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   BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96   

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https://dejure.org/1996,4931
BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96 (https://dejure.org/1996,4931)
BayObLG, Entscheidung vom 17.07.1996 - 2St RR 76/96 (https://dejure.org/1996,4931)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Juli 1996 - 2St RR 76/96 (https://dejure.org/1996,4931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 673 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 122
  • NZV 1996, 502
  • VersR 1997, 1369
  • BayObLGSt 1996, 107
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Lippstadt, 09.02.1995 - 20 Ds 557/94
    Auszug aus BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96
    aa) Die Auffassung des vom Angeklagten zitierten Amtsgerichts Lippstadt (ZfS 1995, 313), wonach "ausländische Kfz-Führer, vorbehaltlich besonderer Regelungen, außerhalb des grundsätzlichen Erfordernisses einer Erlaubnis zum Führen von Kfz durch die zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVG " stehen sollen, verkennt, daß derjenige, der statt einer inländischen nur eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, grundsätzlich ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG fährt, es sei denn, die ausländische Fahrerlaubnis berechtige ihn abweichend von der in § 2 StVG getroffenen Regelung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
  • LG Memmingen, 15.12.1992 - 3 Ns 25 Js 4522/92

    Bestrafung eines Ausländers ohne deutsche FE

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96
    bb) Auch der Auffassung des Landgerichts Memmingen (DAR 1994, 412 ) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BayObLG, 21.07.1972 - RReg. 5 St 100/72

    Jahresfrist für das Erfordernis einer deutschen Fahrerlaubnis

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96
    a) Sofern der Angeklagte die Bundesrepublik Deutschland nach vierzehnmonatigem Aufenthalt nicht nur zum Zwecke kurzer Auslandsreisen verlassen hat, die seinen "ständigen Aufenthalt" im Inland nicht beendeten, sondern mit dem Ziel ausgereist ist, diesen Aufenthalt vorläufig, auf immer oder auf bestimmte Zeit zu beenden, ist durch eine auf einem neuen Entschluß beruhende Einreise mit dem Ziel, wieder in der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten, eine neue Jahresfrist gemäß § 4 IntKfzVO in Lauf gesetzt worden (BayObLG NJW 1972, 2193; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 15 StVZO Rn. 23).
  • OLG Zweibrücken, 20.02.1991 - 1 Ss 261/90
    Auszug aus BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96
    Die Berechtigung, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis zwölf Monate lang in der Bundesrepublik Deutschland zu fahren, gilt nämlich nicht, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. hierzu OLG Zweibrücken DAR 1991, 350 ; Jagusch/Hentschel § 15 StVZO Rn. 25 jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus BayObLG, 17.07.1996 - 2St RR 76/96
    Soweit der Europäische Gerichtshof nunmehr (DAR 1996, 193 ) entschieden hat, daß eine Ahndung des Überschreitens der Zwölf-Monats-Frist als Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG gegen Art. 52 EG-Vertrag verstoße, gilt diese Entscheidung nicht für den vorliegenden Fall, in dem es sich nicht um eine in einem Mitgliedsstaat der EG, sondern um eine in Ungarn erworbene Fahrerlaubnis eines deutschen Staatsangehörigen handelt.
  • BVerfG, 16.09.2004 - 2 BvR 1603/04

    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung eines ausländischen Fahrerlaubnisinhabers

    Die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, sei ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG (so auch OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; OLG Celle, NZV 1996, S. 327; BayObLG, NZV 1996, S. 502 zu § 4 IntVO a.F.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 21 StVG Rn. 2; ders., NZV 1995, S. 60 f.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 6; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 f.), steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift.

    Dies ergibt sich aus der Begründung zur Neufassung des § 14 IntVO, wonach § 14 IntVO nicht einschlägig ist für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, die unter Verstoß gegen § 4 IntVO ein Kraftfahrzeug führen, jedoch nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden können (VkBl 1982, S. 496; vgl. hierzu auch BayObLG, NZV 1996, S. 502; OLG Köln, NZV 1996, S. 289 ; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 ).

  • BayObLG, 25.02.2000 - 1St RR 273/99

    Begriff des "ständigen Aufenthalts" und des "ordentlichen Wohnsitzes"

    b) Da es hiernach rechtlich wie auch tatsächlich möglich war, daß der Angeklagte bereits am 16.3.1995 seinen Inlandsaufenthalt - sei es auch nur vorläufig oder auf bestimmte Zeit (vgl. BayObLGSt 1996, 107/108) - beendet hatte, hätte das Landgericht die gesamten oder jedenfalls die wesentlichen Lebensumstände des Angeklagten, aus denen auf den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse geschlossen werden kann, darlegen müssen (vgl. BayObLG Beschluß vom 14.2.1992 - 1 St RR 3/92; OLG Köln VRS 67, 239/240).
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