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   OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15   

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https://dejure.org/2015,25736
OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15 (https://dejure.org/2015,25736)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2015 - 2 W 194/15 (https://dejure.org/2015,25736)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. September 2015 - 2 W 194/15 (https://dejure.org/2015,25736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 6; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten infolge Anwaltswechsel nach Zurückverweisung der Sache

  • IWW

    VV-RVG Vorbem. 3 Abs. 6; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
    EVV-RVG, ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6
    Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Neubeauftragung eines Rechtsanwalts nach Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsstreit zurückverwiesen: Wer muss die Mehrkosten für einen neuen Anwalt tragen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltswechsel nach Zurückverweisung - und die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 157
  • BauR 2016, 545
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15
    Vorausgesetzt ist hier wie bei weiteren vergleichbaren Anrechnungsvorschriften (vgl. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG: selbstständiges Beweisverfahren/Rechtsstreit, Anm. zu Nr. 3100 VV RVG, Abs. 2: Urkunden-/Nachverfahren) allerdings, dass ein- und derselbe Rechtsanwalt die Gebühren verdient hat (BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 = NJW 2014, 795 ff.).

    In seiner weiteren Entscheidung vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14 - zu einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren hat sich der Bundesgerichtshof demgegenüber nicht zu der Frage festlegen müssen, ob § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem solchen Fall die Prüfung erfordere, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen sei, was jedoch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten werde (vgl. BGH NJW 2014, 3518 ff. m. w. N.; weiterhin OLG Köln JurBüro 2013, 590 f.; OLG Hamburg MDR 2007, 559).

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15
    Hat eine Partei - wie hier der Kläger - im Berufungsverfahren bzw. nach Zurückverweisung einen neuen Rechtsanwalt beauftragt, erhält dieser die für ihn entstandene Verfahrensgebühr ohne Anrechnung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 = JurBüro 2010, 1890 f.).

    Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09 (JurBüro 2010, 1890 f.).

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH NJW 2007, 2257 f. m. w. N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.07.2015 - 9 W 14/15, zit. aus juris).
  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15
    In seiner weiteren Entscheidung vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14 - zu einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren hat sich der Bundesgerichtshof demgegenüber nicht zu der Frage festlegen müssen, ob § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem solchen Fall die Prüfung erfordere, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen sei, was jedoch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten werde (vgl. BGH NJW 2014, 3518 ff. m. w. N.; weiterhin OLG Köln JurBüro 2013, 590 f.; OLG Hamburg MDR 2007, 559).
  • OLG Hamburg, 22.11.2006 - 8 W 202/06

    Prozesskosten: Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15
    In seiner weiteren Entscheidung vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14 - zu einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren hat sich der Bundesgerichtshof demgegenüber nicht zu der Frage festlegen müssen, ob § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem solchen Fall die Prüfung erfordere, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen sei, was jedoch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten werde (vgl. BGH NJW 2014, 3518 ff. m. w. N.; weiterhin OLG Köln JurBüro 2013, 590 f.; OLG Hamburg MDR 2007, 559).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2015 - 9 W 14/15

    Kostenfestsetzung nach Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis und beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH NJW 2007, 2257 f. m. w. N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.07.2015 - 9 W 14/15, zit. aus juris).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird ganz überwiegend vertreten, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren anwendbar sei, weil beide Verfahren kostenmäßig eng verflochten seien (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002, 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165; OLG Bamberg, OLGR 2000, 319; siehe auch OLG Celle, BauR 2016, 545 zu Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG).

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 5; OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Celle, BauR 2016, 545).

  • OLG Dresden, 20.09.2016 - 3 W 869/16
    Die Bewertung des Senats entspricht dem, was in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur erstattungsrechtlichen Behandlung eines Anwaltswechsels zwischen Beweis- und Hauptsachverfahren entschieden wird (etwa: Schleswig zu 9 W 110/96, Düsseldorf zu 22 W 1/98, Koblenz zu 14 W 52/02, Hamburg zu 8 W 202/06, Köln zu 17 W 109/12, Hamm zu 25 W 281/13 sowie, zu Vorbem. 3 Abs. 6 RVG-VV, Celle zu 2 W 194/15).
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