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   BayObLG, 13.06.1979 - 2 ObOWi 240/79   

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https://dejure.org/1979,1983
BayObLG, 13.06.1979 - 2 ObOWi 240/79 (https://dejure.org/1979,1983)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1979 - 2 ObOWi 240/79 (https://dejure.org/1979,1983)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1979 - 2 ObOWi 240/79 (https://dejure.org/1979,1983)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 10, § 69
    Verjährungsunterbrechung durch Vorlage der Akten an den Richter ohne Einspruch des Betroffenen

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2627 (Ls.)
  • BayObLGSt 1979, 91
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 25.03.1976 - 1 ObOWi 42/76

    Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1979 - 2 ObOWi 240/79
    "Die Vorlage der Akten an den Richter unterbricht die Verjährung auch dann, wenn ein Einspruch des Betroffenen fehlt (im Anschluß an BayObLGSt 1976, 28 unter Aufgabe der Senatsentscheidung vom 17.8.1978 - 2 ObOWi 364/78).«.
  • OLG Bamberg, 18.04.2007 - 2 Ss OWi 1073/06

    Unterbrechung der Verjährung - Einstellung wegen vorläufiger Abwesenheit

    Die enumerative Aufzählung der verjährungsunterbrechenden Handlungen in § 33 OWiG sollte - wie in § 78 c StGB - gegenüber der früher geltenden Regelung der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit dienen, weil angesichts des Gewichts der Unterbrechungshandlungen und damit ihrer generellen Eignung zur ernstlichen Förderung der Verfolgung im Einzelfall keine Prüfung mehr notwendig sein sollte, ob die Unterbrechungshandlung zur Förderung des Verfahrens geeignet oder bestimmt war (BayObLGSt 1976, 28/30; 1979, 91/92; 1999, 128/129).
  • BayObLG, 13.08.1999 - 2 ObOWi 375/99

    Verjährungsunterbrechung trotz Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung

    Die enumerative Aufzählung verjährungsunterbrechender Handlungen in § 33 OWiG sollte (ebenso wie in § 78 c StGB) gegenüber der früher geltenden Regelung der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit dienen, weil angesichts des Gewichts der Unterbrechungshandlungen und damit ihrer generellen Eignung zur ernstlichen Förderung der Verfolgung nunmehr grundsätzlich im Einzelfall keine Prüfung mehr notwendig sein sollte, ob die Unterbrechungshandlung zur Förderung des Verfahrens geeignet oder bestimmt war (BayObLGSt 1976, 28/30; 1979, 91/92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. [Stand März 1998] § 33 Rn. 3; SK/Rudolphi StGB 7. Aufl. [Stand Oktober 1998] § 78 c Rn. 7 jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung).
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