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   BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94   

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BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94 (https://dejure.org/1994,6835)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.1994 - 2St RR 89/94 (https://dejure.org/1994,6835)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 1994 - 2St RR 89/94 (https://dejure.org/1994,6835)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1994, 121
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (BVerfGE 54, 129/137; 61, 1/11; 66, 116/139; 82, 272/281).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind aber verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter (BVerfGE 82, 43/51; 82, 272/281; BVerfG NJW 1992, 1439/1440).

    Unter mehreren objektiv möglichen Deutungen darf sich das Gericht nur dann für die zur Verurteilung führende entscheiden, wenn die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen sind (BVerfGE 82, 272/281).

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272/283).

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272/283 f.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    In einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerungen genießen den vollen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1992, 1439 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind aber verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter (BVerfGE 82, 43/51; 82, 272/281; BVerfG NJW 1992, 1439/1440).

    Stehen Tatsachenbehauptungen mit Werturteilen im Zusammenhang, genießen diese den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 33, 1/14; 61, 1/7; BVerfG NJW 1992, 1439/1440).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (BVerfGE 54, 129/137; 61, 1/11; 66, 116/139; 82, 272/281).

    Stehen Tatsachenbehauptungen mit Werturteilen im Zusammenhang, genießen diese den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 33, 1/14; 61, 1/7; BVerfG NJW 1992, 1439/1440).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muß es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43 ), d.h. es muß sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können.

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind aber verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter (BVerfGE 82, 43/51; 82, 272/281; BVerfG NJW 1992, 1439/1440).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (BVerfGE 54, 129/137; 61, 1/11; 66, 116/139; 82, 272/281).
  • BayObLG, 16.11.1990 - RReg. 1 St 228/89
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Vielmehr müssen auch diese im Lichte der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLG NJW 1991, 1493 /1494 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63

    Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 33, 52/71; BGHSt 3, 346 f.; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 185 Rn. 17 ff.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 185 Rn. 8).
  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 33, 52/71; BGHSt 3, 346 f.; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 185 Rn. 17 ff.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 185 Rn. 8).
  • BGH, 17.01.1989 - 5 AR Vollz 26/88

    Aufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Wenn danach offenbleibt, wer überhaupt beleidigt ist, ist niemand beleidigt (BayObLG NJW 1953, 554/555; BayObLGSt 1958, 34; siehe auch BGHSt 36, 80/86; LK/Herdegen vor § 185 Rn. 22; SK/Rudolphi StPO vor § 185 Rn. 13; anderer Auffassung Schönke/Schröder/Lenckner StPO 24. Aufl. vor § 185 Rn. 7).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerungen ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 33, 52/71; BGHSt 3, 346 f.; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; LK/Herdegen StGB 10. Aufl. § 185 Rn. 17 ff.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 185 Rn. 8).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • OLG Düsseldorf, 06.01.1992 - 2 Ss 393/91
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52

    Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland - Gefährdung der

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. "Wechselwirkung" (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLGSt 1994, 121, 123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.).
  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121, 123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.).
  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Zwar vermag der Senat die massive Kritik, die in der Literatur an dieser Rechtsprechung geübt wurde (vgl. die Nachweise bei BayObLGSt 1994, 121/124 und Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 193 Rn. 24 ff.), zumindest in Teilen nachzuvollziehen, sieht sich aber gehalten, die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu respektieren und auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legen.

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121/122).

    Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121/123).

    So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit "Gestapo-Methoden" dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815; vgl. auch BayObLGSt 1994, 121 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als "Schlägertruppe").

  • OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18

    Strafurteil wegen Beleidigung: Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen";

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43; 93, 266), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121; NJW 2005, 1291).

    Nach der Auslegung von Art. 5 GG, an der sich ungeachtet der hieran geäußerten Kritik (dazu BayObLGSt 1994, 121; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 193 Rn. 25 m.w.N.) auch die Fachgerichte zu orientieren haben, genießen Meinungsäußerungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241).

  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121, 123: BayObLGSt 2004, 133, 137f.).
  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Betroffenen können insoweit nur Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLGSt 1994, 121/122 f.).
  • OLG München, 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14

    Beleidigung, Schmähkritik, Wahrnehmung berechtigter Interessen

    Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und sie in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121, 123).

    Dem Recht des Angeklagten, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine im Licht der Rechtsprechung (BayObLGSt 1994, 121 "Schlägertruppe"; NJW 2005, 1291 "Wegelagerer"; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 140 "Menschenjäger") weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung der Beamtin gegenüber, die hinter dem Recht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG zurückzustehen hat.

  • BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04

    Nötigung durch Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung

    Er hat also in Aussicht gestellt, seine Meinung zu äußern und diese Äußerung mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BayObLGSt 1994, 121/126 f.).
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Angeklagten können insoweit nur Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (vgl. BayObLGSt 1994, 121/122 f.; 2002, 24/26 f.).
  • BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit,

    Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. "Wechselwirkung" (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLG, Beschlüsse vom 19.07.1994, 2St RR 89/94, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 17.12.1996 - 2St RR 178/96
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18

    Strafurteil: Begründungserfordernis bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

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