Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2519
OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09 (https://dejure.org/2009,2519)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2009 - 2 Bs 72/09 (https://dejure.org/2009,2519)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 2 Bs 72/09 (https://dejure.org/2009,2519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 30, 29, 212a BauGB; § 10 BPVOHH

  • Justiz Hamburg PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansehung einer in einem besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung (BPVO) mit zweigeschossiger offener Bebauung betriebenen Kindertageseinrichtung als eine in diesem Gebiet allgemein zulässige "kleine" Kindertageseinrichtung

  • Justiz Hamburg PDF

    Eine in einem besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs.4 BPVO mit zweigeschossiger offener Bebauung betriebene Kindertageseinrichtung, in der nicht mehr als 22 Kinder gleichzeitig betreut werden, ist der Art nach eine in diesem Gebiet allgemein zulässige "kleine" ...

  • Judicialis

    BPVO § 10 Abs. 4 Abschnitt W; ; BauGB § 29 Abs. 1; ; BauGB § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit einer ihrer Art nach "kleinen" KiTa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kita Reventlowstraße bleibt weiter vorläufig geschlossen

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kita Reventlowstraße bleibt weiter vorläufig geschlossen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1627
  • BauR 2010, 56
  • ZfBR 2010, 147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09
    Das gegen die Genehmigung gerichtete Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller hatte Erfolg (VG Hamburg, Beschl. v. 29. August 2008, 9 E 2161/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10,2008, NordÖR 2009, 68 ff.).

    Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 (2 Bs 171/08, NordÖR 2009, 68 ff.) im Einzelnen ausgeführt, dass in einem derartigen Gebiet Kindertageseinrichtungen (nur) zulässig sind, wenn es sich um eine "kleine" Einrichtung handelt.

    Soweit die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15. Oktober 2008 (a.a.O., 71) dahin verstanden werden können, auch in einem besonders geschützten Wohngebiet mit lediglich zweigeschossiger offener Bebauung sei eine Kindertageseinrichtung mit zwei pädagogischen Gruppen in der vollen Größe regelhaft zulässig, ist dabei die größte zulässige Gruppengröße unberücksichtigt geblieben, wie sie sich nach der Praxis der Antragsgegnerin ergibt, und hält das Gericht deshalb hieran nicht fest.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2008 (a.a.O., 71) zum Ausdruck gebracht, dass eine auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung vorhandene Außenspielfläche bundesweit typischerweise zu deren Erscheinungsbild gehört.

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09
    Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beigeladenen zur Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 verkennen, dass die Überleitung der Baustufenpläne und des § 10 BPVO in das geltende Bauplanungsrecht auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Beschwerdegericht folgt, bundesrechtlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 379 f.; Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 194), § 3 BauNVO 1990 keine unmittelbare Anwendung findet und auch nicht - insbesondere nicht hinsichtlich seines Abs. 3 - entsprechend anzuwenden ist.

    Vielmehr muss die Bestimmung der Nutzungen, die im besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., 198).

    Auch dieser Umstand spricht dafür, dass sich die Einrichtung des Beigeladenen nicht etwa aufgrund atypischer Betriebseigenschaften ohne einen Regelungsbedarf zur Vermeidung von Störungen, wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198), als Wohnnutzung i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO einordnen lässt.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09
    Hierbei ist nicht allein auf den Gegenstand der Nutzung abzustellen, sondern kann (und muss) u.a. auch der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellen, wenn von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen ausgehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, NVwZ 2008, 265 ff.; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 158).
  • VG Hamburg, 29.08.2008 - 9 E 2161/08

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09
    Das gegen die Genehmigung gerichtete Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz der Antragsteller hatte Erfolg (VG Hamburg, Beschl. v. 29. August 2008, 9 E 2161/08; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10,2008, NordÖR 2009, 68 ff.).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09
    Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beigeladenen zur Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 verkennen, dass die Überleitung der Baustufenpläne und des § 10 BPVO in das geltende Bauplanungsrecht auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Beschwerdegericht folgt, bundesrechtlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 379 f.; Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 194), § 3 BauNVO 1990 keine unmittelbare Anwendung findet und auch nicht - insbesondere nicht hinsichtlich seines Abs. 3 - entsprechend anzuwenden ist.
  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09
    U.a. diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Veranlassung gegeben, die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben schon in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf "kleine Betriebe" zu beschränken (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 30.03.2021 - 2 Bs 23/21

    Baugenehmigung für die Umnutzung eines Einfamilienhauses als Kindertagesstätte

    Eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung von insgesamt bis zu 25 Kindern dient, ist nach ihrem Typus noch als eine "kleine" Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach § 10 Abs. 4 BPVO auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56).(Rn.29).

    Zutreffend machen sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht stütze einerseits seinen rechtlichen Ansatz erklärtermaßen auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur "kleinen" Kindertageseinrichtung im besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO, weiche andererseits jedoch im Ergebnis von dem Grundsatz dieser Rechtsprechung ab, wonach jedenfalls eine Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungskapazität von bis zu 22 Kindern nach ihrem Typus als eine "kleine" Einrichtung anzusehen ist, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56, juris Rn. 25).

    Insbesondere diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts dazu geführt, die Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf "kleine Einrichtungen" zu beschränken, wobei für die Bestimmung, ob eine Kindertageseinrichtung sich in diesem Rahmen hält, neben den konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung auch die für solche Einrichtungen typischen formalen Strukturen, wie Gruppengröße und Betreuungsschlüssel, zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 23 ff., 31 ff.; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56, juris Rn. 22 ff.).

    Folglich wird eine gebietsverträgliche "kleine" Kindertageseinrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet mit lediglich eingeschossiger offener Bebauung nur eine geringere Kapazität als in einem Gebiet mit viergeschossiger geschlossener Bebauung aufweisen können (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 22).

    Sie kennzeichnen in typisierender Form die Größenordnung einer Kindertageseinrichtung, die für die Wirkungen auf das Baugebiet kennzeichnend sind, selbst wenn die Binnenstrukturen einzelner Einrichtungen weitere Differenzierungen aufweisen mögen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 24).

    Da in Hamburg Rechtsnormen für die zulässige Größe von pädagogischen Gruppen in Kindertageseinrichtungen nicht bestehen, orientiert sich die für eine pädagogische Gruppe zugrunde zu legende Höchstzahl von Kindern im Ausgangspunkt grundsätzlich an der Obergrenze der Zahl der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreuten Kinder, wie sie regelhaft in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin festgelegt ist (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 26).

    Da ein dauerhaft störungsfreier Betrieb und die ordnungsgemäße Betreuung einer Gruppe typischerweise den Einsatz einer weiteren Fachkraft erfordert, ist die Maximalgröße einer "kleinen" Kindertageseinrichtung ohne besondere Betriebsmerkmale in Hamburg regelhaft nicht unterhalb der doppelten Höchstzahl der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreubaren Kinder anzusetzen (vgl. Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 26).

    Auf Strukturentscheidungen nach dem Betriebskonzept der im Einzelfall zu beurteilenden Einrichtung - etwa zu Art, Anzahl oder Größe der vorgesehenen Betreuungsgruppen - ist in Anbetracht der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht abzustellen (vgl. auch Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 24).

    Nach diesen Grundsätzen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts jedenfalls eine Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungskapazität von insgesamt bis zu 22 Kindern als eine "kleine", in einem besonders geschützten Wohngebiet mit höchstzulässig ein- oder zweigeschossiger offener Bebauung gebietsverträgliche Einrichtung angesehen worden (vgl. Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 25).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 (2 Bs 72/09, a.a.O., Rn. 26) der festgelegten Maximalgröße für Betreuungsgruppen in Waldkindergärten einen Aussagegehalt auch für die Bestimmung der zulässigen Maximalgröße von Kindertageseinrichtungen anderer pädagogischer Ausrichtung beigemessen hat, hält er daran nicht mehr fest, weil die besonderen Verhältnisse in Waldkindergärten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keinen Aufschluss über die zulässige Größe einer "kleinen" Kindertageseinrichtung anderer pädagogischer Ausrichtung geben.

    Unverändert gilt, dass aus der Abstufung der Schutzwürdigkeit von Wohngebieten in Abhängigkeit auch von Festsetzungen zur höchstzulässigen Geschosszahl und zur Bauweise in Verbindung mit den Vorgaben nach Spalte 8 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 22) nicht die Notwendigkeit folgt, korrelierend zum jeweiligen Umfang der höchstzulässigen Bebauung eines Gebiets jeweils unterschiedliche zulässige Größen einer Kindertageseinrichtung anzunehmen (vgl. bereits Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 25).

    Für "kleine" Kindertageseinrichtungen ist typischerweise davon auszugehen, dass diese auf die Versorgung des umliegenden Wohnquartiers ausgerichtet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Hamburg, 31.05.2018 - 2 Bs 62/18

    Kindergarten im reinen Wohngebiet - maßgebliche Umgebung - Planungshoheit der

    Diese Gesetzesänderung hat in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur zulässigen Größe von Kindertageseinrichtungen (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, juris Rn. 21; v. 2.7.2009, BauR 2010, 56, juris Rn.18 ff.; v. 26.11.2011, ZMR 2012, 320, juris Rn. 3 ff.) noch keine Berücksichtigung finden können.
  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 7 E 3508/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Baugenehmigung einer Kindertagesstätte - soweit

    Denn die streitgegenständliche Genehmigung ist im Hinblick auf die darin explizit erfolgte Festlegung der zulässigen Anzahl von zu betreuenden Kindern als teilbar anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 39).

    Dies gilt zum einen für die Vorschrift zur ausnahmsweisen Zulässigkeit nach der alten Fassung des § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juli 2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 20).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat zur Bestimmung der im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässigen Betriebsgröße von Kindertagesstätten in derartigen Gebieten konkretisierend ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juli 2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 21ff.):.

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 1 ME 146/10

    Kriterien für die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer Kinderkrippe

    Die Nachbarverträglichkeit von Kindertagesstätten - die Kinderkrippe für Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 bzw. 4 Jahren stellt einen Unterfall der Kindertagesstätte dar - beurteilt sich vielmehr nach einer wertenden Betrachtung der Situation, in die die in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke gestellt sind; Orientierungswerte spielen dabei eher eine untergeordnete Rolle (vgl. zum Nachstehenden: Rojahn, ZfBR 2010, 752; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 - 2 BS 171/08 -, BauR 2009, 203 sowie v. 2.7.2009 - 2 BS 72/09 -, BauR 2010, 56 - diese betreffen ein und dieselbe Kindertagesstätte mit unterschiedlich starken Gruppen - OLG Celle, Beschl. v. 27.6.1997 - 4 U 47/94 -, MDR 1997, 1023 = NdsRpfl.
  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 12 K 3016/21

    Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet

    Dies ist auch beim Umfang erwarteter oder verträglicher ergänzender Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 28; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 22).
  • VG München, 07.12.2009 - M 8 K 09.4469

    Zulässigkeit einer Kindertagesstätte (mit 4 Krippengruppen a 12 Kinder) in einem

    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe in einem Beschluss vom 2. Juli 2009 (Az.: 2 Bs 72/09) festgestellt, dass sich eine Tagesstätte mit 44 Plätzen aufgrund des mit der Einrichtung verbundenen Störpotentials nicht mehr regelhaft ohne zusätzliche planungsrechtliche Regelungen und ohne Rücksicht auf die sonstigen Grundstücksverhältnisse spannungsfrei in eine Wohnbebauung in einem besonders geschützten Wohngebiet einfüge.

    Bei einem solchen besonders geschützten Wohngebiet handelt es sich um eine hanseatische Besonderheit, einen landesrechtlich geregelten Gebietstyp aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, der zwar Ähnlichkeit mit einem reinen Wohngebiet aufweist, für den aber hinsichtlich der Zulassung von Nichtwohnnutzungen andere und strengere Maßstäbe gelten (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG vom 02.07.2009 BauR 2009, 1627).

  • OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10

    Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem "besonders geschützten

    Die gegen diese erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage, die in ihrer Begründung den Ausführungen des Berufungsgerichts in den in dieser Sache geführten Eilverfahren (Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, NordÖR 2009, 68 ff. und Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56 ff.) folgt.

    Denn der Kläger kritisiert, dass das Verwaltungsgericht, der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 2. Juli 2009 folgend (BauR 2010, 56, 59), für die Frage, wann eine Kindertageseinrichtung als "kleine" Einrichtung anzusehen ist, überhaupt darauf abgestellt hat.

  • OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09

    Kauffahrteischiff; objektive Zweckbestimmung; vorgeschriebene Besatzung;

    Die Zustellung, die die zu notierende Beschwerdefrist in Lauf setzte, ist damit erst mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den zum Empfang Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1983, 7 B 91/93 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09).
  • VG Lüneburg, 23.07.2013 - 2 B 21/13

    Allgemeines Wohngebiet; Aussetzungsantrag; Baubeginn; Baugebiet; Baugrenze;

    "Die Nachbarverträglichkeit von Kindertagesstätten - die Kinderkrippe für Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 bzw. 4 Jahren stellt einen Unterfall der Kindertagesstätte dar - beurteilt sich vielmehr nach einer wertenden Betrachtung der Situation, in die die in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke gestellt sind; Orientierungswerte spielen dabei eher eine untergeordnete Rolle (vgl. zum Nachstehenden: Rojahn, ZfBR 2010, 752; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 - 2 BS 171/08 -, BauR 2009, 203 sowie v. 2.7.2009 - 2 BS 72/09 -, BauR 2010, 56 - diese betreffen ein und dieselbe Kindertagesstätte mit unterschiedlich starken Gruppen - OLG Celle, Beschl. v. 27.6.1997 - 4 U 47/94 -, MDR 1997, 1023 = NdsRpfl.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht