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   OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2462
OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11 (https://dejure.org/2011,2462)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2011 - 10 W 38/11 (https://dejure.org/2011,2462)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 10 W 38/11 (https://dejure.org/2011,2462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Beitritts eines Streithelfers zu einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streithelfers zu einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streithelfer kann auch ohne Anwalt beitreten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Streithelfer kann ohne Anwalt beitreten! (IBR 2012, 240)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 511
  • MDR 2012, 186
  • NZBau 2012, 117
  • BauR 2012, 538
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 06.07.1994 - 9 W 12/94

    Kein Anwaltszwang für Kostenantrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11
    Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gemäß § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
  • OLG Nürnberg, 10.02.2011 - 13 W 139/11

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anwaltszwang für den Streithelfer vor dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11
    Nachdem danach Antragsteller und Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren - ohne mündliche Verhandlung - generell selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen können, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dies bei einem Streithelfer anders sein soll, dessen prozessuale Stellung gegenüber den Parteien schwächer ist, weil er sich gemäß § 67 ZPO nicht mit seinen Erklärungen und Handlungen in Widerspruch zur unterstützten Partei setzen darf (OLG Stuttgart BauR 1995, 135; OLG Nürnberg NJW 2011, 1613).
  • OLG Koblenz, 12.06.2007 - 5 W 430/07

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zu einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2011 - 10 W 38/11
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, welches sich auf einen Beschluss des OLG Koblenz (OLGR Koblenz 2007, 953) stützt, ist der Beitritt zu einem selbstständigen Beweisverfahren als Streithelfer durch einfaches Schreiben und damit ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich.
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Für die Möglichkeit, einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt beizutreten, haben sich unter anderem ausgesprochen: OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online) und Beschluss vom 15. März 2012 - 3 W 16/12, juris; OLG Stuttgart, BauR 2012, 538; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613 (kritisch hierzu: Ludgen, IBR 2011, 446); Seibel, ibr-online-Kurzkommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand: 19. Januar 2012, § 486 Rn. 25; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 486 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 78 Rn. 42 und § 486 Rn. 4; Leidig, IBR 2008, 490 und Thierau/Leidig, BauR 2008, 1527; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 70 Rn. 1 und § 78 Rn. 28.

    Sie regelt lediglich die Antragstellung (Jürgen Thomas in: Das Beweissicherungsverfahren in Bausachen und dessen Neugestaltung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht; a.A. OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online); OLG Stuttgart, BauR 2012, 538; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613; Seibel, ibr-online-Kurzkommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand: 19. Januar 2012, § 486 Rn. 25; jeweils mit der Einschränkung, dass nicht vor dem Landgericht mündlich verhandelt wird).

    Insbesondere trifft es nicht zu, dass diese gesetzgeberischen Ziele nur durch die Aussicht, tatsächliche Fragen mit geringerem Kostenaufwand als im streitigen Verfahren zu klären, insbesondere durch Ersparnis von Rechtsanwaltskosten, erreicht werden können (so aber OLG Köln, IBR 2012, 1073 (nur online), ebenso OLG Stuttgart, BauR 2012, 538 und OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613).

  • OLG Nürnberg, 14.02.2012 - 13 W 2249/11

    Kosten der Streithilfe: Entscheidung über die Kosten des nicht als Streithelfer

    Zudem trägt die hier vertretene Auffassung dem Umstand Rechnung, dass der Beitritt im selbstständigen Beweisverfahren auch vor dem Land- oder Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang unterliegt (OLG Stuttgart, MDR 2012, 186; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 70 Rn. 1), der Beitritt zu einem dort geführten Hauptsacheverfahren hingegen schon (BGH NJW 1991, 229).
  • OLG Koblenz, 09.01.2012 - 5 W 737/11

    Abgabe eines persönlich erstellten Schriftsatzes als Erklärung zum

    Die Auffassung, § 486 Abs. 4 ZPO gelte für bei den Landgerichten anhängige Beweisverfahren auch in deren weiterem Verlauf, mithin gleichermaßen für eine Nebenintervention (OLG Nürnberg NJW 2011, 1613; OLG Stuttgart WuM 2011, 640; vgl. auch OLG-R Celle 2002, 129 und OLG Frankfurt MDR 1999, 1223), hat keine tragfähige Grundlage.
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 15 W 78/11

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Demgegenüber wird teilweise die Meinung vertreten, § 486 Abs. 4 ZPO sei seinem Sinn und Zweck nach auf das gesamte selbstständige Beweisverfahren auch vor den Landgerichten entsprechend anwendbar, solange nicht mündlich verhandelt werde ( vgl.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.10.2011 - 10 W 38/11 - zitiert nach juris, Rn. 3 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2011 - 13 W 139/11 - NJW 2011, 1613 f., 1614; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2002 - 22 W 81/01 - zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.1999 - 22 W 59/98 - zitiert nach juris Rn. 3 f.; Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 70 Rn. 1 und § 78 Rn. 28, 29 ).
  • OLG Köln, 15.03.2012 - 3 W 16/12

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, beschränkt die Regelung in § 486 Abs. 4 ZPO die Befreiung vom Anwaltszwang nicht lediglich auf die Verfahrenseinleitung, sondern auf das gesamte sich anschließende Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. eingehend dazu OLG Nürnberg, NJW 2011, 1613, Rz. 11 ff. m. w. N.; OLG Stuttgart, WuM 2011, 640, Rz. 3 f.).
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