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   OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - I-5 U 41/02   

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https://dejure.org/2003,2184
OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - I-5 U 41/02 (https://dejure.org/2003,2184)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2003 - I-5 U 41/02 (https://dejure.org/2003,2184)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - I-5 U 41/02 (https://dejure.org/2003,2184)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweispflicht bezüglich des Auftrags zur Erbringung von Architektenleistungen; Auftrag zur Ausführung der Grundlagenermittlung, sowie Vorplanung und Entwurfsplanung; Vermutung der vertraglichen Bindung durch Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs; ...

  • Judicialis

    BGB § 631; ; BGB § ... 632; ; BGB § 632 Abs. 1; ; BGB §§ 812 ff; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ; EGBGB § 5 Satz 1; ; HOAI § 4; ; HOAI § 8; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 101; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des Architekten - Beweis- und Darlegungslast für Auftragserteilung - unentgeltliche Aquisitionsleistung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftrag oder Akquisition?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Architekt plante für Rastanlage - Honorar gibt es dafür nur, wenn ein "Auftrag" erteilt wurde

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entwurfsplanung: Kann sie noch Akquisition sein?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Entwurfsplanung kann noch Akquisition sein! (IBR 2003, 309)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 926
  • NZBau 2003, 442
  • BauR 2003, 1089 (Ls.)
  • BauR 2003, 1251
  • ZfBR 2003, 463 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 5 U 41/02
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]).

    Aus dem Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs allein kann noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]; BGHZ 136, 33 [36] = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 5 U 41/02
    Aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung (vgl. dazu BGH in NJW 1999, 1393) ergab sich keine Leistung des Klägers.
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 5 U 41/02
    Aus dem Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs allein kann noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (BGH in NJW 1999, 3554 [3555] = BauR 1999, 1319 [1321]; BGHZ 136, 33 [36] = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 21 U 192/98

    Wann liegt Akquisition vor, wann eine Vorplanung?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 5 U 41/02
    Es kann dahin stehen, ob bei großen Bauvorhaben in einer Größenordnung von mehr als 5 Mio. DM die Akquisition sogar üblich ist (so OLG Düsseldorf, 21. Senat, in OLGR 1999, 395); es besteht jedenfalls keine Vermutung, dass der Architekt nur aufgrund eines erteilten Auftrages plant, denn zahlreiche Architektenleistungen sind Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation.
  • AG Brandenburg, 18.04.2016 - 31 C 204/15

    Fitnessstudio-Vertrag wird gekündigt: Höhe der ersparten Aufwendungen?

    Zwar gibt es keine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf , BauR 2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2008, Seiten 372 ff. ).

    Diese Vermutungsregelung des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst, so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war ( BGH , NJW 1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin , BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seiten 442 ff.; OLG Koblenz , NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe , OLG-Report 2005, Seiten 629 ff.; OLG Celle , MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach , Urteil vom 11.07.2006, Az.: 2 S 176/05 ).

    Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf die Auftragserteilung selbst ( OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle , MDR 2007, Seite 86 ).

    Den dafür erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber - entgegen der Behauptung der Klägerseite - hinsichtlich der hier streitbefangenen "Trockenschnitte" durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht in Abrede stellt, dass er mehrere male zum "Trockenschnitt" bei der Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist ( BGH , NJW 1999, Seiten 3554 f.; BGH , NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Düsseldorf , OLG-Report 2002, Seiten 119 ff. ) und somit vorliegend bereits insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2008 - 23 U 85/07

    Akquisitionsleistungen des Architekten in Abgrenzung zur rechtsgeschäftlichen

    Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR 2003, 1251).

    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf, 5. Senat, Urteil vom 16.01.2003 - 5 U 41/02, BauR 2003, 1251; Senat, a.a.O.).

    Der/die Initiator(en) bzw. Investor(en) und der Architekt bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann gemeinsam "in einem Boot" in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR 2003, 1251; vgl. auch: Senat, Urteil vom 20.03.2007, I-23 U 145/06, n.V.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, 21 U 192/98, NJW-RR 2000, 19; OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2001, 17 U 181/98, BauR 2001, 1466; OLG München, Urteil vom 25.01.2005, 28 U 2235/03, BauR 2006, 1491).

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2018 - 24 U 159/17

    Anforderungen an die Form eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde

    Somit kann nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Architekt stets aufgrund eines Auftrages plant (OLG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2003 - 5 U 41/02 - Rn 26; vom 29. Februar 2008, aaO, Rz. 17).

    Die Anwendung dieser Vorschriften setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (vgl. zu § 632 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98; OLG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2003 - 5 U 41/02 und 29. Februar 2008, aaO).

    Denn es besteht die Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2003, aaO; vom 20. März 2007 - I-23 U 145/06, n.v.; vom 29. Februar 2008, aaO, Rz. 18 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2008 - 23 U 88/07

    Abgrenzung der rein akquisitorischen Tätigkeit des Architekten zum Vorliegen

    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 - 5 U 41/02, BauR 2003, 1251; Senat, a.a.O.).

    Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR 2003, 1251).

  • AG Brandenburg, 08.03.2016 - 31 C 137/14

    Bewirtungsvertrag - Beweiswert einer Getränke-Strichliste

    Die Vermutung gemäß den §§ 433 Abs. 2, 157, 612 und 632 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Bewirtungsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines tatsächlich erteilten Auftrags, nicht aber auf die Auftragserteilung selbst ( OLG Naumburg , Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: "juris"; OLG Celle , MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf , NZBau 2003, Seite 442; LG Hamburg , NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03 ).
  • AG Brandenburg, 14.09.2018 - 31 C 39/17

    Der Reparaturauftrag lt. Gutachten enthält gleichzeitig eine dem Gutachten

    Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Leistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, gibt es aber nicht , da nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer immer nur aufgrund eines Auftrags tätig wird ( OLG Düsseldorf , Urteil vom 29.02.2008, Az.: I-23 U 85/07, u.a. in: OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf , BauR 2003, Seite 1251 ).
  • OLG Celle, 23.05.2006 - 14 U 240/05

    Beweislastpflicht für das Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1251 = NZBau 2003, 442; Quack IBR 2003, 309; Schwenker in Erman, BGB, 11. Aufl., Rdnr. 2 zu § 632).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 5 U 113/06

    Honoraranspruch des Architekten wegen erbrachter Planungsleistungen nur bei

    Dessen Abschluss könnte sich hier in Ermangelung beweisbarer rechtsgeschäftlicher Abreden am 12.09.2003 also allenfalls aus den Umständen und nur dann ergeben, wenn die Beklagten für die S... GbR die Planungsleistungen des Klägers zumindest entgegengenommen und bestimmungsgemäß verwertet hätten (vgl.: BGH BauR 1997, 1060; BGH IBR 2000, 331; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202; allgemein zu den Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten: BGH BauR 1999, 1319, 1320), wohingegen die unaufgeforderte Erbringung von Architektenleistungen einen Honoraranspruch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel nicht zu begründen vermag (BGH BauR 1997, 1060; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1251; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 117).
  • OLG Hamm, 16.10.2008 - 17 U 1/08

    Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Architektenhonorars wegen Unterschreitung

    Die Erbringung von Leistungen durch den Architekten genügt jedenfalls dann nicht für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses, wenn, wie hier, der Auftraggeber einen rechtsgeschäftlichen Auftrag bestreitet und die Parteien später einen schriftlichen Vertrag noch abschließen wollten, bzw. Einigkeit zwischen den Parteien bestand, dass eine Honorarvereinbarung noch getroffen werden sollte, § 154 Abs. 2 BGB (Vgl. BGH BauR 1997, 1060 JURIS Rdnr 16; OLG Düsseldorf Urt. v. 16.01.2003, 5 U 41/02, BauR 2003, 1251, JURIS Rdnr 26; Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnrn 10, 268; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath 7. Aufl. § 4 Rdnr 14).
  • OLG Hamm, 14.10.2019 - 17 U 78/18

    Akquisition oder Ingenieurvertrag?

    Tendenziell gegen eine Beauftragung spricht hingegen, wenn die Parteien eine schriftliche Auftragserteilung beabsichtigten (Kniffka/Koeble, a.a.O., § 12 Rn. 14 unter Hinweis auf BGH BauR 1997, 1060; OLG Düsseldorf BauR 2003, 1251; OLG Schleswig BauR 2009, 996; OLG Hamm BauR 2010, 239; OLG Hamm BauR 2010, 1782M; OLG Frankfurt Urt. v. 7.12.2012 - 10 U 183/11, OLG München BauR 2009, 1461).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2012 - 10 U 183/11

    Erteilung eines Architektenauftrages ("Hoffnungsinvestitionen")

  • LG Heidelberg, 01.10.2009 - 3 O 334/07

    Architektenvertrag: Abgrenzung zwischen akquisitorischen und

  • LG Trier, 07.02.2007 - 4 O 94/06

    Honoraranspruch des "janusköpfigen" Architekten

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