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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2003 - 3 M 35/02   

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https://dejure.org/2003,9454
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2003 - 3 M 35/02 (https://dejure.org/2003,9454)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.02.2003 - 3 M 35/02 (https://dejure.org/2003,9454)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 3 M 35/02 (https://dejure.org/2003,9454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung; Umfassende Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde ; Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften; Vollzugszuständigkeit bei fehlender spezialgesetzlicher Anordnung; Zuständigkeit der Forstbehörde ; Fiktiv ...

  • Judicialis

    LBauO M-V § 60 Abs. 1; ; LBauO M-V § 61 Abs. 1; ; LBauO M-V § 79 Abs. 1 S. 2; ; LWaldG M-V § 20; ; LWaldG M-V § 48 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 61 (Leitsatz)

    §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 79 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V; §§ 20, 48 Abs. 4 LWaldG M-V
    Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - Waldschutz - Baustopp

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 387 (Ls.)
  • BauR 2003, 1557
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2003 - 2 M 179/02

    Forstbehörde für Baustopp zuständig!

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2003 - 3 M 35/02
    Die Ordnungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde scheitert nicht an der den Antragstellern fiktiv erteilten Baugenehmigung; die Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung (so auch OVG Greifswald Beschl. v. 29.01.2003 - 2 M 179/02 -) und ersetzt die fehlende waldrechtliche Genehmigung mithin nicht.

    Die Zuständigkeit der Forstbehörde für die Überwachung der Einhaltung des § 20 S. 1 LWaldG M-V ergibt sich aus § 48 Abs. 4 S. 1 LWaldG M-V (vgl. dazu OVG Greifswald Beschl. v. 29.01.2003 - 2 M 179/02 -).

    Die letztgenannte Norm bezweckt nicht nur den Schutz des Waldes vor baulichen Anlagen, sondern auch den Schutz von baulichen Anlagen vor Gefahren, die ihnen vom Wald drohen könnten, und hat damit auch einen bauordnungsrechtlichen Regelungsinhalt (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 29.01.2003 - 2 M 179/02 -).

    Die Baugenehmigungsbehörde hat insoweit keine Entscheidungszuständigkeit; die Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung (so auch OVG Greifswald Beschl. v. 29.01.2003 - 2 M 179/02 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2003 - 1 L 279/01

    Umweltrecht - Ist bauuntersagende naturschutzrechtliche Verfügung rechtmäßig?

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald ist zwischenzeitlich geklärt, dass eine naturschutzrechtliche Genehmigung (Befreiung von einer Schutzgebietsausweisung) neben dem Baugenehmigungserfordernis steht (OVG Greifswald, Beschluss vom 01.02.2001 - 1 M 77/00 -, Neue Justiz 2001, 499 = BRS 64 Nr. 165 (2001), Baurecht 2001, 1409 = NuR 2001, 412 = UPR 2001, 239 = DÖV 2001, 744; vgl. auch zur Schlusspunkttheorie Beschluss vom 30.10.1997 - 5 M 52/96 -, NordÖR 1998, 401 = BRS 59 Nr. 143 (1997) = LKV 1998, 460 = VwRR-MO 1998, 53 = LKV 1998, 460; zu einem Baustopp durch die Forstbehörde siehe Beschluss vom 29.01.2003 - 2 M 179/02 -, NuR 2003, 498 = Überblick 2003, 277 sowie Beschluss vom 27.02.2003 - 3 M 35/02 -, Überblick 2003, 326 = NuR 2003, 500 - Baustopp durch Baugenehmigungsbehörde auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Landeswaldgesetz M-V).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2004 - 1 M 121/04

    Erfordernis des Einschreitens der Naturschutzbehörde; Einstufung der

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  • VGH Bayern, 11.09.2012 - 1 ZB 10.2437

    Für die Anordnung, eine notwendige Brandmeldeanlage zur Feuerwehralarmierung an

    Angesichts des klaren Wortlauts der Subsidiaritätsklausel in Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, der die Aufgaben und damit auch die Befugnisnorm der Bauaufsichtsbehörden zurücktreten lässt, soweit "andere Behörden zuständig sind", verbietet sich eine Auslegung, wonach es bei der konkurrierenden Zuständigkeit verbleibt, sofern die Sonderzuweisung nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. OVG NRW vom 31.10.1994 NVwZ-RR 1995, 491 und OVG MV vom 27.2.2003 BauR 2003, 1557, die eine Subsidiaritätsklausel mit dem Wortlaut "soweit nichts anderes bestimmt ist" entsprechend ausgelegt haben).
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