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   BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01, 2 ObOWi 407/2001   

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https://dejure.org/2001,3235
BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01, 2 ObOWi 407/2001 (https://dejure.org/2001,3235)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01, 2 ObOWi 407/2001 (https://dejure.org/2001,3235)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 2001 - 2 ObOWi 407/01, 2 ObOWi 407/2001 (https://dejure.org/2001,3235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    OWiG § 19; ; OWiG § 20; ; OWiG § 84 Abs. 1; ; StPO § 264

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 19 § 20 § 84 Abs. 1; StPO § 264
    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während einheitlicher Fahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auf einer Autofahrt mehrmals zu schnell...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Einheitliche Fahrt; Verfahrensrechtlicher Sinn; Verkehrsvorschrift; Fahrverbot

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 155
  • NZV 2002, 145
  • VersR 2002, 558
  • VersR 2002, 588
  • JR 2002, 523
  • BayObLGSt 2001, 134
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Stuttgart, 05.02.1997 - 4 Ss 731/96
    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob die Einzelverstöße räumlich und insbesondere zeitlich eng aufeinander folgen (BayObLGSt 1995, 91/93; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503/504; OLG Köln NZV 1989, 401; OLG Stuttgart NZV 1997, 243), wobei ein zeitlicher Zwischenraum von etwa 30 bis 35 Minuten bereits als bedenklich erachtet wurde, um noch von einer Tat ausgehen zu können (OLG Köln NZV 1994, 292).

    Die Frage, ob andernfalls eine einheitliche historische Tat bejaht werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 42/43 und OLG Stuttgart NZV 1997, 243), stellt sich daher nicht.

  • OLG Köln, 09.06.1989 - Ss 256/89
    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Im Rahmen von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist dem gemäß davon auszugehen, dass mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist (BayObLGSt 1997, 40/42 = NZV 1997, 489/490; OLG Köln NZV 1989, 401).

    Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob die Einzelverstöße räumlich und insbesondere zeitlich eng aufeinander folgen (BayObLGSt 1995, 91/93; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503/504; OLG Köln NZV 1989, 401; OLG Stuttgart NZV 1997, 243), wobei ein zeitlicher Zwischenraum von etwa 30 bis 35 Minuten bereits als bedenklich erachtet wurde, um noch von einer Tat ausgehen zu können (OLG Köln NZV 1994, 292).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).

    Soweit der 1.Senat für Bußgeldsachen in der Entscheidung vom 16.1.1997 (BayObLGSt 1997, 17/18) eine neue Tat regelmäßig erst nach Fahrtunterbrechung annimmt, lag dieser ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet (BGHSt 22, 375/385) und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (BGHSt 23, 141/145, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.Aufl. § 264 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 11.09.1998 - 2 Ss OWi 1021/98

    Ausreichende Begründung des Zulassungsantrags; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1993 - 2 Ss OWi 247/93

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).
  • OLG Jena, 12.07.1999 - 1 Ss 71/99

    Kontinuierliches Zuschnellfahren als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne ;

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    b) Daher können diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, bei dem durch zusätzliche Beweismittel konkrete Verstöße bei wechselnder Pflichtenlage des Fahrzeugführers feststellbar sind, nicht übertragen werden (so bereits Thüring. OLG NStZ 1999, 516/517).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.1996 - 2 Ss OWi 219/96

    Anordnung eines Fahrverbots und einer Geldbuße; Vorwurf der fahrlässigen

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob die Einzelverstöße räumlich und insbesondere zeitlich eng aufeinander folgen (BayObLGSt 1995, 91/93; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503/504; OLG Köln NZV 1989, 401; OLG Stuttgart NZV 1997, 243), wobei ein zeitlicher Zwischenraum von etwa 30 bis 35 Minuten bereits als bedenklich erachtet wurde, um noch von einer Tat ausgehen zu können (OLG Köln NZV 1994, 292).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.1993 - 5 Ss OWi 53/93

    Zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Die Frage, ob andernfalls eine einheitliche historische Tat bejaht werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 42/43 und OLG Stuttgart NZV 1997, 243), stellt sich daher nicht.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.1988 - 5 Ss OWi 237/88
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1994 - 2 Ss OWi 282/94
  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

  • BayObLG, 30.05.1974 - RReg. 6 St 557/74
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertung eines im

    Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.5.2014 - Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi) -, juris; OLG Hamm, ZfSch 2009, 651; VRS 111, 366; OLG Brandenburg, NStZ 2005, 708; BayObLG, NStZ 2002, 155).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2024 - 2 ORbs 23 Ss 769/23

    Verfahrenshindernis, Geschwindigkeitsüberschreitungen, zeitliche Nähe

    Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f.).

    Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl. BayObLGSt 2001, 134 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 Ss OWI 297/09 - Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., § 264 Rdnr. 2 f.).

    Dabei können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i. S. des § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. OLG Hamm a. a. 0.; BayObLGSt 2001, 134 f.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-Goßner a. a. O.).

  • OLG Celle, 07.02.2011 - 322 SsBs 354/10

    Zur Annahme einer einheitlichen Tat bei Rotlicht- und Überholverstoß

    14 a) Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f. -juris).

    Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl. BayObLGSt 2001, 134 f; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 Ss OWi 297/09 - Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 264 Rdnr. 2, 2 a).

    Allerdings können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i. S. des § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. OLG Hamm a. a. O.; BayObLGSt 2001, 134 f.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-oßner a. a. O. § 264 Rdnr. 3; Göhler, OWiG, 15. Aufl., vor § 59 Rdnr. 50, 50 a, 50 b; OLG Düsseldorf, VRS 67, 129, 130; OLG Hamburg VRS 27, 144 ff.).

  • OLG Celle, 25.10.2011 - 322 SsBs 295/11

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Tateinheit bei mehreren Verkehrsverstößen

    Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f. -juris).

    Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl. BayObLGSt 2001, 134 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 Ss OWi 297/09 - Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 264 Rdnr. 2, 2 a).

    Allerdings können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i. S. des § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. OLG Hamm a. a. O.; BayObLGSt 2001, 134 f.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-Goßner a. a. O. § 264 Rdnr. 3; Göhler OWiG, 15. Aufl. vor § 59 Rdnr. 50, 50 a, 50 b; OLG Düsseldorf VRS 67, 129, 130; OLG Hamburg VRS 27, 144 ff.).

  • OLG Rostock, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 389/04

    Fahrlässige Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder fahrlässige

    aa) Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLG JR 2002, 523 f. m. Anm. Seitz).

    Von besonderer Bedeutung ist vielmehr, ob die Einzelverstöße räumlich und insbesondere zeitlich eng aufeinander folgen (vgl. etwa BayObLG JR 2002, 523 f.; BayObLGSt 1995, 91, 93 f.; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503, 504 f.; OLG Köln NZV 1989, 401; OLG Stuttgart NZV 1997, 243 f., jeweils m. w. N.).

  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06
    So rechtfertigen z.B. mehrere fahrlässig begangene Verkehrsverstöße, die bei ein und derselben Fahrt in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind, die Annahme mehrerer Taten (BayObLG DAR 2002, 78 = VRS 101, 446; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273 f. = VRS 100, 311 ff.; SenE v. 15.08.2002 - Ss 314/02 Z -).

    Dabei stellt ein nicht verkehrsbedingtes Anhalten eine hinreichende, aber nicht zugleich notwendige Bedingung dar, um von mehreren Taten auszugehen (BayObLG DAR 2002, 78 = VRS 101, 446 [447] = zfs 2002, 99 [100] = NStZ 2002, 155 Rz. 6).

  • OLG München, 23.05.2005 - 4St RR 21/05

    Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt als mehrere Taten im

    Es muss daher immer zusätzlich darauf abgestellt werden, ob die mehreren Verstöße nach den dargestellten Grundsätzen zum prozessualen Tatbegriff zu einem einheitlichen historischen Vorgang zusammengefasst werden können oder ob sie nach den Umständen des Einzelfalls verschiedenen Verkehrsvorgängen während der gleichen Art zugeordnet werden müssen (BayObLGSt 2001, 134 mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur).
  • AG Landstuhl, 01.09.2022 - 2 OWi 4116 Js 8252/22

    Verurteilung eines Demonstrationsteilsnehmers auf wahldeutiger Tatsachengrundlage

    Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLG, JR 2002, 523 f. m. Anm. Seitz ).
  • BayObLG, 16.11.2022 - 201 AR 111/22

    Zur Frage der Zuständigkeit des BayObLG für die Verbindung zusammenhängender

    Lediglich ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass auch im Rahmen einer einheitlichen Fahrt mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne anzunehmen sind, wenn dabei in unterschiedlichen Verkehrslagen mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde (BayObLGSt 2001, 134).
  • OLG Jena, 01.07.2005 - 1 Ss 67/05

    Verkehr, Rechtsfolgen

    Ebenso können, wenn während einer Fahrt mehrere Ortschaften durchfahren werden, diese Durchfahrtsstrecken straßenbaumäßig und in Bezug auf Sichtverhältnisse höchst verschieden ausgestaltet sein (BayObLG NStZ 2002, 155, 156).
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