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   BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95   

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https://dejure.org/1997,279
BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95 (https://dejure.org/1997,279)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1997 - VII ZR 171/95 (https://dejure.org/1997,279)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 (https://dejure.org/1997,279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung - Durchführung eines Umbaus und Erweiterungsbaus auf der Grundlage fester Kostenvorstellungen - Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Kostenrahmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Architektenleistungen; Gewährleistungsansprüche wegen Überschreitung des Kostenrahmens; Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kostenermittlung; Toleranzen bei Kostenermittlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 635
    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenschätzung und Kostenangabe im Bauantrag führen noch nicht zu verbindlich vereinbarter Kostenobergrenze.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist dem Planer ein Toleranzrahmen zu gewähren?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bausummenüberschreitung und Kostenrahmen - BGH setzt seine bisherige Linie fort (IBR 1997, 375)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 850
  • MDR 1997, 636
  • NJ 1997, 334
  • WM 1997, 1334
  • BB 1997, 1330
  • DB 1997, 1665
  • BauR 1997, 494
  • ZfBR 1997, 195
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1993 - VII ZR 115/92

    Ersatzpflichten des Architekten wegen Überschreitens einer vom Bauherrn

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95
    b) Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92).

    Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92 - BauR 1994, 268, 269 = ZfBR 1994, 119 m.w.N.).

  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 23/95

    Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95
    Ohne die Gegenüberstellung dieses Wertes und der Aufwendungen läßt sich von vornherein nicht erkennen, ob ein Schaden entstanden ist (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 7. November 1996 - VII ZR 23/95 - zur Veröffentlichung bestimmt, in Juris dokumentiert).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2007 - 8 U 93/06

    Bausummenüberschreitung: Schadensersatz?

    nochmals hingewiesen hat - die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich seiner Pflicht zur Kostenüberwachung und -kontrolle sowie für einen behaupteten Schaden und die Kausalität einer Pflichtverletzung des Klägers für diesen Schaden obliegt (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 496 f.; BGH BauR 79, 74; Saarländisches OLG BauR 05, 1957 i.V. mit BGH BauR 06, 155), hat dieser Darlegungs- und Beweislast nicht zur Überzeugung des Senats genügt.

    c) Der Senat hat gleichfalls darauf hingewiesen, (II 149), dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 495; BGH BauR 2003, 566) ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) voraussetzt, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben.

    Der Beklagte, den auch insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft (z. B. BGH BauR 97, 494, 495), hat die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten verbindlichen Kostenrahmens bereits nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen.

    Der Vertrag der Parteien enthält im Übrigen in den einbezogenen allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVA) in § 1 Ziff. 1.2 die Verpflichtung des Klägers, den Beklagten zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH BauR 97, 1067, 1068) sowie den Beklagten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn erkennbar wird, dass die erwartenden Baukosten überschritten werden (BGH BauR 97, 494, 496).

    cc) Der Beklagte hat seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. z. B. BGH BauR 97, 494, 496 f.) für eine schuldhafte Verletzung der genannten Pflichten und für einen hieraus kausal resultierenden Schaden nicht genügt.

    Das Ergebnis ist - worauf der Senat hingewiesen hat (II 151) - dem Wert des Bauobjekts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier des Senats, vgl. BGH BauR 97, 335; BGH BauR 97, 494, 496, ständige Rechtsprechung) gegenüberzustellen.

    Dabei genügt es nicht, dass der Beklagte die Möglichkeit eines Schadens behauptet, um es dem Kläger zu überlassen, evtl. Vorteile des Beklagten aus dem schädigenden Ereignis nachzuweisen (vgl. BGH BauR 97, 494, 496).

    Der Beklagte verkennt insoweit, dass Angaben im Bauantrag anderen Zwecken als der Bestimmung eines einzuhaltenden Kostenrahmens und einer Kostenermittlung dienen, so dass die Angaben im Bauantrag insoweit keinen zuverlässigen Hinweis zu geben vermögen (vgl. hierzu BGH BauR 97, 494, 495, ständige Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. Baurecht 97, 494, 496; BauR 97, 335, 336 m.w.N.) hat in Fällen von Baukostensteigerungen ein Vorteilsausgleich für die Wertsteigerung des Bauvorhabens durch die Mehrkosten zu erfolgen, wobei die - bereinigt um nicht vorhersehbare Mehrkosten und gemessen an etwaigen Toleranzen - wirklichen Baukosten dem Wert des Bauobjekts gegenüberzustellen sind, um zu erkennen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist (BGH a.a.O.).

    Da die Parteien - wie dargelegt - weder eine Kostenobergrenze noch Bausumme verbindlich festgelegt haben, kann der Kläger für das Stadium der frühen Schätzung (K 4) eine Toleranz in Anspruch nehmen (vgl. hierzu z. B. BGH BauR 88, 734, 736; BauR 97, 335; BauR 97, 494, ständige Rechtsprechung).

    Die Überlegungen des Beklagten, wie er sich die Fortgestaltung des Bauvorhabens vorgestellt hätte, wenn er von den wirklichen Baukosten Kenntnis gehabt hätte, spielen für die Entscheidung keine Rolle (vgl. z. B. BGH BauR 97, 494 ff.).

  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 185/13

    Architektenvertrag: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung

    aa) Dies entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 19 = NZBau 2014, 555; Prütting in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Grundlagen, Kapitel 11 Rn. 20 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. zudem zur Baukostenobergrenze BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494, 495, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, BauR 2010, 1260, 1263, juris Rn. 49; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 17; Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., Einleitung Rn. 180).
  • LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05

    Architekt von Gerkan gewinnt Rechtsstreit um Decken im Berliner Hauptbahnhof

    Auch die Angaben im TEH 107 beinhalteten keine strikte Kostenobergrenze mit der Folge, dass jede Überschreitung des Kostenrahmens bereits eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. BGH BauR 1997, 494).
  • OLG Oldenburg, 07.08.2018 - 2 U 30/18

    Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Überschreitung des

    bb) Damit ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger darzulegende und zu beweisende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für einen entstandenen Schaden sich daran bemisst, dass er als Bauherr bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851f; OLG Oldenburg, BauR 2013, 1712 ).

    (1) Als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens kommt nur dasjenige in Betracht, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1048 [BGH 21.05.2015 - VII ZR 190/14] Rn. 19; NJW 2013, 930 [BGH 22.11.2012 - VII ZR 200/10] Rn. 18; Beschluss vom 07. Februar 2013 - VII ZR 3/12 -, juris Rn. 16; NJW-RR 1997, 850, 851).

    Denn auch wenn der Bauherr insoweit einen hypothetischen Ablauf, nämlich tatsächlich nicht getroffene Entscheidungen zur Gestaltung des Bauvorhabens bei zutreffender Information über die entstehenden Kosten, darlegen muss, bedarf es eines spezifizierten Vortrages und dessen Beweises (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851f [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95] ).

    Für die Ermittlung des Schadens ist die Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung des Architekten mit derjenigen infolge der Pflichtverletzung zu vergleichen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1048 [BGH 21.05.2015 - VII ZR 190/14] Rn. 19; NJW 2013, 930 [BGH 22.11.2012 - VII ZR 200/10] Rn. 18; Beschluss vom 07. Februar 2013 - VII ZR 3/12 -, juris Rn. 16; NJW-RR 1997, 850, 851 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95] ).

    Für jede dieser Pflichtverletzungen wird eigenständig zu beurteilen sein, ob zugunsten der Beklagten Toleranzen durchgreifen, die im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung durch Vertragsauslegung zu ermitteln sind (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95] ; Kniffka/Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Auflage, § 633 Rn.129; Kniffka/Zahn, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 18.03.2018, § 650p Rn.110; a.A. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Auflage, Einl. Rn.205), und sich bei anderen Fehlern nach dem Genauigkeitsgrad der geschuldeten Kostenermittlung (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Auflage, Einl. Rn. 192) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vertrages (vgl. Kniffka/Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Auflage, § 633 Rn.134) richten.

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger sich insofern auf Beweiserleichterungen nicht berufen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 852; OLG Oldenburg, BauR 2013, 1712 ; Kniffka/Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Auflage, § 633 Rn. 138).

    Dementsprechend muss der Kläger spezifiziert vortragen, wie er sich bei einer zutreffenden Kostenmitteilung am 13.05.2011 tatsächlich verhalten hätte, und diesen Vortrag beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851f [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95] ).

  • OLG Schleswig, 26.03.2002 - 3 U 45/00

    Haftung des Architekten wegen Überschreitung des Kostenrahmens

    Der BGH erkennt nunmehr ausdrücklich an, dass unter Bausummenüberschreitung nur noch die Überschreitung einer Kostenvereinbarung (Kostenlimit/Kostenrahmen) zu verstehen ist (BGH BauR 1997, 494, 496 f.).

    Haftungsgrundlage für eine fehlerhafte bzw. unterlassene Kostenermittlung ist eine positive Forderungsverletzung (OLG Stuttgart a.a.O. S. 1895 f.; Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1203; BGH BauR 1997, 494, 496 unter 2. b; 1997, 1067, 1068; 1998, 1030, 1031).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien einen verbindlichen Planungsrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben (BGH BauR 1997, 494).

    Denn die Angaben der Baukosten im Bauantrag stellt ebenfalls keine Kostenvereinbarung dar, weil der Bauantrag anderen Zwecken dient, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH BauR 1997, 494, 495).

    Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten (BGH BauR 1997, 494, 496 li. Sp.).

    Denn der Kläger hat neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der einen für den anderen darzutun und nachzuweisen (BGH BauR 1997 494, 497 li. Sp.).

    Berücksichtigt man, dass die Eheleute O. sich im Januar 1993 letztlich mit einer Bausumme von 430.000,00 DM einverstanden erklärt haben und bedenkt man, dass unter den Umständen des Falles dem beklagten Architekten ein Toleranzrahmen (siehe dazu Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1787; BGH BauR 1997, 494, 496) - hier in Höhe von mindestens 20 % = 86.000,00 DM - zuzubilligen ist, so errechnet sich ein Betrag von 516.000,00 DM, den der Kläger unter Schadensgesichtspunkten als Bausumme hinzunehmen hat.

    Hinzu kommt, dass der Bauherr sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 494 ff.; 1997, 335 ff., NJW 1994, 856 ff.) die ihm zugeflossenen Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Gebäudes nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.

  • OLG Braunschweig, 20.12.2007 - 8 U 134/06

    Begründung der Sowiesokosten

    Die Pflichtverletzung der Beklagten wäre nur dann schadensursächlich, wenn die Klägerin, die insofern darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH Baurecht 1997, 494, 497; Senat, Baurecht 2003, 1066, 1068), nachweist, dass bei zutreffender Aufklärung über die Erforderlichkeit der Oberlichter und die daraus resultierenden Kosten die XXX diesen Vertrag nicht abgeschlossen oder aber Einsparungen am Bau-Soll als Ausgleich vorgenommen hätte.

    Hierzu bedarf es der Darlegung eines hypothetischen Ablaufs, nämlich der tatsächlich nicht getroffenen Entscheidung der XXX zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die zusät2tIIch erforderlichen Oberlichter und deren Kosten (vgl. BGH Baurecht 1997, 494.497; Senat a. a. O.).

    Hier verbietet sich eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen ist, dass sich bei geschuldeter Aufklärung der Auftraggeber sachgerecht verhalten hätte (vgl. BGH Baurecht 1997, 494, 497; Senat a. a. O.).

  • BGH, 13.02.2003 - VII ZR 395/01

    Haftung des Architekten für Überschreitung der Baukosten

    Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn regelmäßig enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO).

    Handelt es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO).

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Architekt verpflichtet, auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BauR 1998, 354 = ZfBR 1998, 149) und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195).
  • OLG Naumburg, 11.04.2001 - 2 U 100/99

    Überschreitung des Architektenhonorars wegen Kostenüberschreitung

    Eine Honorarminderung und auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten (Bausummenüberschreitung) setzt aber voraus, dass die Vertragspartner den Kostenrahmen verbindlich vereinbart haben (BGH, NJW-RR 1997, 850 ff.).

    Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann (vgl. BGH BauR 1997, 494, 496).

    Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser zwar gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (BGH NJW-RR 1997, 850, 852 im Anschluss an BGH BauR 1994, 268).

    a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, dass der Bauherr den Schaden darlegt und gegebenenfalls nachweist (vgl. BGH WM 1997, 1334, 1336).

    Da eine Baumaßnahme regelmäßig zu einer entsprechenden Wertsteigerung führt, gehört zur Darlegung des Schadens auch, spezifiziert auseinanderzusetzen, dass diese Steigerung hinter den nachweislich aufgewendeten Baukosten zurückbleibt oder wodurch sonst eine Minderung des Vermögens eingetreten sein soll (vgl. BGH, WM 1997, 1334, 1336).

    a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt auch voraus, dass der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darlegt und gegebenenfalls nachweist (BGH NJW-RR 1997, 850, 852).

  • BGH, 21.05.2015 - VII ZR 190/14

    Architektenhaftung: Berechnung des Schadens bei Überschreitung der vereinbarten

    Im Rahmen dieses Anspruchs stellt der Vorteilsausgleich keinen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht selbständigen Teil der Schadensberechnung dar (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 = NZBau 2005, 158, juris Rn. 41; vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494, 496, juris Rn. 17).
  • OLG Schleswig, 22.03.2018 - 7 U 48/16

    Haftung des Architekten bei Fehlern in der Grobkostenschätzung und teilweisem

  • OLG Köln, 17.11.2004 - 11 U 53/04

    Vergütung des Architekten bei erkennbarer Verpflichtung zur Einhaltung eines

  • OLG Zweibrücken, 25.07.2014 - 2 U 33/13

    Architektenvertrag: Baukostenüberschreitung als Werkmangel; Nichtentstehen eines

  • OLG Frankfurt, 15.12.2011 - 12 U 71/10

    Architektenhaftung: Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung und Illegalität

  • OLG Hamm, 15.03.2013 - 12 U 152/12

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten wegen

  • OLG Braunschweig, 07.02.2002 - 8 U 10/01

    Abstandnahme; Architektenhaftung; Architektenvertrag; Aufgabe;

  • BGH, 09.03.2006 - VII ZR 268/04

    Begriff des Verwenders von AGB

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02

    Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2019 - 19 U 86/19

    Architektenhaftung: Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Reichweite eines

  • OLG München, 27.09.2016 - 9 U 1161/15

    Keine Kostenobergrenze vereinbart: Architekt haftet nicht für höhere Baukosten!

  • OLG Dresden, 10.01.2008 - 10 U 445/06

    Bausummenüberschreitung: Was muss Bauherr vortragen?

  • OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 3 U 211/06

    Architektenhaftung: Voraussetzungen verbindlicher Vereinbarung einer

  • OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10

    Architektenvertrag: Voraussetzungen einer Haftung des Architekten bei

  • OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 128/06

    Haftung des Architekten für Bausummenüberschreitung

  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 16 U 43/06

    Architektenhaftung: Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung eines konkludent

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 75/04

    Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen erheblicher

  • OLG Celle, 26.01.2022 - 14 U 116/21

    Zahlung von Architektenhonorar; Abschluss eines Architektenvertrages nach den

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2011 - 1 U 408/09

    Architektenvertrag: Vergütungsanspruch des Architekten bei einvernehmlicher

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2001 - 23 U 90/00

    Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 23 U 182/01

    Zur Kündigungsmöglichkeit eines Architektenvertrages bei Überschreitung des

  • BGH, 21.08.1997 - VII ZR 13/96

    Begriff des Ausnahmefalles; Vereinbarung eines die Mindestsätze nach HOAI

  • OLG Stuttgart, 19.10.1999 - 10 U 89/97

    Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung

  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 21 U 69/21

    Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2004 - 4 U 589/03

    Beweislast für abweichende Erklärungen außerhalb einer Urkunde -

  • OLG Koblenz, 09.11.2012 - 5 U 1228/11

    Architektenhaftung für Kostenfehleinschätzung bei der Altbausanierung bei

  • OLG Celle, 07.01.2009 - 14 U 115/08

    Vereinbarung und Überschreitung eines Kostenlimits

  • OLG Koblenz, 14.06.2006 - 6 U 994/05

    Beweislast bei Baukostenüberschreitung?

  • OLG Celle, 20.07.2017 - 16 U 124/16

    Bauherr muss mit "offenen Karten" spielen!

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 170/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Begriff der

  • OLG Koblenz, 22.07.2021 - 3 U 1804/20

    Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!

  • OLG Schleswig, 22.11.2012 - 1 U 8/12

    Kein Toleranzrahmen bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze!

  • OLG Köln, 04.09.2001 - 3 U 166/00

    Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens als Hauptleistungspflicht des

  • OLG Schleswig, 24.04.2009 - 1 U 76/04

    Baukostenüberschreitung: Toleranzrahmen von 30%?

  • OLG Frankfurt, 13.10.2022 - 21 U 69/21

    Architekt ist kein Anti-Claim-Manager!

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2014 - 23 U 166/12

    Keine Kostengrenze vereinbart: Keine Haftung wegen Baukostenüberschreitung!

  • OLG Köln, 09.02.2004 - 19 W 2/04

    Zwangsvollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszuges

  • OLG Köln, 04.11.2015 - 11 U 48/14

    Vereinbarter Kostenrahmen ist einzuhalten!

  • OLG Hamm, 09.06.2022 - 24 U 38/21

    Was vereinbart ist, ist vereinbart!

  • OLG Schleswig, 25.04.2008 - 1 U 77/07

    Pflichten des Architekten bei der Auftragsvergabe; Haftung bei Überschreitung der

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4 U 173/06

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für eine

  • VK Brandenburg, 14.12.2007 - VK 50/07

    Sektorenbereich: Einstellung des Verhandlungsverfahrens

  • OLG Saarbrücken, 10.01.2006 - 4 U 786/01

    Baukostenüberschreitung und Schadensersatzanspruch

  • OLG Stuttgart, 24.01.2002 - 11 U 34/01
  • LG Flensburg, 07.02.2020 - 2 O 14/17

    Architektenleistung: Kostenvorschussanspruch des Bauherrn wegen mangelhafter

  • OLG Jena, 09.09.2010 - 1 U 887/07

    Planungsvorgaben missachtet: Honorarverlust!

  • OLG München, 20.11.2018 - 28 U 705/15

    Architekt muss auf Kostensteigerung hinweisen!

  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 15 U 19/10

    Architektenhaftung: Verbindliche Vereinbarung von Kostenobergrenze

  • LG Aachen, 25.03.2014 - 12 O 560/11

    Architektenhaftung; Baukosten, Kostenschätzung

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2011 - 1 U 408/01
  • OLG Nürnberg, 24.09.2019 - 6 U 521/17

    Positive Vertragsverletzung, Schadensberechnung, Haftung des Architekten,

  • OLG München, 18.04.2018 - 27 U 3909/17

    Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung

  • OLG Naumburg, 14.10.2003 - 11 U 1610/97

    Nicht eingehaltener Kostenrahmen: Welche Folgen?

  • OLG Dresden, 08.06.2021 - 6 U 42/21

    Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit Bauvorhaben Fehlender Nachweis

  • LG Wuppertal, 31.07.2015 - 17 O 277/12
  • LG Krefeld, 24.01.2008 - 5 O 97/01

    Schutzwürdigkeit eines Auftraggebers hinsichtlich einer abschließenden Berechnung

  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 15 U 85/19

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistungen

  • OLG München, 09.02.2018 - 27 U 3909/17

    Mangelhaftigkeit des Gewerks - Planungsmangel

  • LG Mönchengladbach, 28.07.2005 - 10 O 505/03

    Folgen einer Überschreitung der Baukostenobergrenze

  • LG München I, 25.02.2015 - 24 O 24494/09

    Der Architekten ist verpflichtet, Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei der

  • OLG Koblenz, 18.09.2012 - 5 U 1228/11

    Architektenhaftung für Kostenfehleinschätzung bei der Altbausanierung bei

  • OLG Koblenz, 22.03.2001 - 5 U 627/00

    Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten bei Kostenüberschreitung

  • LG Potsdam, 10.06.2010 - 3 O 127/09

    Architektenvertrag: Architektenhaftung bei Bausummenüberschreitung; fristlose

  • OLG Hamm, 12.05.2004 - 25 U 101/03

    Haftung für unerwartete Baukostenüberschreitung?

  • LG Flensburg, 10.07.2020 - 2 O 285/14

    Architektenvertrag: Architektenhaftung bei Baukostenüberschreitung; Beweislast

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 U 94/14

    Zusicherung einer Baukostensumme ist keine Kostengarantie!

  • OLG Hamm, 03.05.2006 - 25 U 101/03
  • OLG Oldenburg, 15.01.2013 - 2 U 49/12

    Darlegungsansforderungen und Nachweispflichten im Zusammenhang mit der

  • VK Brandenburg, 05.04.2006 - 1 VK 3/06

    Eröffnung eines Nachprüfungsverfahrens über die Auslobung eines offenen

  • LG Aachen, 06.03.2012 - 12 O 37/08

    Haftung eines Architekten wegen Pflichtverletzung bei der Baukostenschätzung bzw.

  • OLG Brandenburg, 09.04.1999 - 4 U 128/98

    Begründet Überschreitung eines Kostenrahmens Schadensersatzansprüche?

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 43/98

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen eines Objekts bei der Beurteilung des

  • KG, 10.03.2009 - 7 U 182/08

    Beweislast und Anforderungen bezüglich der Vereinbarung einer Baukostengrenze

  • OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01

    Architekt; Bausummenüberschreitung; Baukostengarantie

  • OLG Koblenz, 29.10.1998 - 5 U 67/98

    Wann ist Architekt an Honorarpauschale gebunden?

  • LG Verden, 19.11.2007 - 9 O 31/06

    Buchauszug, Abrechnung, Erfüllung des Buchauszugsanspruchs, Anspruch auf

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