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   BayObLG, 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03   

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https://dejure.org/2004,8339
BayObLG, 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03 (https://dejure.org/2004,8339)
BayObLG, Entscheidung vom 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03 (https://dejure.org/2004,8339)
BayObLG, Entscheidung vom 11. März 2004 - 1 ObOWi 427/03 (https://dejure.org/2004,8339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StVZO § 18 Abs. 1; ; StVZO § 28; ; StVZO § 69a; ; IntKfzVO § 1; ; IntKfzVO § 7; ; Wiener Übereinkommen vom 8.11.1968 Art. 35; ; EG-Vertrag Art. 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inbetriebsetzen eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mit österreichischen Überführungszeichen nicht auf deutsche Straßen!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überführung eines Kraftfahrzeugs ins Ausland; Duldung von Überführungskennzeichen; Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Straßen im Bundesgebiet; Probekennzeichen und Überführungskennzeichen der österreichischen Behörden reicht ...

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2321 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 182
  • BayObLGSt 2004, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95

    Kurzkennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03
    Das Amtgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene verantwortlich das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeuges ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst hat (vgl. hierzu BayObLG VRS 43, 457; NZV 1995, 458; siehe auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 18 StVZO Rn. 37).
  • OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07

    Zum Anbringen eines gültigen österreichischen Überführungskennzeichens in Belgien

    In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 ("Grilli"-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen.

    Zutreffend geht das Amtsgericht im übrigen auch davon aus, dass das vorliegende Verfahren nicht mit den vom BayObLG durch Beschluss vom 11.03.2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29, und vom 22.03.2004, 1 StRR 135/03, BayObLGSt 2004, 38, entschiedenen Fallgestaltungen vergleichbar ist, bei denen eine Strafbarkeit nach § 22 StVG bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVZO bejaht wurde.

  • OLG Bamberg, 24.05.2012 - 2 Ss OWi 219/12

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs mit amtlichem

    Unter dem Geltungsbereich dieser Vorschrift hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03 = BayObLGSt 2004, 29 ff. = NStZ-RR 2004, 182 f. = DAR 2004, 403 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 72) entschieden, dass das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der sog. Fernzulassung österreichische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland gegen § 18 Abs. 1, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F. verstößt (vgl. für die im Wege der Fernzulassung angebrachte italienische Überführungs- und Probekennzeichen auch BayObLG, Urteil vom 22.03.2004 - 1 St RR 135/03 = VRS 107, 45 und EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C -12/02 = DAR 2004, 213).
  • BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03

    Führung eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen

    Zutreffend hat das Amtsgericht zwar einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG und gegen § 69 a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO bejaht (vgl. hierzu Senatsbeschluss v. 4.3.2004 - 1 ObOWi 427/03 - betreffend eine so genannte Fernzulassung mit österreichischem Überführungs- und Probekennzeichen).
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