Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99   

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https://dejure.org/1999,3986
OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99 (https://dejure.org/1999,3986)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.11.1999 - 8 U 136/99 (https://dejure.org/1999,3986)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. November 1999 - 8 U 136/99 (https://dejure.org/1999,3986)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 133 BGB; § 157 BGB; § 164 Abs. 1 BGB; § 177 Abs. 1 BGB; § 242 BGB; § 812 Abs. 1 S. 1 BGB; § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B; § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B
    Anspruch des Bauunternehmers gegen Subunternehmer auf Rückzahlung von Werklohn und Erstattung von Gutachterkosten; Präklusion aufgrund vertraglicher Abrede vor Durchführung der Arbeiten; Auslegung einer gemeinsamen Aufstellung über Mehrstärken als Feststellung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Bauunternehmers gegen Subunternehmer auf Rückzahlung von Werklohn und Erstattung von Gutachterkosten; Präklusion aufgrund vertraglicher Abrede vor Durchführung der Arbeiten; Auslegung einer gemeinsamen Aufstellung über Mehrstärken als Feststellung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinsames Aufmaß von Putz-Mehrstärken vor Ausführungsbeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bau-gewerbe.de (Kurzinformation)

    Bindung an gemeinsames Aufmaß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VOB/B § 2 Nr. 3, 7 Abs. 1, § 14
    Gemeinsames Aufmaß vor Ausführungsbeginn)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bindung an gemeinsames Aufmaß? (IBR 2001, 9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1334
  • BauR 2000, 1912 (Ls.)
  • BauR 2001, 412
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 07.05.1991 - 23 U 165/90

    Abrechnung von Bauleistungen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99
    Zwar tritt eine Bindungswirkung stets nur soweit ein, wie die Regeln des Abrechnens eingehalten worden sind (vgl. BGH BauR 1975, 211; 212OLG Düsseldorf BauR 1991, 772 [OLG Düsseldorf 07.05.1991 - 23 U 165/90] ).
  • OLG Hamm, 12.07.1991 - 26 U 146/89

    Gemeinsames Aufmaß: Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99
    Sie hat nicht vorgetragen, dass die in der gemeinsamen Aufmessung getroffenen Feststellungen nicht der Wirklichkeit entsprechen und dass ihr - und auch ihrem Bauleiter ( § 166 BGB ) - dieses erst nach dem gemeinsamen Aufmessen bekannt geworden ist (vgl. OLG Hamm, BauR 1992, 242, 243) [OLG Hamm 12.07.1991 - 26 U 146/89] .
  • BGH, 30.01.1975 - VII ZR 206/73

    Bindung eines gemeinsamen Aufmaßes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99
    Zwar tritt eine Bindungswirkung stets nur soweit ein, wie die Regeln des Abrechnens eingehalten worden sind (vgl. BGH BauR 1975, 211; 212OLG Düsseldorf BauR 1991, 772 [OLG Düsseldorf 07.05.1991 - 23 U 165/90] ).
  • OLG Stuttgart, 30.12.1971 - 3 U 106/71

    Rechtsnatur des gemeinschaftlichen Aufmaßes: Vollmacht des Architekten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99
    Da ein gemeinsames Aufmaß gerade dazu führt, Einwendungen auszuschließen, zu deren Zweck das Aufmaß erstellt worden ist (vergleiche BGH NJW-RR 1992, 727; BGH NJW 1974, 646; OLG Stuttgart BauR 1972, 318), folgt daraus, dass die Beteiligten auch gerade diese Rechtswirkungen erzeugen wollten.
  • BGH, 24.01.1974 - VII ZR 73/73

    Bindungswirkung eines gemeinsamen Aufmaßes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99
    Da ein gemeinsames Aufmaß gerade dazu führt, Einwendungen auszuschließen, zu deren Zweck das Aufmaß erstellt worden ist (vergleiche BGH NJW-RR 1992, 727; BGH NJW 1974, 646; OLG Stuttgart BauR 1972, 318), folgt daraus, dass die Beteiligten auch gerade diese Rechtswirkungen erzeugen wollten.
  • BGH, 30.01.1992 - VII ZR 237/90

    Vergütung: Überzahlung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.1999 - 8 U 136/99
    Da ein gemeinsames Aufmaß gerade dazu führt, Einwendungen auszuschließen, zu deren Zweck das Aufmaß erstellt worden ist (vergleiche BGH NJW-RR 1992, 727; BGH NJW 1974, 646; OLG Stuttgart BauR 1972, 318), folgt daraus, dass die Beteiligten auch gerade diese Rechtswirkungen erzeugen wollten.
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