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   KG, 27.08.1999 - 7 U 4227/98   

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https://dejure.org/1999,7712
KG, 27.08.1999 - 7 U 4227/98 (https://dejure.org/1999,7712)
KG, Entscheidung vom 27.08.1999 - 7 U 4227/98 (https://dejure.org/1999,7712)
KG, Entscheidung vom 27. August 1999 - 7 U 4227/98 (https://dejure.org/1999,7712)
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    Baugenehmigung aufgehoben: Haftet Architekt? (IBR 2000, 90)

Papierfundstellen

  • NZBau 2000, 475 (Ls.)
  • BauR 1999, 1474
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 05.03.2014 - 1 U 635/13

    Haftung der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer rechtswidrigen, später

    Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Urt. v. 27.08.1999, Az: 7 U 4227/98, zit. nach juris) entnehmen.

    Zum einen betrifft diese Entscheidung vornehmlich § 34 BauGB (KG Berlin, Urt. v. 27.08.1999, a.a.O., Rn. 24), den das Kammergericht als eine der schwierigsten Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts gewertet hat, mit der Folge dass eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift durch den Architekten nicht zu dessen Haftung führen soll.

    Hinsichtlich § 35 BauGB wird dies lediglich in vergleichbar schwierigen Abgrenzungsfragen entsprechend bejaht (KG Berlin, Urt. v. 27.08.1999, a.a.O., Rn. 24).

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2006 - 4 U 423/04

    Keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch

    Allerdings schuldet ein Architekt, der für einen Bauherrn die Bauplanung durchführt, dass diese zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führt und die örtlichen Gegebenheiten beachtet (so BGH NJW 1999, 2112; BGH VersR 1992, 698, 699; KG Berlin BauR 1999, 1474, 1475).

    Zur Erfüllung dieser Pflicht reichte es nicht aus, dass die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde, sondern erforderlich war vielmehr, dass diese Baugenehmigung rechtmäßig und nicht mehr rücknehmbar war (so BGH VersR 1992, 698, 699; KG Berlin BauR 1999, 1474, 1475).

    Ein Architekt, der diese Aufgabe übernimmt, hat dafür einzustehen, dass er über die hierfür erforderlichen Kenntnisse des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts verfügt (BGH NJW 1985, 1692; BGH NVwZ 1992, 911; KG Berlin BauR 1999, 1474; BGH VersR 1992, 698, 699).

  • KG, 20.03.2006 - 24 U 48/05

    Architektenvertrag über Genehmigungsplanung: Dauerhafte genehmigungsfähige

    Zwar muss ein Architekt die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen (BGH, a. a. O.; KG BauR 1999, 1474, Rdnr. 24 nach juris).
  • OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03

    Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?

    Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass eine Schutzwirkung zugunsten Dritter nur dann eintreten kann, wenn die Drittbezogenheit für den Verpflichteten erkennbar ist, d. h. wenn der Auftraggeber beabsichtigte, das Grundstück mit der Planung zu verkaufen und dem Architekten dieses bei Planung bekannt war (KG Berlin, Urteil vom 17.08.1999, Az..: 7 U 4227/98, dokumentiert in JURIS).
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