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   BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02   

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BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02 (https://dejure.org/2003,69)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 (https://dejure.org/2003,69)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 (https://dejure.org/2003,69)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2
    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss von Windenergieanlagen; Klimaschutzziele; Eigentumsschutz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
    Ausschluss von Windenergieanlagen; Eigentumsschutz; Klimaschutzziele; Regionalplanung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Windenergienutzung

  • Wolters Kluwer

    Vorranggebiete für Windenergieanlagen; Regionalplanung als gesamträumliche Planungskonzeption; Baurechtlicher Planungsvorbehalt im Außenbereich; Standortplanung durch Positivausweisung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrangund Vorbehaltsgebiete; Ausschluss von Windenergieanlagen; Klimaschutzziele; Eigentumsschutz

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; ; ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss von Windenergieanlagen; Klimaschutzziele; Eigentumsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Standortplanung für Windenergieanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 16 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur raumordnerischen Steuerung von Windenergieanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen sind bei der Standortsteuerung von Windenergieanlagen zu beachten? (IBR 2003, 448)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 118, 33
  • NVwZ 2003, 738
  • DVBl 2003, 1064
  • BauR 2003, 1165
  • ZfBR 2003, 464
 
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Wird zitiert von ... (361)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02
    Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbart im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -).

    Bei der Frage, ob die windenergiebezogenen Teilfortschreibungen des Regionalplans Mittelrhein-Westerwald die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllen, ist in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - (BVerwGE 115, 17 - Gipsabbau in einem Gebiet mit Vorrang für den Landschaftsschutz) bestätige die Grundrechtsrelevanz der Raumordnung.

    Das Senatsurteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - a.a.O. hilft der Revision nicht weiter.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02
    14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dadurch wurden alle für und gegen die Windenergienutzung sprechenden Belange vollständig ignoriert (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - Juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 11406/01- Juris Rn. 105 ff; Thüringer OVG, Urt. v. 19.03.2008 - 1 KO 304/06 - Juris Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 Rn. 43; sinngemäß auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - Juris Rn. 38 f).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2004 - 1 KN 155/03

    Normenkontrolle gegen ein Regionales Raumordnungsprogramm; Rechtsnatur eines

    Die Festlegung einer bindenden Zielvorgabe war auch unter Geltung des NROG 1994 erlaubt (vgl. zur entspr. Problematik für Rheinland-Pfalz: BVerwG, Urt. v. 13.3.03 - 4 C 4.02 -, DVBl 2003, 1064).

    Es spricht aber nichts dagegen, den Satz auch dann anzuwenden, wenn eine pauschalierende, aber nicht umfassende Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung festgelegt wurde (zum Anwendungsbereich der Norm bei Kombination von Positiv- und Ausschlusswirkung: BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist aber nicht erforderlich, weil in Gestalt der Ausnahmemöglichkeit bei dieser Norm ein Korrektiv besteht, das unverhältnismäßige Eigentumsbelastungen verhindern kann (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Das sind bei der Festlegung einer Ausschlusswirkung vor allem die Belange der Planungshoheit der betroffenen Gemeinden und der privaten Grundstückseigner in den Ausschlusszonen (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Es war erlaubt, betroffene Privatinteressen in typisierender Weise zu berücksichtigen ohne dabei auf individuelle Besonderheiten abzustellen (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Der Windenergienutzung kommt weder aus völker- und europarechtlichen Gründen (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO) noch auf Grund des Plansatzes C 3.5 02 des LROP ein hervorgehobenes Gewicht zu.

    Dafür ist die Festlegung von Vorranggebieten erforderlich; Vorbehaltsgebiete genügen nicht, weil sie die fragliche Nutzung nicht ausreichend sichern (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Ein genereller Ausschluss von privilegierten Vorhaben im Plangebiet (vorbehaltlich der Vorrangstandorte) kann weiter nur verhältnismäßig sein, wenn die Planung auf einem schlüssigen Gesamtkonzept für den Planungsraum beruht (BVerwG, Urt. v. 17.12.02 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117; BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1, 2 GG garantiert nicht die einträglichste Eigentumsnutzung (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

    Nur am Rande erwähnt sei, dass das BVerwG für einen anderen Regionalplan die Ausweisung von 18 Vorranggebieten für unbedenklich gehalten hat (BVerwG, Urt. v. 13.3.03, aaO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris Rn. 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. März 2003 (- 4 C 4.02 -, juris Rn. 43) lediglich ausgeführt, dass Vorbehaltsgebiete bei der Feststellung, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben werde, nicht als Positivausweisung berücksichtigt werden dürfen, weil sie keinen Zielcharakter haben und deshalb nicht sichergestellt ist, dass sich in ihnen die Windkraftnutzung durchsetzen kann.

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