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   BGH, 06.10.1988 - VII ZR 367/87   

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https://dejure.org/1988,1076
BGH, 06.10.1988 - VII ZR 367/87 (https://dejure.org/1988,1076)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1988 - VII ZR 367/87 (https://dejure.org/1988,1076)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 (https://dejure.org/1988,1076)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung des Vergütungsanspruchs für das Vorhalten von Gerüsten an drei Baustellen - Qualifizierung des Vertrages über die Errichtung und das Vorhalten der Gerüste als Mietvertrag - Erstellung der Rechnungen als Voraussetzungen für die Fälligkeit der Forderungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 157, 198 ff.
    Fälligkeit und Verjährungsbeginn bei einer Forderung wegen der Gestellung von Gerüsten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stillschweigende Einigung über Fälligkeit der Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 148
  • ZIP 1988, 1454
  • MDR 1989, 152
  • BB 1988, 2414
  • BB 1989, 321
  • DB 1989, 720
  • BauR 1989, 90
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1980 - VII ZR 41/80

    Beginn der Verjährung von Forderungen aus einem Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZR 367/87
    Zur Frage, wann unter Gewerbetreibenden eine stillschweigende Einigung dahin angenommen werden kann, daß Forderungen des einen Teils (hier aus der Gestaltung von Gerüsten) erst mit einer auf einem Aufmaß beruhenden Abrechnung fällig werden sollen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 79, 176, 179).

    Der von den Parteien - beide unterhalten Gewerbebetriebe - für die Vergütung vereinbarte Abrechnungsmodus, die von der Beklagten veranlaßten Abschlagszahlungen und die Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen auf der Grundlage der von der Beklagten korrigierten als Schlußrechnung bezeichneten Rechnungen rechtfertigen die Annahme, daß beide Parteien die Erstellung der Rechnungen übereinstimmend als Voraussetzungen für die Fälligkeit der Forderungen angesehen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 176, 179).

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZR 367/87
    Die zu dieser rechtlichen Würdigung erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung - aus seiner Sicht folgerichtig - unterlassen hat und weitere Feststellungen hier nicht in Betracht kommen (Senatsurteil BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].

    Die zur Ermittlung einer stillschweigenden Fälligkeitsvereinbarung erforderliche Auslegung kann der Senat ebenfalls selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht diese Auslegung unterlassen hat (Senatsurteil BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.N.).

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 221/85

    Fälligkeit des Architektenhonorars bei vorzeitiger Beendigung des

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZR 367/87
    Inwiefern bei derartigen Vereinbarungen das Interesse des Bestellers an rechtzeitiger Rechnungserteilung gewahrt sein muß (Senatsurteil BGHZ 79 aaO) kann offenbleiben (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = BauR 1986, 596, 597/598 = ZfBR 1986, 232, 233).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2004 - 26 U 77/03

    Prüffähige Rechnung als Voraussetzung für Fälligkeit des Restwerklohns

    Auch der Umstand, dass die Klägerin mehrere Abschlagsrechnungen erstellt hat, spricht dafür, dass die Parteien davon ausgegangen sind, die Forderungen der Klägerin sollten erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werden; die Klägerin hat die letztlich erteilte Rechnung in der Klage auch selbst als Schlussrechnung bezeichnet (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BGH, NJW-RR 1989, 148).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 21 U 119/10

    Voraussetzungen der Fälligkeit eines Werklohnanspruchs

    Die Parteien setzten stillschweigend voraus, dass der Kläger diese Kosten ermittelt und der Beklagten in Form einer Abrechnung mitteilt (so auch in einer ähnlichen Fallgestaltung: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2004, NJW-RR 2005, 169, vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 06.10.1988, BauR 1989, 90).
  • OLG Rostock, 14.03.2017 - 4 U 69/12

    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Entschädigungsanspruch wegen

    a) Angesichts der vereinbarten Geltung der VOB/B und der zunächst als Nachtrag angemeldeten Forderung ist davon auszugehen, dass die Parteien stillschweigend eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass sie die Erstellung einer Schlussrechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung angesehen haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 -, juris Rn. 18).
  • OLG Stuttgart, 10.10.2002 - 7 U 101/02

    Bauvertrag: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Bindung des

    Das jedenfalls dann, wenn der Vertrag - wie hier - mit einem Nichtgewerbetreibenden geschlossen wurde und die Schlussrechnung über 18 Monate nach der Abnahme gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87, ZIP 1988, 1454).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2002 - 7 U 101/02

    Wann ist VOB/B wirksam einbezogen?

    Das jedenfalls dann, wenn der Vertrag - wie hier - mit einem Nichtgewerbetreibenden geschlossen wurde und die Schlussrechung über 18 Monate nach der Abnahme gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87, ZIP 1988, 1454).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.10.2013 - L 8 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Soweit die Rechtsprechung aus einer gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fälligkeit erst nach Rechnungsstellung einen späteren Verjährungsbeginn abgeleitet hat (vgl. für das Architektenhonorar BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 - NJW-RR 1986, 1279; für eine stillschweigende Einigung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 - NJW-RR 1989, 148), bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass schriftlich, mündlich oder konkludent hier eine solche Abrede über eine spätere Fälligkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen wurde.
  • VG Neustadt, 20.02.2014 - 4 K 697/13

    Stadt Wachenheim kann Planungskosten für gescheiterten Bebauungsplan von

    Auch Formulierungen, die konkludent eine Fälligkeitsstellung enthalten wie "baldigst" oder "schnellstmöglich", reichen als Vereinbarung im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 - NJW-RR 1989, 148 zu konkludent vereinbarter Fälligkeitsregelung unter Gewerbetreibenden).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - L 8 SO 48/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung -

    Soweit die Rechtsprechung aus einer gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fälligkeit erst nach Rechnungsstellung einen späteren Verjährungsbeginn abgeleitet hat (vgl. für das Architektenhonorar BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 - NJW-RR 1986, 1279; für eine stillschweigende Einigung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 - NJW-RR 1989, 148), bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass schriftlich, mündlich oder konkludent eine solche Abrede über eine spätere Fälligkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen wurde.
  • OLG Düsseldorf, 26.06.1998 - 22 U 207/97

    Auslegung eines BGB -Bauvertrags

    Von dem so einbehaltenen Sicherheitseinbehalt werden diese 10 % nach mängelfreier Abnahme und Bezugsfertigkeit des gesamten Bauvorhabens bezahlt." Diese Klausel ist im Lichte des Verhaltens der Parteien, die eine Vereinbarung, daß die Schlußrechnung Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, sogar stillschweigend hätten treffen können (vgl. BGH NJW-RR 1989, 148 ), als eine solche Vereinbarung auszulegen, denn die Parteien haben sich entsprechend verhalten.
  • OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 13 U 233/01

    Urkundsprozeß über Vergütungsansprüche aus einem Wartungsvertrag: Fälligkeit der

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll (BGHZ 79, Seite 176; BGH NJW-RR 1989, Seite 148).
  • OLG Naumburg, 17.03.1998 - 9 U 419/97

    Rückzahlung von Vorauszahlungen aus einer vertraglichen Erfüllungsbürgschaft;

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