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   BayObLG, 19.10.1982 - RReg. 1 St 245/82   

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BayObLG, 19.10.1982 - RReg. 1 St 245/82 (https://dejure.org/1982,1960)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1982 - RReg. 1 St 245/82 (https://dejure.org/1982,1960)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - RReg. 1 St 245/82 (https://dejure.org/1982,1960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7
    Verhinderung eines Richters an der Unterzeichnung eines Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 37
  • JR 1983, 261
  • BayObLGSt 1982, 133
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1982 - RReg. 1 St 245/82
    Doch eröffnet dieser insoweit unvollständige Vermerk dem Revisionsgericht die Möglichkeit, das Vorliegen einer Verhinderung im Wege des Freibeweises zu prüfen (BayObLG VRS 61, 130 = GA 1981, 475; vgl. auch BGHSt 28, 194 ).

    Nichts anderes kann auch aus den von Kleinknecht ( StPO 55. Aufl. § 275 Rdn. 17) zitierten Entscheidungen, insbesondere BGHSt 28, 194 , entnommen werden.

  • BayObLG, 07.05.1981 - RReg. 1 St 58/81

    Verhinderung eines Richters an der Unterschrift eines Urteils wegen Ausscheidens

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1982 - RReg. 1 St 245/82
    Doch eröffnet dieser insoweit unvollständige Vermerk dem Revisionsgericht die Möglichkeit, das Vorliegen einer Verhinderung im Wege des Freibeweises zu prüfen (BayObLG VRS 61, 130 = GA 1981, 475; vgl. auch BGHSt 28, 194 ).
  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Entgegen dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1967, 1578; GA 1981, 475; JR 1983, 261 mit abl. Anm. Foth; bei Rüth DAR 1983, 253; ebenso Hanack aaO § 338 Rdn. 115, 116; Gollwitzer in Festschrift für Kleinknecht 1985 S. 147, 168) ist dies nicht auf Sachrüge zu beachten, es hätte vielmehr mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden müssen; eine solche Rüge ist indes nicht erhoben worden.

    Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen schriftlichen Gründen - sowie einzelnen Unterschriften - lediglich um einen Urteilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, weil diese Frage nicht ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden kann (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 4 und 5; s. auch BayObLG JR 1983, 261, 262); die aus der Urteilsurkunde allein ersichtliche Zahl der Unterschriften genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 27, 334 f.).

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 90/14

    Deltamethrin II - Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender

    bb) Der Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts ist kein Verhinderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476, 477 zur gleichlautenden Vorschrift des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO; BayObLG, BayObLGSt 1982, 133, 134; vgl. zu § 96 Abs. 2 Satz 1 PatG: BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11, juris Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 315 Rn. 6; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 315 Rn. 6; Elzer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. Dezember 2015, § 315 Rn. 15; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 315 Rn 7; Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 315 Rn. 5).
  • OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92

    Haftbefehl; Aufhebung; Verfahrensverzögerung; Schwere der Tat; Mittäterschaft;

    Zudem sind bei der Heranziehung des § 120 StPO und damit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Haftanordnungen nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils auch das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen (Rieß JR 1983, 261 ; vgl. auch LR-Wendisch, 24. Aufl., § 122 Rdn. 42 und - ausführlicher - LR-Dünnebier, 23. Aufl., § 122 Rdn. 47; insoweit besteht ein Unterschied zu den Fällen des § 121 StPO , weil diese Vorschrift für die Zeit vor Erlaß des Urteils - so zutreffend Rieß a.a.O. - die an sich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip immanente umfassende Abwägung aller Gesichtspunkte ihrerseits einschränkt).
  • KG, 13.01.1986 - 1 Ss 182/85
    Vielmehr ist dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die Möglichkeit eröffnet, im Wege des Freibeweises zu klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war (vgl. BGHSt 31, 213 [214]; 28, 194 [195]; BayObLG JR 1983, 261 [262]; VRS 61, 130 ).
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