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BayObLG, 22.02.1974 - RReg. 8 St 52/73 |
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 323a
Unterlassungstat als Rauschtat
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1520
- NJW 1974, 2059 (Ls.)
- BayObLGSt 1974, 20
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 15.05.1968 - RReg. 1a St 128/68
Vorsätzliche Volltrunkenheit
Auszug aus BayObLG, 22.02.1974 - RReg. 8 St 52/73
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit setzt nicht die ausdrückliche Feststellung voraus, der Täter habe damit gerechnet, er könne im Rausch irgendeine mit Strafe bedrohte Handlung begehen (Aufgabe von BayObLGSt 1968, 44).«.
- OLG Stuttgart, 29.04.2003 - 8 W 135/03
Betreuung: Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer …
Dies steht im Einklang mit der ständigen (in jüngerer Zeit nicht veröffentlichten) Senatsrechtsprechung (vgl. Senat NJW 1974, 2059; Die Justiz 1974, 474). - BayObLG, 14.11.1978 - RReg. 1 St 334/78
Vollrausch; Täter; Tatzeit; Schuldfähig
Vielmehr haftet ihm ein soziales Unwerturteil an, das den Gesetzgeber berechtigt, bereits die schuldhafte Herbeiführung eines Rausches zum Straftatbestand zu machen, wobei die - als solche dem Täter gar nicht mehr vorwerfbare - anschließende Begehung einer rechtswidrigen Tat in diesem Zustand lediglich eine Bedingung der Strafbarkeit bildet (BayObLGSt 1974, 20/21ff mwNachw). - OLG Hamburg, 17.11.1981 - 1 Ss 114/81
Alkohol; Medikamente; Steigerung der Wirkung; Schuld des Rauschtäters; …
Weitergehende Ansichten, nach denen die Schuld des Rauschtäters auch die Voraussehbarkeit der Rauschtat (BGH 5. Strafsenat in BGHSt 10, 247; OLG Hamm in NJW 1975, 2252 ; OLG Celle in NJW 1969, 1916; OLG Köln in NJW 1966, 412 ; ähnlich Bay0bLG in NJW 1974, 1520) und damit die Qualität seiner Zurüstungen gegenüber der möglichen Rauschtat umfassen soll (OLG Schleswig in SchlHA 1975, 189;… Bay0bLG a.a.O.; OLG Celle in NJW 1969, 1588), sind abzulehnen. - BayObLG, 16.12.1988 - RReg. 2 St 246/88 Denn vorwerfbar im strafrechtlichen Sinne ist schon die schuldhafte Herbeiführung des Rausches, die unabhängig von der Rauschtat selbständiges, strafrechtlich faßbares Unrecht enthält (BayObLGSt 1974, 20 [22] m. w. Nachw.).