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   BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02   

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https://dejure.org/2002,9884
BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02 (https://dejure.org/2002,9884)
BayObLG, Entscheidung vom 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02 (https://dejure.org/2002,9884)
BayObLG, Entscheidung vom 29. August 2002 - 1 ObOWi 317/02 (https://dejure.org/2002,9884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Ablehnung der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung des Messergebnisses bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Nichterforderlichkeit einer Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit; Unmöglichkeit einer absoluten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
    Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung - Messfehler und Betriebsfehlerquellen in einem standardisierten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 388
  • NZV 2003, 203
  • StV 2003, 320
  • VersR 2003, 520 (Ls.)
  • BayObLGSt 2002, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Es handelt sich bei der durchgeführten Radarmessung - wie auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt - um ein sog. standardisiertes Verfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277).

    Darüber hinaus muss er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BGHSt 39, 291/300 f.).

  • OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01

    Geständnis des Angeklagten, Erklärung des Verteidigers, Einlassung, Inbegriff der

    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Es kann dahinstehen, ob der sehr weitgehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach dies "ohne weiteres" zulässig sein soll oder ob eine Sacherklärung des Verteidigers nur dann als Einlassung des Betroffenen gewertet werden kann, wenn der Verteidiger und/oder der Betroffene - gegebenenfalls auf Befragung des Gerichts - (eindeutig) klargestellt haben, dass die Erklärung des Verteidigers als Beweismittel verwertet werden dürfe (vgl. BayObLGSt 1980, 111 = VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit Anm. Fezer; StV 2002, 187 ; OLG Düsseldorf StV 2002; 411).
  • BGH, 14.08.1997 - 1 StR 441/97

    Verwertung von Aüßerungen des Rechtsanwalts zur Sache als Einlassung des

    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Auch wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung selbst keine Angaben zur Sache macht, können Erklärungen des Verteidigers, die dieser für seinen Mandanten in dessen Anwesenheit macht, als Einlassung des Betroffenen gewertet werden (BGH StV 1998, 59 mit abl. Anm. Park).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Es handelt sich bei der durchgeführten Radarmessung - wie auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt - um ein sog. standardisiertes Verfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277).
  • OLG Hamm, 03.02.1994 - 3 Ss OWi 992/93

    Eichtoleranz; Betriebsfehlerquellen; Meßfehler; Messung der Geschwindigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Dieser Abzug von im vorliegenden Fall 3 km/h gleicht alle möglichen gerätetypischen Betriebsfehlerquellen aus (OLG Hamm DAR 1994, 408 ; 2000, 129), d.h. auch die von der Verteidigung behauptete mögliche Abweichung um 0, 5 bis 1 km/h.
  • BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80
    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Es kann dahinstehen, ob der sehr weitgehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach dies "ohne weiteres" zulässig sein soll oder ob eine Sacherklärung des Verteidigers nur dann als Einlassung des Betroffenen gewertet werden kann, wenn der Verteidiger und/oder der Betroffene - gegebenenfalls auf Befragung des Gerichts - (eindeutig) klargestellt haben, dass die Erklärung des Verteidigers als Beweismittel verwertet werden dürfe (vgl. BayObLGSt 1980, 111 = VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit Anm. Fezer; StV 2002, 187 ; OLG Düsseldorf StV 2002; 411).
  • BayObLG, 21.07.2000 - 1 ObOWi 351/00

    Einlassung des Betroffenen zum "Augenblicksversagen"

    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Eine derartige den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Rüge ist indes nicht erhoben worden (vgl. BayObLGSt 2000, 106).
  • OLG Hamm, 27.03.1979 - 4 Ss 2376/78
    Auszug aus BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02
    Es kann dahinstehen, ob der sehr weitgehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach dies "ohne weiteres" zulässig sein soll oder ob eine Sacherklärung des Verteidigers nur dann als Einlassung des Betroffenen gewertet werden kann, wenn der Verteidiger und/oder der Betroffene - gegebenenfalls auf Befragung des Gerichts - (eindeutig) klargestellt haben, dass die Erklärung des Verteidigers als Beweismittel verwertet werden dürfe (vgl. BayObLGSt 1980, 111 = VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit Anm. Fezer; StV 2002, 187 ; OLG Düsseldorf StV 2002; 411).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2005 - Ss 29/05

    Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines vom Verteidiger abgegebenen

    Anm. Park; offengelassen in BayObLG, VRS 104, 305 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 246/03

    Geschwindigkeitsmessung mit "Provida Proof Electronic PDRS-1245"

    Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (OLG Celle NZV 1990, 39; 1997, 188; vgl. auch BayObLGSt 2002, 120).
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