Rechtsprechung
BayObLG, 11.05.1977 - 1 ObOWi 99/77 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,1652) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Verwendung eines Beweismittels, über dessen Vorhandensein der Betroffene nicht unterrichtetet worden ist
Papierfundstellen
- NJW 1977, 1464 (Ls.)
- BayObLGSt 1977, 94
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 13.04.1971 - RReg. 2 St 528/71
Beschlussgründe, die sich nicht aus dem Akteninhalt ergeben
Auszug aus BayObLG, 11.05.1977 - 1 ObOWi 99/77
»Gegen eine (lediglich auf eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM lautende) Beschlußentscheidung nach § 72 Abs. 1 OWiG , in der zum Nachteil des Betroffenen ein Beweismittel verwertet worden ist, über dessen Vorhandensein er weder im Bußgeldbescheid noch sonst unterrichtet worden ist, steht dem Betroffenen auch dann die Rechtsbeschwerde zu, wenn das Beweismittel bereits im Zeitpunkt seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung oder des Hinweises nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG vorlag (Abweichung von BayObLGSt 1971, 63).«.
- BayObLG, 10.08.1988 - 1 ObOWi 161/88 die Rechtsbeschwerde auch dann zulässig, wenn das Beschlußverfahren aus anderen Gründen als der Nichtbeachtung eines rechtzeitigen Widerspruchs unzulässig war (BayObLGSt 1977, 94, 96).
- OLG Brandenburg, 20.07.2000 - 2 Ss OWi 140 B/00
Unzulässigkeit des weiteren Beschlussverfahrens nach erneuten Ermittlungen
Ermittlungen, die danach angestellt werden und deren Ergebnis für die Entscheidung erheblich sein kann, machen die Zustimmung des Betroffenen hinfällig (BayObLGSt 1977, 94 (99); BayObLG bei Rüth DAR 1983, 257; bei Bär DAR 90, 371; OLG Celle MDR 1977, 253; der in der Entscheidung des OLG Celle in VRS 64, 456 geschilderte Ausnahmefall lag nicht vor).