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   VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3222
VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11 (https://dejure.org/2012,3222)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.01.2012 - 4 B 2379/11 (https://dejure.org/2012,3222)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 (https://dejure.org/2012,3222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 89 Pkw-Stellplätzen bei fehlender Bestimmtheit der Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HVwVfG § 37 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 89 Pkw-Stellplätzen bei fehlender Bestimmtheit der Baugenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung: Lärmschutz für Nachbarn berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lärmschutz für Nachbarn nicht berücksichtigt: Baugenehmigung rechtswidrig! (IBR 2012, 229)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 636
  • BauR 2012, 836
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 18.07.2002 - 1 B 98.2945

    Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte bei Überschreiten der

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Vielmehr muss sich aus der Baugenehmigung positiv ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BRS 65 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2011, § 75 Rdnr. 216; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris).

    Denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris).

  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2010 - 10 K 2501/07

    Unbestimmtheit einer Genehmigung bzgl. Nachbarinteressen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 - BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 L 1348/11 - zitiert nach Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris).

    Vielmehr muss sich aus der Baugenehmigung positiv ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BRS 65 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2011, § 75 Rdnr. 216; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris).

  • VG Düsseldorf, 17.06.2009 - 9 L 209/09

    Neubau Sparkassenzentrum in Hilden nachbarrechtswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Bauherrn gerechtfertigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 - BRS 66 Nr. 176; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris).

    Denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2002, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 7 B 2434/02

    Bauplanungsrechtl. Rücksichtnahmegebot: Unzumutbarkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Bauherrn gerechtfertigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 - BRS 66 Nr. 176; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 209/09 - zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 29.07.2005 - 3 UZ 239/05

    Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren; Prognoseungenauigkeiten bei zu

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2005 (3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2009 - 10 S 17.08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: Gebietserhaltungsanspruch bei Bauvorhaben in einem

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Dies kann aber nur durch entsprechende Lärmermittlungen (Schallimmissionsprognosen) nachgewiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - OVG 10 S 17.08 - BRS 74 Nr. 187).
  • VG Köln, 14.10.2011 - 2 L 1348/11

    Verletzung von Nachbarrechten durch widersprüchliche Regelung von zulässigen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 - BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 L 1348/11 - zitiert nach Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2005 - 10 A 2017/03

    Baugenehmigung zu "Mehrzwecknutzung" zu unbestimmt!

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 - BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 L 1348/11 - zitiert nach Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.03.2010 - 10 K 2501/07 - zitiert nach Juris).
  • VGH Bayern, 05.10.2011 - 15 CS 11.1858

    Baugenehmigung für Biogasanlage; Bestimmtheit der Bauvorlagen; Nachbarantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist auszugehen, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11
    Vielmehr ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - BVerwG 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    In diesem Fall muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.6.2002 - 26 CS 02.636 - juris Rn. 24 und - 26 CS 02.809 -, juris, Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris Rn. 65).

    38 Ob die einem festgelegten Immissionsgrenzwert zugrunde liegende Immissionsprognose fehlerfrei ist oder ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts allein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genügt, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG), oder ob es insoweit zusätzlicher Nebenbestimmungen bedarf, etwa weil die beim regelmäßigen Betrieb der Wärmepumpe entstehenden Geräuschimmissionen den festgelegten Immissionsgrenzwert überschreiten oder weil aus anderen Gründen weitere Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft nötig sind, sind keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - UPR 2003, 78, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756, juris Rn. 70 ff.; a.A. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012, a.a.O., Rn. 7 ff.).

  • VG München, 12.10.2020 - M 8 K 18.3809

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in einen gastronomischen

    c) Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 verstößt jedoch -auch in der Fassung des Nachgangsbescheids vom 9. März 2020 - gegen das im Gebot des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte und gerade auch dem Schutz der Klägerin dienende Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 29; vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 und B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71, der in einem ähnlichen Fall lediglich allgemein von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeht) bzw. ist im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 ff.), weil nicht erkennbar ist, ob bzw. dass die im Nachgangsbescheid erlassenen zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung tatsächlich eingehalten werden können und damit geeignet sind, den schützenswerten Belangen der Klägerin ausreichend Rechnung zu tragen, d. h. insbesondere die der neuen Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zuzurechnenden Lärmemissionen wirkungsvoll auf ein der Klägerin zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 48 f., 53) und damit sicherzustellen, dass die durch die Baugenehmigung vom 28. Juni 2018 in der Fassung des Nachgangsbescheids vom 9. März 2020 nur solche Nutzungen erlaubt sind, die geschützte Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen können (vgl. VG Schleswig, B.v. 28.5.2018 - 2 B 6.18 - juris Rn. 22).

    Dies bedeutet, dass die im Genehmigungsbescheid getroffene Regelung und damit auch der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der genehmigten Nutzung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9/97 - juris Rn. 19) insbesondere unter Berücksichtigung des Bauantrags, der ihm beigefügten Bauvorlagen im Sinne von Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sowie weiterer von der Bauaufsichtsbehörde zur Beurteilung des Vorhabens verlangter oder vom Bauherrn vorgelegter Unterlagen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 35) - eindeutig zu erkennen sein müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30), damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene zweifelfrei können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2009 - 1 CS 09.221 - juris Rn. 20; B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5).

    Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ist insofern zur Sicherung der Nachbarrechte nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8).

    Daher muss, wenn die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch (weitere) konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Leitsatz, Rn. 53 ff., 58; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 10).

    Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7).

    Die gegenteilige Sichtweise würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht überprüfen kann und zudem regelmäßig nicht zu vermeidende Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen - von denen vorliegend ausweislich ihres Schreibens vom 1. Oktober 2018 auch die Beklagte ausgeht - zu seinen Lasten und damit zu Lasten des zu Schützenden gehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 6; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7, 9).

    (2) Vor dem Hintergrund dieser bekannten bzw. sich ohne Weiteres aufdrängenden Lärmproblematik (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7) wäre es daher geboten gewesen, vor der Festsetzung von Richtwerten in den Auflagen 1.1.1 und 1.1.2 des Nachgangsbescheids vom 9. März 2020 mittels einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung, d. h. insbesondere eines Prognosegutachtens (vgl. VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7, 9), konkret vorhabenbezogen zu ermitteln und besonders sensibel zu prüfen (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30), ob diese Werte unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung vom 21. Juni 2018, d.h. insbesondere des Betriebskonzepts mit den dort vorgesehenen Öffnungszeiten und der gegebenen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der baulichen und technischen Ausstattung des "..." bei regelmäßigem Betrieb tatsächlich eingehalten werden können.

    Ebenso wenig war eine Verlagerung der Problemlösung in das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren, wie zunächst im Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2018 vorgeschlagen, zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 57), denn die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO muss bereits durch die Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung gewährleistet sein (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 6; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11- juris Rn. 10).

    10 eine Festsetzung "ins Blaue hinein", die zwar scheinbar und formal die nachbarschützenden Rechte berücksichtigt (vgl. VGH Mannheim, B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71), bei der jedoch die Begrenzung der Lärmimmissionen in der Sache nur auf dem Papier steht (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7).

  • VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für den Neubau eines Hellip-Schauraums und

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung insbesondere nicht deswegen gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 29; vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 und B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71, der in einem ähnlichen Fall lediglich allgemein von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeht) bzw. ist im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise auch nicht deswegen unbestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 ff.), weil angesichts der zu erwartenden Geräuschbelastung nicht gesichert sei, dass die beauflagten Immissionsgrenzwerte bei genehmigungskonformen Betrieb tatsächlich eingehalten werden könnten.

    Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ist insofern zur Sicherung der Nachbarrechte nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3809 - juris Rn. 38).

    Daher muss, wenn die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch (weitere) konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Leitsatz, Rn. 53 ff., 58; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3809 - juris Rn. 38).

    Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn 7).

    Die gegenteilige Sichtweise würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht überprüfen kann und zudem regelmäßig nicht zu vermeidende Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zu seinen Lasten und damit zu Lasten des zu Schützenden gehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 6; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7, 9).

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