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   BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77   

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https://dejure.org/1978,1524
BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77 (https://dejure.org/1978,1524)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77 (https://dejure.org/1978,1524)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - 1 ObOWi 729/77 (https://dejure.org/1978,1524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verlesung der richterlichen Niederschrift über eine Zeugenaussage; Stillschweigende Erteilung der zur Verlesung der Zeugenaussage erforderlichen Zustimmung; Schweigen zur Zustimmungserklärung des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 251 Abs. 1 Nr. 4
    Schweigen des Angeklagten als Zustimmung zur Erklärung seines Verteidigers

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1817
  • MDR 1978, 690
  • BayObLGSt 1978, 17
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 03.07.1957 - RReg. 1 St 258/57

    Verlesung von Zeugenaussagen

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77
    Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß die angeführten Vorschriften die Verlesung der richterlichen Niederschrift über eine Zeugenaussage nicht schon dann zulassen, wenn der Verteidiger oder der Betroffene der Verlesung zugestimmt hat; wenn wie hier in der Hauptverhandlung der Betroffene mit seinem Verteidiger erschienen ist ist vielmehr eine Zustimmung beider erforderlich (BayObLGSt 1957, 132/133; Löwe/Rosenberg StPO 23. Auf § 251 RdNr. 50; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 251 RdNr. 13; Kohlhaas NJW 1954, 535/537).

    senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in ein Urteil vom 3.7.1957 (RReg. 1 St 258/57) die Auffassung vertreten, dem Schweigen des Angeklagten könne eine (stillschweigende) eigene Zustimmung zur Verlesung einer Zeugenaussage, der der Verteidiger ausdrücklich zugestimmt habe, in der Regel nur entnommen werden, wenn ihm unmißverständlich neben dem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei (BayObLGSt 1957, 132/133 f.).

  • OLG Hamm, 29.10.1970 - 5 Ss 871/70

    Abgebremstes Fahrzeug; Errechnung der Geschwindigkeit; Bremsspur

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77
    Nun ist allerdings dem genannten Urteil insoweit beizutreten, als es darauf hinweist, daß in dem Schweigen des Angeklagten regelmäßig nur dann eine stillschweigende Zustimmung zur Verlesung erblickt werden kann, wenn er sich der Tragweite seines Verhaltens bewußt ist, also weiß, daß die Verlesung von seiner Zustimmung abhängt (ebenso BayObLGSt 1953, 220/221; OLG Hamm JMBlNW 1957, 275; OLG Stuttgart JR 1977, 343/344 f. m.zust.Anm. Gollwitzer; vgl. auch Löwe/Rosenberg § 251 RdNr. 51 und § 325 RdNr. 16; Kleinknecht a.a.O.; Kohlhaas a.a.O.; a.A. wohl, ohne daß die Entscheidung hierauf beruhen würde, OLG Hamm VRS 40, 197).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77
    Daß die nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zur Verlesung einer Zeugenaussage erforderliche Zustimmung auch stillschweigend erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt (BGHSt 3, 206, 209; Löwe/Rosenberg a.a.O., RdNr. 51; Kleinknecht a.a.O.,) und wird im Urteil vom 3.7.1957 nicht in Frage gestellt.
  • OLG Köln, 15.09.1987 - Ss 450/87

    Beweisaufnahme; Vereinfachte Art der Beweisaufnanme; Schweigen

    Die Zustimmung kann grundsätzlich auch stillschweigend erklärt werden (BGHSt 3, 206, 209; 9, 230, 232; BayObLG, NJW 1978, 1817 [hier: IV (456) 105 a]; OLG Stuttgart, JR 1977, 343 ..).

    Eine stillschweigende Zustimmung kann aber nur angenommen werden, wenn aufgrund der vorausgegangenen Verfahrensgestaltung davon ausgegangen werden darf, daß sich alle Verfahrensbeteiligten der Tragweite ihres Schweigens bewußt waren (BayObLG, NJW 1978, 1817; OLG Stuttgart, JR 1977, 343 ..).

  • BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93

    Geldbuße wegen vorsätzlichen Rückwärtsfahrens auf dem Seitenstreifen der Autobahn

    Die Zustimmung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, das insbesondere auch im Schweigen liegen kann (BGHSt 3, 206/209; 9, 230/232; BGHStV 1983, 31; BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; …

    Eine stillschweigende Zustimmung kann aber nur angenommen werden, wenn auf Grund der vorausgegangenen Verfahrensgestaltung davon ausgegangen werden darf, daß sich alle Verfahrensbeteiligten der Tragweite ihres Schweigens bewußt waren (BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; OLG Stuttgart und OLG Köln aaO.).

  • BGH, 12.07.1983 - 1 StR 174/83

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Erklärung der obersten Dienstbehörde über die

    Weil die Verlesbarkeit somit gerade nicht an das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten geknüpft wurde, konnte ihnen gar nicht bewußt werden, daß es entscheidend auf ihre Zustimmung ankommen soll; umsoweniger kann angenommen werden, daß sie die Zustimmung durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen wollten (vgl. BayObLGSt 1953, 220; 1957, 132; 1978, 17; OLG Stuttgart JR 1977, 343 mit Anm. Gollwitzer).
  • BayObLG, 30.10.1984 - RReg. 2 St 244/84

    Zustimmung; Angeklagter; Verteidiger; Rücknahme; Rechtsmittel

    Das ist in BayObLGSt 1978, 17/19 f. [hier: IV (456) 105 a] vom 1. Senat für Bußgeldsachen, mit dessen Auffassung der erk. Senat übereinstimmt, eingehend dargelegt worden.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.1995 - 5 Ss 153/95

    Blutalkoholbestimmung - bei ADH-Geräten und Gaschromatographen ist keine Eichung

    Im übrigen wäre das neue Vorbringen auch deshalb unbeachtlich, weil zum einen der Angeklagte keine Fälschung des Protokolls (§ 274 StPO ) behauptet und weil die in Gegenwart des Angeklagten erklärte Zustimmungserklärung des Verteidigers die des Angeklagten im allgemeinen ersetzt, wenn dieser nicht widerspricht (vgl. BayObLGSt 1978, 17 ; LR - Gollwitzer, StPO , 24. Aufl., § 325 Rdnr. 17 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 325 Rdnr. 4).
  • KG, 28.01.2002 - 1 Ss 167/01
    Schweigen des Angeklagten kann daher regelmäßig, nur dann ein stillschweigende Zustimmung zur Verlesung erblickt werden, wenn er sich der Tragweite seines Verhaltens bewußt ist, also weiß, daß die Verlesung von seiner Zustimmung abhängt, was voraussetzt, daß er über die Notwendigkeit seiner Zustimmung in irgendeiner Form belehrt worden ist (vgl. BayObLG NJW 1978, 1817; OLG Stuttgart JR 1977, 343 (344); Kleinknecht/Meyer­Goßner § 325 Rdn. 5).
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