Rechtsprechung
BGH, 01.04.1982 - VII ZR 287/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bindung des Auftragnehmers an Planung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Baurecht - Planänderung - Planvergabe - Ausführungsunterlagen - Kennzeichnung durch Architekten - Architekt des Auftragsgebers
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Leseranfragen zur Beitragsreihe in Ausgabe 8-10/2008 - Werkstattpläne dürfen Ausführungspläne nicht nachträglich ändern
Papierfundstellen
- NJW 1982, 1702
- MDR 1982, 1011
- BauR 1982, 374
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 12.04.2013 - 12 U 75/12
Schneelast bringt 6 Monate alte Halle zum Einsturz - Dachdeckerbetrieb haftet
Er kann eine verbindliche Planänderung nicht schon dadurch herbeiführen, dass er abweichende Ausführungsunterlagen anfertigt und diese etwa vom Architekten des Auftraggebers gegenzeichnen lässt (vgl. BGH BauR 1982, 374, juris Tz. 7, 14). - OLG Stuttgart, 26.10.2021 - 10 U 336/20
Haftung eines Planers und eines Bauunternehmers bei Vorliegen eines Planungs- und …
Die Verbindlichkeit übergebener Pläne für den Auftragnehmer ist in § 3 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich geregelt (BGH, Urteil vom 01. April 1982 - VII ZR 287/80 -, juris) und für den BGB-Bauvertrag gilt nichts Anderes (…Staudinger/Peters (2019) BGB § 633 Rn. 23), da sich eine Beschaffenheitsvereinbarung auch aus Planunterlagen ergeben kann. - OLG Düsseldorf, 04.02.2011 - 22 U 123/10
Rechtsfolgen der Beschränkung der Berufung auf eine Aufrechnungsforderung; …
- OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15
Unternehmerkündigung eines Werklieferungsvertrages über unvertretbare Sachen: …
Soweit die Beklagte unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Bauprozessen (BGH, Urt. v. 01.04.1982 - VII ZR 287/80, NJW 1982, 1702) geltend machen will, maßgeblich seien die schriftlich vereinbarten Parameter, verbindliche Planänderungen könnten nicht durch nachträgliche abweichende Ausführungsunterlagen herbeigeführt werden, bei Unstimmigkeiten habe der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, greift dies nicht.