2012, 1692 ff.).
  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 280/11

    Prüfung der Einhaltung der Frist bzgl. der wirksamen Ausübung eines

    Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz wirksam die Abstandnahme vom Urkundenprozess erklärt hat (vgl. zur Zulässigkeit der Abstandnahme BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 35/10, WM 2012, 1692 Rn. 16 ff.).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2021 - 7 U 43/19

    Anforderungen bei einem noch zu schließenden Maklervertrag

    Der Vortrag ist auch ohne Bezugnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens, da er zu dem in erster Instanz vorgetragenen, aus den Akten ersichtlichen Prozessstoff gehört (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269; Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 35/10,WM 2012, 1092, Rn 29).
  • OLG Hamburg, 27.10.2022 - 15 U 118/20

    Absehen von Urkundenprozess und erzwungene Unterschriftsleistung

    Allerdings ist eine Erklärung der Abstandnahme vom Urkundenverfahren im Sinne von § 596 ZPO endgültig bzw. unwiderruflich, so dass eine Rückkehr zum Urkundenprozess nicht mehr möglich ist (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 596 Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 35/10, BeckRS 2012, 17736 Rn. 30 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2013 - 17 U 62/11

    Rückabwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlagen in der Rechtsform einer

    Das Recht zur fristlosen Kündigung der Beteiligung, das dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder sogar unter arglistiger Täuschung zur Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Anlagegesellschafter zusteht, unterliegt anders als ein Schadensersatzanspruch allerdings nicht der Verjährung, sondern allenfalls der Verwirkung (BGH, U. vom 22.05.2012, II ZR 35/10, WM 2012, 1692ff., Rz. 30).
  • OLG München, 25.10.2012 - 23 U 2248/12

    Kommanditbeteiligung zu Kapitalanlagezwecken: Außerordentliche Kündigung bei

  • OLG München, 21.03.2013 - 14 U 2912/12

    Zulässigkeit der bedingten Abstandnahme vom Urkundenverfahren

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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21000
BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO
    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bloßer Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen als ausreichend für die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO
    Berufungsbegründung: Vergleichsgespräche keine Einwilligung in Fristverlängerung

  • rewis.io

    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2
    Bloßer Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen als ausreichend für die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Vertrauen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung "wegen laufender Vergleichsverhandlungen"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen ersetzt keine Einwilligung für eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 520 ZPO
    Berufungsbegründung: Vergleichsgespräche keine Einwilligung in Fristverlängerung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auf Angabe der Geschäftsstellenbeamtin zur Fristverlängerung ist kein Verlass

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass einem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird? (IBR 2012, 1423)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1462
  • MDR 2012, 1113
  • FamRZ 2012, 1563
  • AnwBl 2012, 850
  • AnwBl Online 2012, 263
  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann dahinstehen; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Dazu gehört die Darlegung der Einwilligung des Gegners, wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865, 866 mwN).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05

    Anforderungen an die Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Dies ist der Fall, wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt; also wenn etwa im Anschluss an vorangegangene Verlängerungsgesuche, in denen unter Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt wurde, ein weiterer Verlängerungsantrag mit dem Bemerken gestellt wird, "die Parteien" benötigten die (nochmalige) Fristverlängerung, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6).
  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6).
  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 12.12.2017 - VI ZB 24/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit

    cc) Da mithin nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin rechtzeitig Akteneinsicht beantragt hat, kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin unter Hinweis auf die allerdings ausschließlich die Revision betreffende Vorschrift des § 551 Abs. 2 Satz 6 Hs. 2 ZPO meint - bei deren Ausbleiben eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners über die von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Frist hinaus in Betracht kommt (vgl. zum Ausbleiben der rechtzeitig beantragten Akteneinsicht als erheblicher Grund iSv § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947 f. unter II. 2.; siehe weiter BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 unter II. 2. a; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1.; vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500, 1501 unter II. 2. b; vom 4. März 2004 - XI ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2.).
  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Das setzt zunächst die Zulässigkeit und weiter die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus (vgl. für § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 14; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 25; siehe auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 14 f. [zur Dauer der Fristverlängerung]).
  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Wie bereits mit Verfügung vom 01.04.2020 ausgeführt, kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist ein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 [ "Die Kl. hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht" ] sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462).

    Somit lag hier bei Ablauf der zu verlängernden Frist am 23.03.2020 kein vollständiges (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462) Fristverlängerungsgesuch vor.

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,44687
OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11 (https://dejure.org/2011,44687)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.12.2011 - 1 W 29/11 (https://dejure.org/2011,44687)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Dezember 2011 - 1 W 29/11 (https://dejure.org/2011,44687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 38 GKG, § 139 ZPO, § 377 ZPO, § 409 ZPO
    Verhängung einer Verzögerungsgebühr: Verschulden der betroffenen Partei; Kausalität für die eingetretene Verzögerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Verschulden einer Partei für die Ansetzung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    GKG § 38
    Verschulden einer Partei für die Ansetzung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung

  • ibr-online

    Kein Anspruch auf vorherige Terminabsprache!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sachverständiger hat keinen Anspruch auf vorherige Terminabstimmung! (IBR 2012, 1283)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 13.08.2007 - 2 W 70/07

    Verhängung einer Verzögerungsgebühr wegen Herbeiführen der Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11
    Dabei kann offen bleiben, ob im Falle der Säumnis die Verhängung einer Verzögerungsgebühr grundsätzlich ausscheidet (so OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1406), oder ob § 38 GKG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn eine Partei von der Möglichkeit Gebrauch macht, in die Säumnis zu fliehen (so OLG Celle, MDR 2007, 1345).
  • BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 911/00

    Keine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte durch Verhängung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11
    Diese Praxis darf aber nicht dazu führen, dass Sachverständige schon dann als entschuldigt angesehen werden, wenn diese Abstimmung im Einzelfall nicht möglich war (vgl. für den Fall eines Zeugen: BVerfG, NJW 2002, 955).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 20 W 5/95
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.12.2011 - 1 W 29/11
    Dabei kann offen bleiben, ob im Falle der Säumnis die Verhängung einer Verzögerungsgebühr grundsätzlich ausscheidet (so OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1406), oder ob § 38 GKG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn eine Partei von der Möglichkeit Gebrauch macht, in die Säumnis zu fliehen (so OLG Celle, MDR 2007, 1345).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 1 W 30/11

    Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde

    10 1. Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (Senat, Beschl. v. 15.12.2006 - 1 W 58/06 - NJW 2007, 852 [juris Rn. 4]; Beschl. v. 31.05.2011 - 1 W 29/11 -, amtl.

    Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine solche der Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 15.12.2006, a.a.O. [juris Rn. 5]; Beschl. v. 31.05.2011, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 09.08.2012 - 2 W 2/12

    Staatshaftungsrecht: Nichtvornahme des Erlasses einer rechtswidrigen

    Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (11 AR 3/11 Landgericht Potsdam) nebst Zurückweisung einer daraufhin erhobenen Beschwerde durch das Brandenburgische Oberlandesgericht (1 W 29/11) hat die 4. Kammer des Landgerichts mit Beschluss vom 20. Januar 2012 der sofortigen Beschwerde zur Versagung der Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 31.10.2011 - 14 W 608/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,59409
OLG Koblenz, 31.10.2011 - 14 W 608/11 (https://dejure.org/2011,59409)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.10.2011 - 14 W 608/11 (https://dejure.org/2011,59409)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. Oktober 2011 - 14 W 608/11 (https://dejure.org/2011,59409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung seiner Anwaltsgebühren gegenüber dem Prozessgegner bei Zahlungsunfähigeit des unterlegenen anderen Streitgenossen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91; ZPO § 100; ZPO § 104; ZPO § 106
    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess bei Zahlungsunfähigkeit eines von mehreren unterlegenen Streitgenossen

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Streitgenossen: Wer zahlt wenn unterschiedliche Ergebnisse?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.06.2012 - 2 U 561/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21426
OLG Koblenz, 12.06.2012 - 2 U 561/11 (https://dejure.org/2012,21426)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 (https://dejure.org/2012,21426)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - 2 U 561/11 (https://dejure.org/2012,21426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung neuen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 314; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 533
    Berücksichtigung neuen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Klageänderung im Berufungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16

    Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche: Rechtliche

    Soweit diese Ausführungen des Landgerichts Tatsachen berühren, ist eine Bindung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aber schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin den widersprechenden Berufungsvortrag der Beklagten zur Behebbarkeit des Mangels redlicherweise nicht bestritten hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2012 - 2 U 561/11, bei Juris Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 10.04.2013 - 3 U 1493/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturzunfall eines Kunden auf feuchtem

    Stellt das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil fest, dass unstreitig Schmutzmatten ausgelegt waren (LU 5) und wird diese Feststellung nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandet, entfalten diese Feststellungen gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung, auch wenn sich diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils befinden (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 - 2 U 1127/11; Hinweisbeschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838, IBR 2012 online Leitsatz).
  • OLG Koblenz, 27.03.2014 - 3 U 944/13

    Selbstvornahmerecht beim Bauvertrag: Kostenvorschussanspruch bei abgelaufener

    Die Beklagte ist mit diesem (bestrittenen) Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil sie dieses Verteidigungsvorbringen im ersten Rechtszug nicht ohne Nachlässigkeit geltend gemacht hat (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 - 2 U 1127/11 - Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - IBR 2012 online; Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
  • OLG Koblenz, 05.11.2013 - 3 U 421/13

    Tierhalterhaftung: Realisierung einer spezifischen Tiergefahr; gesetzlicher

    Hinzu kommt, dass der Beklagte seinen Jagdhund nach den nicht mit einem Tatbestandberichtigungsantrag angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts kurz vor der Kurve aus dem PKW gelassen hatte und diesem im Abstand von etwa 20 bis 40 Metern folgte (vgl. zur Tatbestandwirkung des erstinstanzlichen Urteils OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 2 U 1127/11; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 - BauR 2013, 826 f. = ZfS 2013, 500 ff.).
  • OLG Koblenz, 03.02.2014 - 3 U 944/13

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Selbstvornahmerecht des Auftraggebers nach Ablauf

    Die Beklagte ist mit diesem (bestrittenen) Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil sie dieses Verteidigungsvorbringen im ersten Rechtszug nicht ohne Nachlässigkeit geltend gemacht hat (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 - 2 U 1127/11 - Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - IBR 2012 online; Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
  • OLG Koblenz, 20.02.2014 - 3 U 1396/13

    Berufungsverfahren: Präklusion von Einwendungen gegen den Tatbestand des

    Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2012, 2 U 561/11, BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 8. Januar 2013, 3 U 731/12, ZfSch 2013, 500 ff., juris Rn. 24).

    Der Beklagte ist im Hinblick auf § 320 und § 321 ZPO mit diesen Einwänden ausgeschlossen, da er nicht innerhalb der dort genannten Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung beantragt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 08.01.2013 - 3 U 731/12 - ZfS 2013, 500 ff. Juris Rn. 24).

  • OLG Koblenz, 08.01.2013 - 3 U 731/12

    Sturz eines Arbeitnehmers vom Dach eines Bauvorhabens: Haftungsfreistellung des

    Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, 12. Juni 2012, 2 U 561/11, BauR 2012, 1838).

    Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. im Übrigen zur Frage, inwieweit eine Partei, die keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, in zweiter Instanz abweichend vortragen kann, OLG Koblenz Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).

  • OLG Koblenz, 24.01.2013 - 3 U 846/12

    Mängelhaftung beim Kfz-Kaufvertrag: Arglisthaftung wegen Verschweigens

    Der Senat hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. im Übrigen zur Frage, inwieweit eine Partei, die keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, in zweiter Instanz abweichend vortragen kann, OLG Koblenz Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
  • OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12

    Erneuerbare Energien: Monatliche Rechnungen eines Energie einspeisenden

    Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12; Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19746
LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12 (https://dejure.org/2012,19746)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2012 - 19 T 75/12 (https://dejure.org/2012,19746)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 19 T 75/12 (https://dejure.org/2012,19746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Stattfinden einer förmlichen Beweisaufnahme zu allen im Anordnungbeschluss enthaltenen Beweisfragen (hier: Lärmschutz in einer Wohnung)

  • RA Kotz

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens

  • rechtsportal.de

    ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Stattfinden einer förmlichen Beweisaufnahme zu allen im Anordnungbeschluss enthaltenen Beweisfragen (hier: Lärmschutz in einer Wohnung)

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Selbständiges Beweisverfahren endet nicht vor Beweisaufnahme!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Keine Beendigung vor Beantwortung aller Fragen! (IBR 2012, 1250)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 62
  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.10.2010 - VII ZR 172/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens als Voraussetzung für das Ende

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Ein selbständiges Beweisverfahren ist mit der Erhebung der beantragten Beweise, also mit der sachlichen Erledigung der Beweissicherung beendet (BGH, Urteil v. 28.10.2010 - VII ZR 172/09 - Rn. 11), ohne dass es hierfür eines die Beendigung aussprechenden oder feststellenden Beschlusses bedürfte (OLG Celle, Beschluss v. 07.04.2009 - 16 W 27/09 - Rn. 5).

    Im Falle rechtzeitiger Einwendungen oder Anträge kann Beendigung allenfalls dann eintreten, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfinden werde und hiergegen innerhalb angemessener Frist keine Einwendungen erhoben werden (BGH, Urteil vom 28.10.2010 - VII ZR 172/09 - Rn. 14).

  • BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens geschieht dies durch Übersendung eines Abdrucks an die Beteiligten, sofern nicht von den Parteien die Ergänzung des Gutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung (§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO ) verlangt wird (BGH, Urteil v. 20.02.2002 - VIII ZR 228/00 - Rn. 13; Musielak-Huber, ZPO , 9. Aufl. 2012, § 492 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2009 - VII ZR 200/08

    Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Ungeachtet des Inhalts und der Qualität eines Sachverständigengutachtens ist ein selbständiges Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung des Gutachtens an die Parteien oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2009 - 19 W 61/09 - Rn. 4 mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 24.03.2009 - VII ZR 200/08 - Rn. 4, 7 m.w.N.); die den Parteien in diesem Zusammenhang einzuräumende (Bedenk-)Zeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wird jedoch allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände mehr als drei Monate betragen (Kratz in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand: 15.04.2012, § 494a Rn. 1 m.w.N.; OLG Celle a.a.O. Rn. 5).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines sog. Obergutachtens (§§ 492 Abs. 1, 412 ZPO ) zurückgewiesen worden ist, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 5 ff.).
  • OLG Celle, 07.04.2009 - 16 W 27/09

    Zeitpunkt der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens; Herbeiführung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Ein selbständiges Beweisverfahren ist mit der Erhebung der beantragten Beweise, also mit der sachlichen Erledigung der Beweissicherung beendet (BGH, Urteil v. 28.10.2010 - VII ZR 172/09 - Rn. 11), ohne dass es hierfür eines die Beendigung aussprechenden oder feststellenden Beschlusses bedürfte (OLG Celle, Beschluss v. 07.04.2009 - 16 W 27/09 - Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Ungeachtet des Inhalts und der Qualität eines Sachverständigengutachtens ist ein selbständiges Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung des Gutachtens an die Parteien oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2009 - 19 W 61/09 - Rn. 4 mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 24.03.2009 - VII ZR 200/08 - Rn. 4, 7 m.w.N.); die den Parteien in diesem Zusammenhang einzuräumende (Bedenk-)Zeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wird jedoch allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände mehr als drei Monate betragen (Kratz in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand: 15.04.2012, § 494a Rn. 1 m.w.N.; OLG Celle a.a.O. Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2012 - 4 W 86/12

    Selbstständiges Beweisverfahren: Verfahrensbeendigung wegen der Nichtnutzung

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Nachdem der mit Verfügung vom 29.02.2012 zurückgewiesene Antrag auf eine Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens in Gestalt einer erneuten Beauftragung des Sachverständigen gerichtet war, das Amtsgericht das Beweissicherungsverfahren - unter Ablehnung jedweder Fortsetzung - jedoch für beendet erklärt hat, erfüllt die amtsgerichtliche Verfügung die in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Rechtswegvoraussetzungen (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss v. 01.06.2012 - 4 W 86/12-16 - Rn. 8 - wie alle nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach [...]).
  • OLG Schleswig, 28.02.2011 - 16 W 118/10

    Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Einzahlung des Kostenvorschusses im

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Gehen innerhalb dieses Zeitraums (statthafte) Anträge oder Ergänzungsfragen der Parteien ein, ist das selbständige Beweisverfahren nach deren Erledigung beendet (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.02.2011 - 16 W 118/10 - Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 04.08.2008 - 10 W 38/08

    Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens im

    Auszug aus LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12
    Vielmehr wurde durch den amtsgerichtlichen Beschluss ein Gesuch zurückgewiesen, das durch Einholung eines weiteren Gutachtens Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen sollte, wogegen der Rechtsweg eröffnet sein muss (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.08.2008 - 10 W 38/08 - Rn. 20).
  • OLG Saarbrücken, 28.06.2017 - 9 W 36/16

    Kostenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren: Sachverständigenkosten im

    Andernfalls ist das Beweisverfahren mit der sachlichen Erledigung des Ergänzungsantrags beendet (OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 16 W 118/10, juris; LG Stuttgart, NJW-RR 2013, 62, 63).
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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 07.08.2012 - 2 A 143/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21378
VG Göttingen, 07.08.2012 - 2 A 143/11 (https://dejure.org/2012,21378)
VG Göttingen, Entscheidung vom 07.08.2012 - 2 A 143/11 (https://dejure.org/2012,21378)
VG Göttingen, Entscheidung vom 07. August 2012 - 2 A 143/11 (https://dejure.org/2012,21378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Buchst. b) NVwKostG; § 3 Abs. 1 NVwKostG; § 2 Abs. 1 BauGO; § 6 Abs. 4 BauPrüfVO
    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Baugebühren für an Prüfingenieure für Baustatik verauslagte Kosten; Übertragung von Aufgaben durch einen Prüfstatiker auf einen Dritten

  • ibr-online

    Prüfstatikergebühren nur für Prüfstatiker!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Baugebühren für an Prüfingenieure für Baustatik verauslagte Kosten; Übertragung von Aufgaben durch einen Prüfstatiker auf einen Dritten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfstatikergebühren gibt es nur für Prüfstatiker! (IBR 2013, 35)

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2011 - 1 LC 30/09

    Erforderlichkeit einer Begründung bei Geltendmachung von deutlich über den

    Auszug aus VG Göttingen, 07.08.2012 - 2 A 143/11
    Zum einen gilt das Prinzip der realen Kostenerstattung, das dazu führt, dass dort, wo wie in Ziffer 4 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung auf den konkreten Zeitaufwand abgestellt wird, dieser konkrete Zeitaufwand anhand der Angaben des Prüfingenieurs nachzuvollziehen sein muss (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2011 -1 LC 30/09-).
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