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   BayObLG, 01.10.1990 - 1 ObOWi 331/90   

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https://dejure.org/1990,3609
BayObLG, 01.10.1990 - 1 ObOWi 331/90 (https://dejure.org/1990,3609)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1990 - 1 ObOWi 331/90 (https://dejure.org/1990,3609)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1990 - 1 ObOWi 331/90 (https://dejure.org/1990,3609)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtfertigender Notstand; Facharzt; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Belegklinik; Fahrt; Patientin; Behandlungsbedürftig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Notwendigkeit einer sofortigen Notoperation eines Patienten kann Geschwindigkeitsüberschreitung eines Facharztes rechtfertigen - Voraussetzung eines rechtfertigenden Notstands ist unter anderem Ausschluss einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 16

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1626
  • NZV 1991, 81
  • VersR 1991, 1160
  • BayObLGSt 1990, 105
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Bamberg, 04.09.2013 - 3 Ss OWi 1130/13

    Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwendung befürchteter Verunreinigung des

    Insbesondere dann, wenn durch die Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentlicher Zeitgewinn zu erwarten war, kann der Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG nicht eingreifen (Rengier a.a.O.; BayObLGSt 1990, 105; KG, Beschluss vom 26.10.1998 - 2 Ss 263/98 ["unabweisbarer Stuhldrang"], jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05

    Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr angesehen werden kann und ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung der Verkehrsvorschriften gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BayObLGSt 1990, 105 und a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 30, 444 [446] u. VRS 88, 454 [455]).
  • KG, 11.05.2018 - 3 Ws (B) 140/18

    Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes bei

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Arzt in eine Belegklinik zu einem Patienten gerufen wird, bei dem die Notwendigkeit einer unverzüglichen Notoperation als möglich erscheint, wobei es bei der Prüfung der Frage, ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Einhaltung von Verkehrsvorschriften wie der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit gegenüber der dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten zurückzustehen hat, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BayObLGSt 1990, 105).

    Auch ist im Hinblick auf die den übrigen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit der Vorrang jedenfalls dann einzuräumen, wenn der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte Zeitgewinn gering ist und zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer außer Verhältnis steht (vgl. BayObLGSt 1990, 105).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.1994 - 5 Ss OWi 411/94

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der

    Im übrigen ist auch in einem solchen Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig, wenn auf dieser Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder wenn die Fahrweise des Taxifahrers eine solche Gefährdung auch nur befürchten läßt (vgl. Bay0bLG in NJW 1991, 1626 ).
  • OLG Hamm, 30.10.1995 - 2 Ss OWi 1097/95

    Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtfertigender Notstand, Rechtfertigung,

    herbeigeführt worden ist oder auch nur zu befürchten war (vgl. BayObLG, NZV 1991, 81).
  • BayObLG, 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Arzt

    Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. angenommen bei einem Taxifahrer, der seinem Fahrgast glaubt, daß er sofortiger ärztlicher Hilfe bedarf (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1973, 197/212; kritisch KK/Rengier OWiG § 16 Rn. 72) oder der eine schwangere Frau, bei der die Wehen einsetzen, ins Krankenhaus fährt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 88, 454 = NZV 1996, 122), ferner bei der Fahrt in ein entfernt gelegenes Krankenhaus, um dort die Behandlung der Ehefrau wegen einer gefährlichen Überdehnung der Harnblase durch den Arzt des Vertrauens zu ermöglichen (vgl. OLG Schleswig VRS 30, 462) oder wenn der Arzt in eine Belegklinik zu einer Patientin gerufen wird, bei der nach einer Entbindung unerwartet schwere Blutungen einsetzen, die die Notwendigkeit einer unverzüglichen Notoperation als möglich erscheinen lassen (vgl. BayObLGSt 1990, 105), nicht aber dann, wenn der Arzt einen Patienten aufsucht, der einen Herzanfall erlitten und ihn telefonisch um seinen sofortigen Besuch gebeten hatte (vgl. KG aaO) oder wenn die Ehefrau wegen akuter Herzbeschwerden zum Arzt gefahren wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 92, 383 = NZV 1997, 186).
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