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   VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04   

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VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04 (https://dejure.org/2006,3009)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04 (https://dejure.org/2006,3009)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 2006 - 3 S 1119/04 (https://dejure.org/2006,3009)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" in einem Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" in einem Bebauungsplan; Einhaltung der Voraussetzungen für eine Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde; Pflicht zur gegeneinander und untereinander gerechten Abwägung der ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; ; StrG § 5 Abs. 6 Satz 1; ; StVO § 42 Abs. 4a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung, Straßenbenutzung, Anbauverbot, Verkehrsregelung ( StVO ): Änderung Bebauungsplan, Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, Antragsbefugnis, Abwägungsfehler, Divergenz von Festsetzung und planerischem Willen, Erschließungsverkehr, Verkehrsberuhigter ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 182
  • DVBl 2006, 854 (Ls.)
  • BauR 2006, 1271
  • BauR 2006, 1795 (Ls.)
  • ZfBR 2006, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 5 S 551/02

    Bebauungsplan: Will die Gemeinde den durch den Erschließungsverkehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Eine "straßenrechtliche" Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416).

    Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352).

    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht.

    Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1998 - 3 S 960/97

    Planung einer Friedhofserweiterung - unerhebliche Fehleinschätzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 ; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 8 S 2940/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 10 D 27/03

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 21.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1990 - 8 S 104/90

    Bebauungsplan; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Ausweisung von

  • BVerwG, 08.04.2003 - 4 B 23.03

    Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 105.65

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08

    Klagebefugnis von Straßenanliegern ; Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten

    Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 - 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 - 8 S 2940/92 - Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 ) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO - ) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 ).

    Dies entspricht schließlich auch dem Grundsatz des "Vorbehalts des Straßenrechts" (vgl. Senat, Urt. v. 18.08.1992, DÖV 1993, 532), wenn es auch in der Regel keiner besonderen straßenrechtlichen Verfügung mehr bedarf, wenn eine - wie hier (ungeachtet des von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Ausbaus) - bereits als öffentliche Straße gewidmete bzw. als gewidmet geltende (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG) Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O., Senat, Urt. v. 08.03.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416).

    So lässt das Klagevorbringen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks - ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts und ohne bauliche Umgestaltung des Verkehrsraumes - angesichts der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der "Schwarzwaldstraße" für sich genommen überhaupt geeignet sein könnte, an dem von den Klägern beklagten Durchgangsverkehr und damit an der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich etwas zu ändern (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Polizeidirektion Offenburg v. 25.03.2008; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Bd. 2 , Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO: "verkehrskosmetische Beschilderung").

    Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV - StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 ).

    Ob diese als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. demgegenüber zur Bindung als Straßenbaulastträgerin bzw. zur Bindung der Straßenverkehrsbehörde VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Senat, Urt. v. 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532; BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwGE 47, 144) aufgrund der im Bebauungsplan "Im Weiertsfeld" getroffenen - mglw.

  • VG Osnabrück, 13.11.2019 - 6 A 243/17

    Grundzüge der Planung; Konfliktverlagerung; Teileinziehung

    Für eine Einziehung ist dann eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.3.2006 - 3 S 1119/04, 3. Leitsatz, Rn. 41, juris).

    Demgegenüber kann eine Einziehung von Verkehrsflächen ohne besondere Zweckbestimmung grundsätzlich allein auf Grundlage des Straßenrechts erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.3.2006 - 3 S 1119/04, Rn. 41, juris).

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 6 U 34/08

    Keine Widmung durch Baugenehmigung oder Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich in diesem Fall "deckungsgleich" auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche, so dass es einer straßenrechtlichen Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung wegen der Widmungsfiktion nicht mehr bedarf (vgl. VGH Mannheim BauR 2005, 1416; BauR 2006, 1271).
  • OVG Niedersachsen, 19.05.2009 - 1 MN 12/09

    Planung weiterer Baureihe vor bisherigem Abschluss der Bebauung; Präklusion des

    Es kommt hinzu, dass Überwiegendes dafür spricht, solche Festsetzungen möchten zwar der Ergänzung durch straßenrechtliche Anordnung bedürfen, seien aber städtebaurechtlich auf die zitierte Vorschrift zu stützen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 47, Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 29.1.2009 - 5 S 149/08 -, JURIS; Urt. v. 22.3.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271 = BRS 70 Nr. 87).
  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Straße nach dem von der Gemeinde verfolgten Erschließungskonzept für den öffentlichen Verkehr angelegt wird (vgl. VGH BW vom 22.3.2006 BRS 70 Nr. 87).
  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 1 NE 07.2946

    Normenkontrolle (einstweilige Anordnung); Rechtsschutzbedürfnis; Antragsbefugnis;

    Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Straße nach dem von der Gemeinde verfolgten Erschließungskonzept für den öffentlichen Verkehr angelegt wird (vgl. VGH BW vom 22.3.2006 BRS 70 Nr. 87).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung

    Dass eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan grundsätzlich zulässig ist, ist allgemein anerkannt (vgl. nur VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2006 - 3 S 1119/04 - juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 31/07.NE - juris Rn. 29 ff.).
  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2917

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Straße nach dem von der Gemeinde verfolgten Erschließungskonzept für den öffentlichen Verkehr angelegt wird (vgl. VGH BW vom 22.3.2006 BRS 70 Nr. 87).
  • VG Ansbach, 10.08.2011 - AN 9 K 11.00092

    Nachbarklage gegen Wohnanlage mit Studentenappartements

    Ergänzend zu den genannten Verkehrsflächen besonderer Bedeutung sind vor allem zu nennen die verkehrsberuhigten Straßen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.3.2006, Az.: 3 S 1119/04).
  • VG München, 16.06.2009 - M 1 K 08.4041

    Unwirksamer Bebauungsplan; Zweckbestimmung eines Mischgebiets; Vorliegen einer

    Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelwerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht (OVG Nordrhein-Westfalen v. 7.5.2007 NVwZ-RR 2008, 13 unter Hinweis auf BVerwG v. 16.12.1999 NVwZ 2000, 815; ebs. VGH Baden-Württemberg v. 22.3.2006 BauR 2006, 1271).
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