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   BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96   

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BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96 (https://dejure.org/1996,3890)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96 (https://dejure.org/1996,3890)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 1 ObOWi 140/96 (https://dejure.org/1996,3890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1174
  • NStZ-RR 1997, 48
  • JR 1996, 433
  • BayObLGSt 1996, 61
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19

    Urteilsanforderungen bei auf schriftlicher Arbeitgeberbestätigung gestützter

    Die Zustellung tritt dann als Form der Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96 = BayObLGSt 1996, 61).

    Diese Zustellung tritt, nachdem die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, als Form der Bekanntmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung und setzte die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (BayObLG, Beschluss vom 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96 = BayObLGSt 1996, 61 = JR 1996, 433 = MDR 1996, 1174 = NStZ-RR 1997, 48).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    a) Daß bei einem zulässigen Absehen von einer schriftlichen Urteilsbegründung die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang setzt, erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der eine Vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht werden soll, und ist unstreitig (vgl. BGHSt 44, 190, 193; BayObLG JR 1996, 433 = NStZ-RR 1997, 48 zu § 77 b a.F.; OLG Celle Nds. Rpfl.
  • OLG Hamm, 03.03.2022 - 5 RBs 48/22

    Unbillige Härte bei Verhängung eines Fahrverbots; Gerichtliche Begründungspflicht

    Indes beginnt für die Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Zustellung der Urteilsformel - die hier bereits, wie oben dargelegt, nicht erfolgt ist - nur dann, wenn von dieser auch keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt worden ist (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96 -).
  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98

    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im

    Sie setzt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (vgl. BayObLGSt 1996, 61 ff. = JR 1996, 433 f. mit Anm. Göhler).
  • BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    »Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und hat sie auch zuvor keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt, beginnt für sie die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2, 2. Alternative OWiG ergänzten Urteils (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 8.5.1996 1 ObOWi 140/96).«.

    Allerdings ist die Zustellung des Urteils hier bereits durch die Zustellung der Urteilsformel am 22.2.1996 bewirkt worden mit der Folge, daß die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann (§ 79 Abs. 4 OWiG ; BayObLG vom 8.5.1996 - 1 ObOWi 140/96).

  • BayObLG, 17.09.2019 - 201 ObOWi 1580/19

    Absehen vom Regelfahrverbot nur bei erheblichen Normalfallabweichungen oder

    Diese Zustellung tritt, nachdem die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, als Form der Bekanntmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung und setzte die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (BayObLGSt 1996, 61 ff.).
  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Mit dieser Zustellung beginnt für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (BayObLGSt 1996, 61/63).
  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03

    Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist,

    In den Fällen des § 77 b Abs. 1 S. 2 und 3 OWiG setzt die Zustellung der Urteilsformel die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist in Lauf (vgl. für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: BGHSt 44, 190, 192 f; BayObLGSt 1996, 61 ff = NStZ-RR 1997, 48 = JR 1996, 433 f. mit Anm. Göhler; für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen: Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 77 b Rdn. 9; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 77 b Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 2 Ss OWi 642/01

    ausreichende Feststellungen, wirksame Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid

    Entgegen der Auffassung des Verteidigers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2001 hat für die Staatsanwaltschaft Hagen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2 Alt. 2 OWiG ergänzten Urteils am 13. Februar 2001 begonnen (vgl. BGH VRS 95, 413; BayObLG NStZ-RR 1997, 247 in Ergänzung zu NStZ-RR 1997, 48; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Rdnr. 16; a. A. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 3 zu § 77 b, der die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits mit Zustellung des Urteils, das keine Gründe enthält, in Gang setzen will).
  • BayObLG, 16.09.2019 - 202 ObOWi 1611/19

    Beweislage hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung bei

    Diese Zustellung tritt, nachdem die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, als Form der Bekanntmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die Stelle der mündlichen Urteilsverkündung und setzte die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (BayObLGSt 1996, 61 ff.).
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