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   BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05   

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https://dejure.org/2006,640
BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05 (https://dejure.org/2006,640)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - VII ZR 44/05 (https://dejure.org/2006,640)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05 (https://dejure.org/2006,640)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafe auf Grund verzögerter Bauausführung; Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Bauvertrag; Absicherung der Einhaltung verschiedener Vertragsfristen; Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe; Koppelung des Strafversprechens an den ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vertragsstrafe: Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VOB/A § 12 Nr. 1 Satz 1; ; BGB § 242 Cd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/A § 12 Nr. 1 S. 1; BGB § 242
    Verwirkung einer in einem Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafe ohne "Überschreitung erheblicher Nachteile"?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geltendmachung einer Vertragsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Senkung der Hürden für wirksame Vertragsstrafenklausel

Besprechungen u.ä. (4)

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe (RA Prof. Wolfgang Heiermann; Deutsches Baublatt 8/2006, S. 31)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe verschuldensabhängig formuliert? (IBR 2006, 386)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Terminneutrale Vertragsstrafe gilt auch bei Änderung der vertraglichen Bauzeit! (IBR 2006, 387)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen § 12 VOB/A macht Vertragsstrafenregelung nicht per se wirkungslos! (IBR 2006, 385)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 75
  • NJW 2006, 2555
  • MDR 2006, 1278
  • NZBau 2006, 504
  • WM 2006, 1865
  • DB 2006, 2233 (Ls.)
  • BauR 2006, 1128
  • ZfBR 2006, 465
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.11.1991 - VII ZR 203/90

    VOB/A: Rechtliche Bedeutung; Zuschlags- und Bindefrist

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    Es handelt sich insoweit um eine innerdienstliche Verwaltungsvorschrift, die unmittelbare Rechtswirkungen im Außenverhältnis nicht begründen kann (BGH, Urteil vom 21. November 1991 - VII ZR 203/90, BGHZ 116, 149, 151; Urteil vom 27. Juni 1996 - VII ZR 59/95, BauR 1997, 126, 128 = ZfBR 1997, 29; Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB Teil A und B, § 12 VOB/A Rdn. 2).

    Im Einzelfall können die vergaberechtlichen Bestimmungen als Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben verstanden werden (BGH, Urteil vom 21. November 1991 - VII ZR 203/90, aaO, zu § 19 VOB/A).

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 21. November 1991 - VII ZR 203/90, BGHZ 116, 149, 153 etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 47/93

    Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    Das gilt auch für Vorschriften der VOB/A, die dem Schutz des Bieters dienen sollen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 69).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gehalten hat, liegt nicht vor, wenn dem Auftragnehmer bereits bei Abgabe des Angebots die Umstände bekannt sind oder er sie bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, die den Schluss rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im konkreten Fall nicht vorliegen (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 70).

  • BGH, 27.06.1996 - VII ZR 59/95

    Vertragsinhalt - Ausschreibungsgrundsätze

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    Es handelt sich insoweit um eine innerdienstliche Verwaltungsvorschrift, die unmittelbare Rechtswirkungen im Außenverhältnis nicht begründen kann (BGH, Urteil vom 21. November 1991 - VII ZR 203/90, BGHZ 116, 149, 151; Urteil vom 27. Juni 1996 - VII ZR 59/95, BauR 1997, 126, 128 = ZfBR 1997, 29; Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB Teil A und B, § 12 VOB/A Rdn. 2).

    Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht in der Weise, dass statt geschlossener Vereinbarungen das Vertragsinhalt wird, was der VOB/A entspricht (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - VII ZR 59/95, aaO).

  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790) muss sich bei einem VOB/B-Vertrag die Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe nicht unmittelbar aus der sie regelnden Vertragsklausel ergeben.
  • BGH, 20.01.2000 - VII ZR 46/98

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    Maßgeblich ist eine überindividuell-generalisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalls absehende Betrachtungsweise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049, 1050 = NZBau 2000, 327 = ZfBR 2000, 331).
  • BGH, 19.02.1998 - VII ZR 354/96

    Änderung des Bauzeitenplans: Entfällt Vertragsstrafe?

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    Die gegen das Urteil des Thüringischen Oberlandesgerichts eingelegte Revision hat der Senat zwar nicht angenommen (Beschluss vom 19. Februar 1998 - VII ZR 354/96).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00

    Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B -Vertrag

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790) muss sich bei einem VOB/B-Vertrag die Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe nicht unmittelbar aus der sie regelnden Vertragsklausel ergeben.
  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 101/97

    Erteilung eines Auftrags aufgrund einer über die Ausschreibung hinausgehenden

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    b) § 12 VOB/A hat bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nach §§ 1 a und 1 b VOB/A keine Rechtssatzqualität (für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, BauR 1999, 736).
  • OLG Jena, 22.10.1996 - 8 U 474/96

    Vertragsstrafenanspruch des öffentlichen Auftraggebers beim VOB-Bauvertrag

    Auszug aus BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05
    Zu Unrecht haben daher das Thüringische Oberlandesgericht (Urteil vom 22. Oktober 1996 - 8 U 474/96, BauR 2001, 1446) und ihm folgend ein Teil der Literatur (Leinemann, BauR 2001, 1472; Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB-Kommentar, 2. Aufl., § 12 VOB/A, Rdn. 5; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., § 12 VOB/A, Rdn. 2) angenommen, dass der öffentliche Auftraggeber aus einem Strafversprechen des Auftragnehmers keine Ansprüche ableiten könne, wenn er nicht darlege und gegebenenfalls beweise, dass wegen der Fristüberschreitung erhebliche Nachteile drohten.
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15

    Verfall einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag bei einvernehmlicher

    Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung selbst terminneutral formuliert ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung selbst terminneutral formuliert ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 275/05

    Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Irrtums über einzelnen Positionen

    Denn die Frage, ob die Parteien die Vertragsstrafe, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen der ergänzenden Geltung der VOB/B nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283; vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790 und vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05, BauR 2006, 1128 = NZBau 2006, 504 = ZfBR 2006, 465), wirksam vereinbart haben, ist keine reine Rechtsfrage.
  • OLG Hamm, 12.07.2017 - 12 U 156/16

    Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe wegen

    Auf einen einvernehmlich verschobenen neuen Fertigstellungstermin bezieht sich eine Vertragsstrafe jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - vereinbart worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, S. 1421, Tz 12; OLG Celle, IBR 2006, 245; OLG Dresden, IBR 2009, 574; OLG Zweibrücken, BauR 2008, 996) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128; OLG Düsseldorf, BauR 2012, S. 1421, Tz 12).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 23 U 150/11

    Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Ansprüche des Auftraggebers aus einem

    Selbst wenn eine Vertragsstrafe vereinbart worden sein sollte, hat die Klägerin eine solche Vertragsstrafe - entsprechend der zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils - nicht verwirkt, da sich auf einen einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin eine Vertragsstrafe nur bezieht, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - vereinbart worden ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.09.2004, 16 U 111/04, IBR 2006, 245; OLG Dresden, Urteil vom 13.12.2006, 6 U 946/06, IBR 2009, 574; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2007,1 U 50/07, BauR 2008, 996) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, Urteil vom 30.03.2006, VII ZR 44/05, BauR 2006, 1128).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand behält, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006, VII ZR 44/05, BauR 2006, 1128 = BGHZ 167, 75; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2000, 11 U 25/99, BauR 2001, 1105; vgl. auch OLG Düsseldorf - Senat - , Urteil vom 16.12.1999, 23 U 75/99,IBR 2000, 120; OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995, 25 U 70/96, BauR 1996, 392; Thüringer OLG, Urteil vom 22.10.1996, 8 U 474/96, BauR 2001, 1446; OLG Celle, Urteil vom 05.06.2003, 14 U 184/02, BauR 2004, 1307; OLG Celle, Urteil vom 13.07.2005, 7 U 17/05, BauR 2005, 1780).

  • OLG Hamm, 26.06.2008 - 21 U 17/08

    Vergabeverfahren: Kostenausgleichsanspruch des Auftragnehmers infolge erst nach

    Solange der Erklärende jedoch nichts anderes kenntlich macht, kann der Empfänger einer Erklärung davon ausgehen, dass sie im Zweifel in vergaberechtskonformer Weise gemeint ist (siehe BGH NJW 1997, 61; BauR 2006, 1128).
  • OLG Naumburg, 14.03.2013 - 2 U 44/12

    Bauvertrag: Fortgeltung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Verschiebung des

    c) Mangels ausdrücklicher Vereinbarung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Vertragsparteien mit der Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 30.03.2006, VII ZR 44/05, BGHZ 167, 75, NJW 2006, 2555).

    Schließlich ist es Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern zu lassen (BGH, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.).

  • LG Berlin, 01.12.2016 - 67 S 323/16

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Berufung des Mieters auf die Verletzung

    Da ihm jedoch für die Voraussetzungen des § 242 BGB - und damit auch für den Verstoß der Kläger gegen ihre Anbietpflicht - die Darlegungs- und Beweislast oblag (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2006 - VII ZR 44/05, NJW 2006, 2555 Tz. 26; Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rz. 112), ging sein einfaches Bestreiten ohne nähere Darlegungen zur tatsächlichen Ausstattung der Wohnung und mangels Beweisantritts ins Leere.
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

    Solche Umstände müssen jedoch von dem Verpflichteten vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05, BGHZ 167, 75 Rn. 24).
  • OLG Jena, 08.12.2008 - 9 U 431/08

    Unterschwellenentscheidung

    Außerhalb der Geltung des GWB genießen Regeln der einschlägigen Verdingungsordnung - und damit auch der hier anwendbaren GRW 1995 - nicht ohne Weiteres Vertrauensschutz, denn sie beinhalten lediglich in allgemeine Form gefasste innerdienstliche Anweisungen für öffentliche Auftraggeber, sind als solche keine Rechtsnormen und begründen keine unmittelbare Rechtswirkung im Außenverhältnis (z.B. BVerfG , VergabeR 2006, 871; BGH BauR 1992, 221; BGH BauR 2006, 1128; OLG Stuttgart, NZBau 2002, 395).
  • OLG Braunschweig, 26.06.2014 - 8 U 11/13

    Offenkundige Widersprüche muss der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe aufklären!

    Ein Auslegungsvertrauen auf die Einhaltung der VOB/A scheidet aber aus, wenn ein Vergabeverstoß - wie hier - für den Bieter erkennbar ist (vgl. BGH IBR 1994, 223; BGH IBR 1996, 489 und BGH IBR 2006, 385) oder wenn er auch ohne Angaben in der Ausschreibung eine ausreichende Kalkulationsgrundlage hat (vgl. BGH NJW -, 1957 ff. Rdn. 16).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise

  • OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Inhaltliche Anforderungen an die

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Inhaltliche Anforderungen an die

  • OLG Zweibrücken, 20.06.2007 - 1 U 50/07

    Vertragsstrafe: Fortgeltung nach verkürzter Fertigstellungsfrist?

  • LG Kaiserslautern, 29.01.2007 - 3 O 907/05
  • LG Dessau-Roßlau, 17.02.2012 - 4 O 522/10

    Bauvertrag: Rechtsmissbräuchliche Berufung des öffentlichen Auftraggebers auf

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