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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09 (https://dejure.org/2010,5192)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.08.2010 - 2 K 108/09 (https://dejure.org/2010,5192)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 (https://dejure.org/2010,5192)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Künftige Bebaubarkeit eines bisher unbebauten Grundstücks als Begründung eines abwägungserheblichen Belangs; Voraussetzungen für das Überschreiten der Schwelle zur Abwägungserheblichkeit mit einer Einbeziehungssatzung (Ergänzungssatzung) nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Einbeziehungssatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Künftige Bebaubarkeit eines bisher unbebauten Grundstücks als Begründung eines abwägungserheblichen Belangs; Voraussetzungen für das Überschreiten der Schwelle zur Abwägungserheblichkeit mit einer Einbeziehungssatzung (Ergänzungssatzung) nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 967 (Ls.)
  • BauR 2011, 92
  • ZfBR 2010, 799
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums, sondern auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).

    Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13; VGH BW, Urt. v. 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, BauR 2000, 143 [nur Leitsatz]).

    Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).

    Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2009 - 5 S 1054/08

    Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793; OVG RP, Urt. v. 09.11.2005 - 8 C 10364/05 -, Juris, jew. m. w. Nachw.; OVG NW, Beschl. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, BauR 2003, 665).

    Insbesondere wenn städtebauliche Spannungen und Konflikte hervorgerufen werden, die einer Bewältigung in einem Bebauungsplanverfahren bedürfen, kommt der Erlass einer Einbeziehungssatzung nicht in Betracht (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 111, m. w. Nachw.).

    Die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang - die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB nehmen (VGH BW, Urt. v. 08.04.2009, a.a.O., m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums, sondern auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).

    Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).

    Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 , NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96, NVwZ 1997, 682).(Rn.43).

    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt aber auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682).

    Maßgeblich ist, ob eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken wird, die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit also eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1988 - 11 A 56/86

    Gewerbegebiet; Asylbewerber; Übergangsheim

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Ist ein Grundstück von verschiedenen Richtungen her einer Prägung mit ganz unterschiedlichem Gewicht ausgesetzt, steht dies einer schematischen und dem faktischen Bestand in der näheren Nachbarschaft in allen Richtungen gleichmäßig folgenden Rechtsanwendung entgegen (OVG NW, Urt. v. 03.11.1988 - 11 A 56/86 -, BauR 1989, 581 [582]).

    Treffen städtebaulich geordnete Gebiete mit unterschiedlichem Charakter zusammen oder schließt sich an ein Gebiet mit einer in bestimmter Weise geordneten Bebauung eine diffuse Bebauung an, können die unterschiedlichen "Hälften" nicht, ohne die konkrete Situation zu verfehlen, gewissermaßen zusammengezogen und dann einheitlich -- etwa als Mischgebiet oder gar als diffuse Bebauung -- gewertet bzw. als durchgängiger Maßstab für den gesamten Umkreis herangezogen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 16.04.1971 - IV C 2.69 -, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26, S. 22 f.).

  • BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 , NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96, NVwZ 1997, 682).(Rn.43).

    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt aber auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682).

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes, z. B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, zwar noch nicht zu einem die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 , NVwZ 2000, 1413).

    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes, z. B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang; im Einzelfall kann aber die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten und eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich sein (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413).

  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 , NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96, NVwZ 1997, 682).(Rn.43).

    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt aber auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung führt zwar dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 [319], RdNr. 30).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2010 - 2 K 108/09
    Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend: Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat.
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 BN 20.03

    Grenzen einer Ergänzungssatzung

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2006 - 2 L 504/02

    Baugenehmigung für Werbeanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.1994 - 10a B 1948/94

    Normenkontrollverfahren; Plangeber; Festgesetzte Gebietsart;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 2.69

    Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1995 - 10a D 116/95

    Bauleitplanung: Verfehlung des Planungsziels und Abwägungsmängel bei der

  • VGH Bayern, 22.04.2008 - 1 N 06.1077

    Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung; Rechtsschutzbedürfnis;

  • BVerwG, 03.12.2008 - 4 BN 26.08

    Entbehrlichkeit einer Ortsbesichtigung; Anforderungen an eine Ergänzungssatzung;

  • LG Köln, 20.08.1999 - 89 O 84/99
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 2519/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Antragsbefugnis Plangebietsfremder wegen

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 1 KN 235/05

    Voraussetzungen der Einbeziehung von Außenbereichsflächen im Wege der

  • VGH Bayern, 01.09.2008 - 15 NE 08.1507

    Normenkontrolle; einstweiliger Rechtsschutz; Einbeziehungssatzung; Verstoß gegen

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 NB 23.94

    Bebauungsplan - Geltungsbereich - Plangrenze - Grenzen des Geltungsbereichs -

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 1 N 07.3048

    Normenkontrollantrag gegen eine Innenbereichssatzung (Entwicklungs- und

  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2002 - 7a D 39/02
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2021 - 2 K 129/19

    Normenkontrolle; Einbeziehungssatzung wegen heranrückender Wohnbebauung

    Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 12; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - juris Rn. 39).

    Zwar nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer solchen Satzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln, zu bewerten und mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; VGH BW, Urteil vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - juris Rn. 32; Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 40).

    Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar nicht in den Zusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören, aber noch nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig nicht mehr dazugehören kann (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 51 m.w.N.).

    Besteht ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung, ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 2 D 103/10

    Wirksamkeit der Satzung einer Gemeinde "für die Erweiterung der Grenzen des im

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004 - 7a D 15/03.NE -, juris Rn. 22; OVG S.- A., Urteil vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 -, BauR 2011, 92 = juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand September 2011, § 34 Rn. 106; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Loseblatt, Stand Oktober 2011, § 34 Rn. 128; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 34 Rn. 80a.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004 - 7a D 15/03.NE -, juris Rn. 22; OVG S.-A., Urteil vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 -, BauR 2011, 92 = juris Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 4. Mai 2010 - 4 C 1742/08.N -, BauR 2011, 234 = juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 -, BRS 74 Nr. 103 = juris Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2008 - 15 NE 08.1507 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 1 KN 235/05 -, juris Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand September 2011, § 34 Rn. 106; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Loseblatt, Stand Oktober 2011, § 34 Rn. 128 f.; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 34 Rn. 80a.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 2 D 96/10

    Möglichkeit des Vorliegens einer unzumutbaren Beschattung bei einer wegen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 25/03.NE -, juris Rn. 33 m. w. N.; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 -, BauR 2011, 92 = juris Rn. 41; OVG Saarl., Urteil vom 8. März 2007 - 2 N 4/06 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, Urteile vom 18. Dezember 2006 - 1 N 05.2027 -, juris Rn. 25, und vom 7. März 2002 - 1 N 02.535 -, juris Rn. 17.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 K 10/10

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis von

    Eine Rechtsverletzung "durch" eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 435; Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, NVwZ 1993, 470; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682, vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 11.08.2010 - 2 K 108/09 -, BauR 2011, 92).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2012 - 1 KN 10/11

    Normenkontrollantrag bezüglich einer Ergänzungssatzung

    Eine mögliche Rechtsverletzung kann auch nicht aus dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, das für die angefochtene Satzung entsprechend gilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.08.2010 - 2 K 108/09 - BRS 76 Nr. 90), abgeleitet werden.
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