Rechtsprechung
BayObLG, 29.06.1998 - 2 ObOWi 266/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zur Bewertung des Videomessgeräts Proof Speed als standardisierte Messmethode für die Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter Verwendung eines Proof Speed Messgerätes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 316
- NZV 1998, 421
- BayObLGSt 1998, 109
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Hamm, 15.11.2000 - 2 Ss OWi 1057/00
Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung mittels PPS, …
Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des "Police-Pilot-System" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 219 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage OLG Celle NZV 1997, 188 = VRS 92, 435; OLG Köln DAR 1999, 516; für das Proof Speed Messgerät BayObLG DAR 1998, 360; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System" KG VRS 88, 473; OLG Brandenburg DAR 2000, 278; OLG Braunschweig NZV 1995, 367 = DAR 1995, 361; OLG Stuttgart DAR 1990, 392; OLG Zweibrücken DAR 2000, 225 = VRS 98, 394). - OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 Ss 55/06
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Pflicht zur Mitteilung der Einlassung des …
So wird etwa von der Rechtsprechung für die ProViDA-Anlage (OLG Celle VRS 92, 435; OLG Köln DAR 1999, 516), das Proof-Speed-Messgerät (BayObLG DAR 1998, 360) oder das Police-Pilot-System (OLG Hamm VRS 100, 61; KG VRS 88, 473) bei gleichbleibendem Abstand ein Toleranzabzug von 5 km/h bzw. 5% für notwendig erachtet (OLG Düsseldorf VRS 99, 297 f.; OLG Celle VRS 92, 435), wohingegen für das Messsystem ViDistA VDM-R wegen der mathematischen Berechnung anhand der Videoaufzeichnung zum Ausgleich von Messungenauigkeiten bei der Auswertung nur die Beachtung von Verkehrsfehlergrenzen sowohl bei der Zeitmessung als auch des ermittelten Weges erforderlich ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht DAR 2005, 162). - BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03
Geschwindigkeitsmessung mit "Provida Proof Electronic PDRS-1245"
Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; 43, 277/283 f.; BayObLGSt 1998, 109).Es genügt deshalb in der Regel, wenn der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; BayObLGSt 1998, 109/111).
- BayObLG, 26.01.2001 - 2 ObOWi 17/01
Messung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch vorausfahrendes …
Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Messfahrzeug - anders als der zwischen dem Messfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug - auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 NZV 1998, 421/422).Schließlich reicht der vom Amtsgericht berücksichtigte Toleranzwert von 10 % nur dann aus, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät - noch gültig - geeicht ist (BayObLGSt 1998, 109/111; BayObLG NZV 1997, 322/323).
- OLG Bamberg, 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei …
Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111). - OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 RBs 112/12
Geschwindigkeitsmessung; Überprüfung des Messergebnisses im Wege freier …
Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (zu vgl. BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111). - OLG Bamberg, 25.10.2011 - 3 Ss 1194/11
Alleiniges Stützen der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen …
Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111). - BayObLG, 26.07.2000 - 2 ObOWi 17/01 1 Von diesen kann bei Einsatz des Proof-Speed-Meßgeräts nur dann abgesehen werden, wenn es um die Messung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geht, weil dessen Abstand zu dem ihm folgenden Meßfahrzeug - anders als der zwischen dem Meßfahrzeug und dem folgenden Fahrzeug - auf dem Videoband festgehalten und damit durch den Tatrichter nachprüfbar ist (vgl. BayObLGSt 1998, 109/110 = NZV 1998, 421/422).