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   BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15   

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https://dejure.org/2015,39146
BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15 (https://dejure.org/2015,39146)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2015 - VII ZR 43/15 (https://dejure.org/2015,39146)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2015 - VII ZR 43/15 (https://dejure.org/2015,39146)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 339 BGB, § 341 Abs 3 BGB, § 640 Abs 1 BGB
    Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: Entbehrlichkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe bei Abnahme

  • IWW

    § 339 BGB, § ... 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 341 Abs. 3 BGB, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 339 Satz 1 BGB, § 345 BGB, § 286 Abs. 4 BGB, § 286 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 389 BGB, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 339, 341 Abs. 3, 640 Abs. 1
    Vorbehalt der Vertragsstrafe entbehrlich, wenn etwaiger Vertragsstrafenanspruch bereits vor Abnahme durch Aufrechnung erloschen ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen einer Werklohnforderung wegen der vom Besteller vorprozessual erklärten Aufrechnung mit der verwirkten Vertragsstrafe; Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme eines Werkes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 339, 341 Abs. 3, § 640 Abs. 1
    Kein vom Besteller zu erklärender Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Aufrechnung mit dieser bereits vor der Abnahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht erforderlicher Vertragsstrafenvorbehalt bei Abnahme, Erlöschen des Vertragsstrafenanspruchs

  • rabüro.de

    Zur Entbehrlichkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe bei Abnahme der Bauleistung

  • rewis.io

    Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Doppelhaushälfte: Entbehrlichkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe bei Abnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 339; BGB § 341 Abs. 3; BGB § 640 Abs. 1
    Erlöschen einer Werklohnforderung wegen der vom Besteller vorprozessual erklärten Aufrechnung mit der verwirkten Vertragsstrafe; Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme eines Werkes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vor Abnahme die Aufrechnung erklärt: Kein Vertragsstrafenvorbehalt erforderlich!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme im Falle vorheriger Aufrechnung des Bestellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme nach § 341 Abs. 3 BGB nicht mehr erforderlich wenn Besteller vor Abnahme Aufrechnung mit Vertragsstrafe erklärt hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsanträge - und ihre Darstellung im Berufungsurteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragstrafe - Aufrechnung statt Vorbehalt bei der Abnahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme kann bei Aufrechnung mit der Vertragsstrafe entbehrlich sein

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe muss bei Abnahme nicht immer vorbehalten werden

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Vertragsstrafevorbehalt nicht erforderlich, wenn bereits vor der Abnahme die Aufrechnung erklärt wurde!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme kann bei Aufrechnung mit der Vertragsstrafe entbehrlich sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ist Vorbehalt einer vereinbarten Vertragsstrafe bei Abnahme stets erforderlich?

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme nicht zwingend, wenn bereits Aufrechnung mit Vertragsstrafe vor Abnahme erfolgt

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung mit Vertragsstrafenanspruch schon vor Abnahme

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme nicht zwingend, wenn bereits Aufrechnung mit Vertragsstrafe vor Abnahme erfolgt

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme nicht zwingend, wenn bereits Aufrechnung mit Vertragsstrafe vor Abnahme erfolgt

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vor Abnahme mit Vertragsstrafe aufgerechnet: Kein Vorbehalt mehr erforderlich! (IBR 2016, 75)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wesentliche Mängel gerügt: Nutzung führt nicht zur (konkludenten) Abnahme! (IBR 2016, 78)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Acht Monate nach Baugenehmigung" ist hinreichend bestimmter Fertigstellungstermin! (IBR 2016, 74)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 207, 296
  • NJW 2016, 634
  • ZIP 2016, 531
  • MDR 2016, 151
  • NZBau 2016, 93
  • WM 2016, 1503
  • JR 2017, 24
  • BauR 2016, 499
  • ZfBR 2016, 137
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99

    Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188, juris Rn. 16; Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262, juris Rn. 39).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die ihn zu einer Abnahmeverweigerung berechtigen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262, juris Rn. 39), oder wenn das Bauwerk noch nicht vollständig fertiggestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZR 175/09, BauR 2011, 876 Rn. 14).

  • BGH, 04.11.1982 - VII ZR 11/82

    Abnahme: Anfechtung; Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982, VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240).

    Soweit das Urteil vom 4. November 1982 (VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240) dem entgegensteht, hält der Senat aus den nachfolgenden Gründen hieran nicht fest.

  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was ein Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f.; Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f., juris Rn. 5).
  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98

    Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188, juris Rn. 16; Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262, juris Rn. 39).
  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 288/94

    Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Im Werkvertragsrecht stellt die Abnahme des Bestellers gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB die Annahme als Erfüllung dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 288/94, BauR 1997, 640, 641, juris Rn. 8; Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59, BGHZ 33, 236, 237 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 225/03

    Rechte des Auftragnehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Der Unternehmer hat deshalb darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 262 f., juris Rn. 13 und VII ZR 225/03, BauR 2005, 861, 864, juris Rn. 29 = NZBau 2005, 335).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 141/03

    Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung des Auftragnehmers; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Der Unternehmer hat deshalb darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 262 f., juris Rn. 13 und VII ZR 225/03, BauR 2005, 861, 864, juris Rn. 29 = NZBau 2005, 335).
  • BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59

    Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Im Werkvertragsrecht stellt die Abnahme des Bestellers gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB die Annahme als Erfüllung dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 288/94, BauR 1997, 640, 641, juris Rn. 8; Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59, BGHZ 33, 236, 237 m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 175/09

    Konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Werkleistung: Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die ihn zu einer Abnahmeverweigerung berechtigen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262, juris Rn. 39), oder wenn das Bauwerk noch nicht vollständig fertiggestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VII ZR 175/09, BauR 2011, 876 Rn. 14).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 59/09

    Wiedergabe der Berufungsanträge im Berufungsurteil; Risikobegrenzung des

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - VII ZR 43/15
    Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was ein Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f.; Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f., juris Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.2015 - 6 U 40/13

    Anforderungen an die Geltendmachung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das nach außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15, BauR 2016, 499 Rn. 30 m.w.N. = NZBau 2016, 93, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 8 U 71/17

    Sanierung des Theaters im Pfalzbau

    Im Werkvertragsrecht stellt die Abnahme des Bestellers gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB die Annahme als Erfüllung dar (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15, juris Rn. 29).

    Der Schuldner soll auf diese Weise Klarheit haben, ob die Vertragsstrafe noch geltend gemacht wird, und nicht Gefahr laufen, noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15, juris Rn. 33).

  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Er war aber auch nicht etwa deshalb gehalten, bereits im Stadium der Abschlagszahlungen im Rahmen der Prüfung und Freigabe der Abschlagsrechnungen eine bis dahin verwirkte Vertragsstrafe in Abzug zu bringen und der Klägerin eine entsprechend reduzierte Abschlagszahlung zu empfehlen (zur Möglichkeit, bereits vor Abnahme der Werkleistung mit einer Vertragsstrafenforderung gegen eine Abschlagsforderung des Unternehmers aufzurechnen, siehe: BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15 - Seite 29 BGHZ 207, 296, BauR 2016, 499, juris Rn. 32 f.), weil aus anderen Gründen andernfalls der Verlust des Vertragsstrafenanspruches drohte.

    Diese dem Gläubiger dienende Funktion kann aber dann nicht mehr maßgeblich sein, wenn die Vertragsstrafe durch eine von ihm erklärte Aufrechnung bereits erloschen ist und er sich dadurch selbst seines Druckmittels begeben hat (BGH, Urteil vom 5. November 2015, a.a.O., juris Rn. 33).

  • OLG Schleswig, 02.01.2018 - 7 U 90/17

    Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

    Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln (BGH VII ZR 43/15 vom 05.11.2015, BauR 2016, 499 - 503).
  • OLG Saarbrücken, 11.10.2023 - 2 U 196/22

    Fertigstellung an Baugenehmigung geknüpft: Kein Verzug ohne Mahnung!

    Ein Fertigstellungstermin "acht Monate nach Baugenehmigung" ist in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung als hinreichend bestimmte Ereignisfrist i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB angesehen worden (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15, NZBau 2016, 93, 95 Rn. 26), wobei Probleme hinsichtlich der Bestimmtheit des Fristbeginns hinsichtlich dieser Klausel verneint wurden, da Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn die Erteilung der Baugenehmigung als solche und nicht etwa deren Übergabe an die Auftragnehmerin sei.
  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 12 U 20/18

    Mangel; Herstellervorgaben; allgemein anerkannte Regeln der Technik

    Eine konkludente Abnahme kann in einer Ingebrauchnahme nach einer Probephase liegen (vgl. BGH NJW 2016, 634, 635).
  • BGH, 12.05.2015 - VII ZR 171/14

    Bei einem Kauf über ein frisch gekauften Gebäude handelt es sich grundsätzlich um

    Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das nach außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15, BauR 2016, 499 Rn. 30 m.w.N. = NZBau 2016, 93, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2017 - 5 U 124/16

    Mehr- oder Minderkostenliste sticht Schriftformklausel!

    Zu dem Zeitpunkt des Übergangs in das Abrechnungsverhältnis hatte die Beklagte ferner bereits die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch erklärt und die Widerklage erhoben, so dass ein weiterer Vorbehalt nicht erfolgen musste (BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 43/15).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 29 U 163/17

    Keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums wegen unangemessener

    Die Ingebrauchnahme und Nutzung stelle eine konkludente Abnahme dar (BGH NJW 2016, 634; BGH BauR 2014, 1023; BGH BauR 2014, 1203).
  • OLG Köln, 12.04.2021 - 19 U 76/20

    Letter of Intent bezüglich Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung; Anspruch auf

    Der Senat tritt insoweit der Wertung des Landgerichts bei, dass es an der erforderlichen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung nebst Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe (BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 43/15, juris, Rn. 24; Stickler in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 642 BGB, Rn. 58) fehlt und verzichtet auf weitergehende redundante Ausführungen zu der hierzu in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung, zumal die Berufung deren Richtigkeit auch nicht in Frage stellt.
  • OLG Brandenburg, 17.08.2020 - 11 U 75/19

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OLG Brandenburg, 13.05.2020 - 11 U 75/19

    Rechte des Unternehmers nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages durch den

  • LG Marburg, 14.06.2021 - 2 O 151/20
  • OLG Köln, 27.01.2021 - 19 U 76/20

    Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss als Ziel der

  • OLG Naumburg, 02.04.2020 - 9 U 37/19

    Planungsleistung dominiert: Lieferung eines Prozessluftgeräts ist Werkvertrag!

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