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   BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/2004, 5St RR 9/04   

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BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/2004, 5St RR 9/04 (https://dejure.org/2004,5158)
BayObLG, Entscheidung vom 14.04.2004 - 5St RR 9/2004, 5St RR 9/04 (https://dejure.org/2004,5158)
BayObLG, Entscheidung vom 14. April 2004 - 5St RR 9/2004, 5St RR 9/04 (https://dejure.org/2004,5158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als "Spitzel"; Bezeichnung "Spitzel" als Beleidigung eines Polizeibeamten; Berücksichtigung der konkreten Gesamtsituation; Gewichtung der Beeinträchtigung betroffener Rechtsgüter; Unmittelbare ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beleidigung: Bezeichnung eines zivilen Polizeibeamten als Spitzel von Meinungsfreiheit gedeckt - Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bezeichnung eines Polizeibeamten in Zivil als "Spitzel"

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 215
  • BayObLGSt 2004, 46
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Auszug aus BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04
    Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BayObLGSt 2002, 24/26).

    Dasselbe gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit verliert, sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berufen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153; 2002, 24/26).

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Angeklagten können insoweit nur Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLGSt 1994, 121/122 f.; 2002, 24/26 f.).

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24/30; aktuell zusammenfassend zum Begriff "Menschenwürde" in der Rechtsprechung des BVerfG Meyer-Ladewig NJW 2004, 981/982).

    Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272/283 f; BayObLGSt 2002, 24/31; vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet, weil die nach Auffassung des BVerfG vorzunehmende enge Auslegung nicht beachtet wurde (BayObLGSt 2000, 69 und BayObLG NStZ-RR 2002, 40: ein Richter wurde wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt; BayObLG Beschluss vom 18.12.2001 - 1St RR 134/01: ein konkretes polizeiliches Einschreiten wurde als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben; BayObLGSt 2002, 24: zur Verwendung des Wortes "Zigeunerjude").

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags ist es dem Angeklagten nicht verwehrt gewesen, sogar starke Worte zu gebrauchen, die dem Polizeibeamten "unangenehm ins Ohr klingen können" (RGZ 140, 393/398; vgl. auch BGH aaO; BVerfGE 12, 113/132; BayObLG NStZ 1983, 265/266; BayObLGSt 2002, 24/32; OLG Köln NJW 1977, 398; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 193 Rn. 7, 25).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04
    Zwar liegt in der Bezeichnung als "Spitzel" die Tatsachenbehauptung, dass eine Beobachtung stattgefunden hat (BVerfGE 85, 1/18 = NJW 1992, 1439/1441).

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE 85, 1/14 f.).

    Das führt im Rahmen der auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will (BVerfGE 85, 1/16).

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04
    Da der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind auch starke und überzogene sinnfällige Schlagworte hinzunehmen (BVerfGE 24, 278/286).

    Die Meinungsfreiheit muss, da die Äußerungen auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen (BVerfGE 24, 278/286 f), deshalb hier nicht zurücktreten.

  • BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt allerdings erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24, 30 und 2004, 46, 50).
  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    In die Entscheidung sind namentlich folgende Gesichtspunkte einzubeziehen, die mitunter auch bei der Beurteilung der Sachaussage relevant sind und die teilweise Schnittmengen bilden oder in einander übergehen können: - Grad der Ehrverletzung nebst Folgen: * Stellung des Betroffenen im politischen Leben (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Sexualbezug (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Umfang der Auswirkungen bzw. Folgewirkungen (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68; KG, NStZ 1992, 385, 387) - Grad des "Kunstbezugs" (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 66, 68) - Grad der Verfremdung (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1647; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68): * Art der Verfremdung (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68) * Offenkundigkeit der Darstellung als satirisch (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3271, 3273; VGH München, NJW 2011, 793, 794 f.) * Grad des Wirklichkeitsbezuges (vgl. OLG München, Beschl. v. 06.02.2013 - 18 W 206/13 -, BeckRs 2013, 07462) - Ausmaß des Unwahrheitsgehalts (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1648) - Kritik an der Ausübung staatlicher Macht sowie öffentlichem Wirken und dessen Folgen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019) - Grad des Sachbezugs (vgl. OLG München, NJW 2016, 2759, 2760), Sachzusammenhang (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019), Anlässe (vgl. BayObLG, NStZ 2005, 215, 216) und Begleitumstände.
  • OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen

    Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Miss-, Gering- oder Nichtachtung (BGHSt 1, 288/289; 36, 145/148; BayObLGSt 2002, 24/25; BayObLGSt 2004, 46/48).

    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt 2002, 25/26; BayObLGSt 2004, 46/48; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 26. Aufl. § 185 Rdn. 2 m.w.N.).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BayObLGSt 2004, 46/49 f.).

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, NJW 2009, 746/747; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 27; BayObLGSt 2004, 46/50 f.).

    Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der gegenständlichen Äußerungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLGSt 2004, 46/48; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

    Bei der Auslegung der festgestellten Bekundungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter bei der Berücksichtigung der konkreten Situation bzw. aller Begleitumstände versteht (BVerfG NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff. 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26; BayObLGSt 2004, 46/48).

    Unter Beachtung dessen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen weder um Formalbeleidigungen (BayObLGSt 2004, 46/50) noch um sogenannte Schmähkritik handelt (siehe dazu BayObLGSt 2004, 46/50 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 18), die außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG stünden (BVerfG, NJW 2009, 749; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28 jeweils mit Hervorhebung der verfassungsgerichtlichen Einschränkung des fachgerichtlich entwickelten Begriffs der Schmähkritik).

    In diesen Fällen kann, wenn die Meinungsäußerung im privaten Rechtskreis stattfindet und der Verfolgung vorrangig eigennütziger Ziele dient, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinter den persönlichkeitsrechtlichen Ehrenschutz des Meinungsgegners zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04 - Rdn. 28; BVerfGE 85, 1/16; BayObLGSt 2004, 46/51; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 41/09, S. 3 - zit. nach www.jurion.de/newsletter.jsp ).

    Sie erlauben auch nicht die Prüfung, ob unter Umständen der Angeklagte zum sogenannten "Gegenschlag" ausholen durfte (BayObLGSt 2004, 46/52 f.), der dann unter den Voraussetzungen des § 193 StGB gerechtfertigt sein könnte (Fischer, aaO § 193 Rdn. 20).

  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris; BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, a.a.O.; BayObLGSt 2004, 46, 49; OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, a.a.O.).
  • OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19

    Beleidigung im Internet

    Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte mit seiner Meinungskundgabe im genannten Artikel öffentlich einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet habe, weswegen er habe damit rechnen können, dass sich die Leser seines Beitrags mit seiner Person befassen, weswegen er "weniger schutzbedürftig" sei als derjenige, der seine Meinungskundgabe aus der Öffentlichkeit fernhalte, mag dies zwar im Ansatz zutreffen; die Ausführungen lassen jedoch außer Acht bzw. beleuchten nicht hinreichend den Umstand, dass der Anlass-Artikel des Geschädigten - im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten - in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst ist; es ist nicht ersichtlich, dass der Artikel die Äußerungen des Angeklagten in ihrer konkreten Form etwa unter dem Gesichtspunkt des "Rechts zum Gegenschlag" (vgl. dazu BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]; BayObLG [14.04.04] NStZ 2005, 215 [216]) provoziert haben könnte.
  • KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04

    Beleidigung eines uniformierten Polizeibeamten durch Bezeichnung als "Clown"

    Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt 2004, 46, 48; Tröndle/Fischer aaO, § 185 Rdnr. 8; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Bamberg, 11.06.2008 - 3 Ss 64/08

    Beleidigungstatbestand: Titulierung eines Polizeibeamten als "komischer

    Zwar hat das Landgericht seiner Wertung insoweit zutreffend vorangestellt, dass die in Rede stehenden Äußerungen, vom Wortlaut ausgehend, nach ihrem objektiven Sinngehalt (Erklärungsinhalt) unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände auszulegen sind und dass für die Annahme einer Beleidigung weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern wie ein unbefangener verständiger Dritter diese verstehen musste (vgl. z.B. BGHSt 19, 235/237; BayObLGSt 2004, 46/48; BayObLG NJW 2005, 1291 und Senatsurteil vom 24.10.2006 - 3 Ss 86/2006; ferner Schönke/Schröder-Lenckner StGB 27. Aufl. § 185 Rn. 8 und Fischer StGB 55. Aufl. § 185 Rn. 8).

    Denn ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258; BayObLGSt 2002, 24/30; 2004, 46/50).

    Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik gerade in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82, 272/283 f.; BayObLGSt 2002, 24/31; 2004, 46/50 f.).

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Sogar eine grundsätzlich zur Ehrverletzung geeignete Bekundung ist aber dann nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der Täter zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt hat (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; BayObLG NJW 2005, 1291; NStZ 2005, 215).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05

    Herabsetzende Äußerungen eines Strafgefangenen gegenüber einem

    Selbst bei Vorliegen einer grundsätzlich zur Ehrverletzung geeigneten Bekundung ist eine solche nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der Täter zur Wahrnehmung seiner Rechte und berechtigten Interessen gehandelt hat (vgl. BayObLG NJW 2005, 1291 ff.: Bezeichnung eines eine Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten als "Wegelagerer"; dass NStZ 2005, 215 f.: Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als "Spitzel").
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