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   BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94   

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BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94 (https://dejure.org/1994,4876)
BayObLG, Entscheidung vom 07.12.1994 - 1St RR 195/94 (https://dejure.org/1994,4876)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - 1St RR 195/94 (https://dejure.org/1994,4876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1994, 253
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Sie hat zur Voraussetzung, daß die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann (BGHSt 29, 359, 364; BayObLGSt 1970, 183, je m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Zutreffend hat das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abgestellt (BGHSt 35, 305/315), auch wenn diese als maßgeblicher Faktor der Trunkenheit im Sinn einer Intoxikationspsychose für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit unmittelbar bedeutsam ist (vgl. BGHSt 37, 231/239).
  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Eine Rückrechnung auf die maximale Blutalkoholkonzentration führt bei Annahme abgeschlossener Resorption im Tatzeitpunkt, eines stündlichen Abbauwerts von 0, 2 Promille und Hinzurechnung eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 Promille im übrigen auf einen Wert von 4, 05 Promille (zur Berechnung: BGH VRS 70, 207 = NStZ 1986, 114 Nr. 2; BayObLG VRS 76, 423; Gerchow/Heifer/Schwerd/Zink in Blutalkohol 1985, 77 f; Salger DRiZ 1989, 174/175).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Bei einem so hohen Wert, der im Zeitpunkt der Fahrt noch höher gelegen haben dürfte, besteht aber regelmäßig Anlaß, die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34, 29, 31; BGH VRS 50, 358 ; BayObLGSt 1974, 46, 48), mit der weiteren Folge, daß dann, wenn diese Prüfung unterblieben ist, die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann (BayObLG vom 22.3.1985 und 26.8.1985, je mitgeteilt von Rüth DAR 1986, 248 ; OLG Hamm. VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 318 Rn. 17 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 31.01.1991 - RReg. 1 St 24/91
    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Das ist nur dann der Fall, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (LR/Hanack StPO 24. Aufl. § 344 Rn. 26 m.w.Nachw.), weil nur dann eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen gegeben ist (BayObLGSt 1968, 94, 95; BayObLG vom 31.1.1991 RReg. 1 St 24/91, vgl. auch BayObLG vom 26.5.1981 RReg. 4 St 47/81).
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Bedenken begegnet jedoch, daß das Landgericht (bei einer von ihm festgestellten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 3, 91 Promille) Schuldunfähigkeit allein wegen der erheblichen Alkoholgewöhnung des Angeklagten und dessen bei der Blutentnahme gezeigten unauffälligen Verhaltens ausgeschlossen hat; denn gerade erfahrene alkoholgewöhnte Täter verhalten sich auch im Rausch meist noch motorisch kontrolliert und äußerlich geordnet, obwohl ihr Hemmungsvermögen womöglich schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1987, 276/277 m.w.Nachw.; vgl. auch BayObLG vom 17.4.1985 RReg. 1 St 64/85).
  • BayObLG, 26.10.1988 - RReg. 1 St 270/88
    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Unerheblich ist hierbei, daß das Landgericht im Widerspruch zu seiner Auffassung, die Berufung sei wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, den Schuldspruch teilweise, nämlich hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit, überprüft und dabei angenommen hat, Schuldunfähigkeit liege (bei einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 3, 91 Promille) nicht vor (BayObLG vom 26.10.1988 RReg. 1 St 270/88).
  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Zutreffend hat das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abgestellt (BGHSt 35, 305/315), auch wenn diese als maßgeblicher Faktor der Trunkenheit im Sinn einer Intoxikationspsychose für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit unmittelbar bedeutsam ist (vgl. BGHSt 37, 231/239).
  • BayObLG, 05.12.1986 - RReg. 1 St 260/86

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt im richtigen Umfang geprüft hat, insbesondere, ob der Gegenstand des Berufungsverfahrens in solcher Weise, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch eine Beschränkung der Berufung begrenzt war, wobei das Revisionsgericht an die rechtliche Beurteilung der Rechtsmittelbeschränkung durch das Berufungsgericht nicht gebunden ist (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1974, 8; 1978, 1; BayObLG vom 5.12.1986 RReg. 1 St 260/86).
  • BayObLG, 08.05.1974 - RReg. 6 St 67/74

    Berechnung der Tatzeit-BAK

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Bei einem so hohen Wert, der im Zeitpunkt der Fahrt noch höher gelegen haben dürfte, besteht aber regelmäßig Anlaß, die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34, 29, 31; BGH VRS 50, 358 ; BayObLGSt 1974, 46, 48), mit der weiteren Folge, daß dann, wenn diese Prüfung unterblieben ist, die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann (BayObLG vom 22.3.1985 und 26.8.1985, je mitgeteilt von Rüth DAR 1986, 248 ; OLG Hamm. VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 318 Rn. 17 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

  • BayObLG, 09.01.1989 - RReg. 2 St 378/88

    Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit; Rückrechnung; Entnahmezeitwert; Tatzeitwert;

  • BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75

    Voraussetzungen eines Vollrausches - Vorliegen einer Rauschtat - Rechtfertigung

  • OLG Hamm, 16.02.1988 - 3 Ss 90/88
  • BayObLG, 31.01.1974 - RReg. 1 St 1/74
  • BayObLG, 13.01.1978 - RReg. 1 St 422/77

    Überprüfbarkeit von Sicherungsmaßregeln und Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Gleichwohl wird in der Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit diskutiert, wenn eine neue Entscheidung auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (BGH NJW 1955, 917; OLG Köln NStZ 1984, 379, 380; i.E. auch: OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138 und BayObLGSt 1994, 253 sowie BayObLG NZV 2001, 353; a.A. noch OLG Hamm JMBl. 1973, 141).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 206/19

    Keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    An seiner beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlandesgericht jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 13. September 1972 - 4 Ss 1029/72, NJW 1973, 381) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253) gehindert.

    Fehlt es an einem rechtskräftigen Schuldspruch, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs schon mangels eines vorgegebenen Strafrahmens nicht möglich, fehlt es an Feststellungen, kann das Revisionsgericht Art und Umfang der Schuld nicht im notwendigen Maße nachprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, 161 f. mwN; BayObLGSt 1994, 253).

    Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, im Rahmen der gebotenen vollumfänglichen Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils auch Feststellungen zum Schuldspruch zu treffen und über diesen zu entscheiden (vgl. BayObLGSt 1994, 253, 254; Thüringer Oberlandesgericht, aaO; KKStPO/Paul, aaO, § 312 Rn. 1; LRStPO/Gössel, aaO, Vor § 312 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Vor § 312 Rn. 1).

  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das AG weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft hat, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24; OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGST 1994, 253; BayObLG NZV 2001, 353; BGH NJW 2001, 1435; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138; OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m. w. N.; Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m. w. N.).
  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das Amtsgericht weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGSt 1994, 253 ff.; BayObLG NZV 2001, 353 f.; BGH NJW 2001, 1435 ff.; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262 ff; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138 und Beschluss vom 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 [bei juris] = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m.w.N.; Graf/Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m.w.N.).

    Daran ändert nichts, dass das Landgericht gleichwohl - erstmals - die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten geprüft und hierzu eigene Feststellungen getroffen hat, weil es sich hierauf beschränkt und die gebotene weitere Nachprüfung nicht vorgenommen hat (vgl. BayObLGSt 1994, 253, 254).

    Insoweit genügt es nicht, lediglich hinsichtlich der als unzureichend erkannten Feststellungen ergänzende Feststellungen zu treffen und im Übrigen auf die amtsgerichtlichen Feststellungen zu verweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - III-3 RVs 4/13 [bei juris] = StRR 2013, 426 f.; BayObLGSt 1994, 253; unklar insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014 - 1 RVs 66/16 [bei juris] = StraFo 2014, 465, das die Frage aufwirft, inwieweit ergänzende Feststellungen zum Zwecke der " Heilu ng " einer unwirksamen Berufungsbeschränkung generell zulässig seien).

  • OLG Bamberg, 14.03.2017 - 3 OLG 6 Ss 22/17

    Zur Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich aus dem Ersturteil Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergeben, denen das AG nicht nachgegangen ist (BayObLGSt 1994, 253; NZV 2001, 353 = VRS 100, 354 = BA 38, 290; OLG Köln BA 20, 463; OLG Koblenz VRS 1988 (75), 46; BeckOK/Eschelbach StPO [Stand: 01.01.2017] § 318 Rn. 18; LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 318 Rn. 47).
  • BayObLG, 02.02.2001 - 5St RR 20/01

    Inhaltliche Beschränkung der Berufung

    b) Die von dem Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ist nicht wirksam, weil das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand (BayObLGSt 1994, 253/254 und Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 318 Rn. 17 m. w. N.
  • OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11

    Berufung: Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen

    Das könnte in Widerspruch zu den Geltungsgründen stehen, aus denen in der Rechtsprechung hergeleitet wird, dass etwa die Revision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann, wenn das Landgericht in der unzutreffenden Annahme, die Berufung sei wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils nicht nachgeprüft und keine eigenen Feststellungen hierzu getroffen hat (BayObLGSt 1994, 253).
  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt die Tragfähigkeit des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils voraus (KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 352 Rn. 23 m.w.N., BayObLG VRS 89, 128).
  • BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03

    Begründungserfordernis bei Verurteilung wegen Gewährung einer Gelegenheit zum

    Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erweist sich als unwirksam, weil die Feststellungen des Schöffengerichts im Fall 1 so weitgehende Lücken aufweisen, dass sie den Umfang der Schuld des Angeklagten in diesen Anklagepunkten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße erkennen lassen und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLGSt 1994, 253/254).
  • KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: notwendige Feststellungen, fehlerhafte

    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).
  • BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 299/02

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenentscheidung bei

  • OLG Hamm, 18.03.2004 - 1 Ss 102/04

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; Schuldspruch; Strafzumessung; Verknüpfung

  • OLG Brandenburg, 24.05.2018 - 53 Ss 50/18

    Unwirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen

  • BayObLG, 16.11.1998 - 4St RR 201/98

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • OLG Naumburg, 25.01.2000 - 2 Ss 380/99

    Beschränkbarkeit der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch durch das

  • BayObLG, 08.10.2002 - 4St RR 92/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Erwerb zum Handeltreiben und zum Eigenverbrauch,

  • OLG Brandenburg, 24.05.2018 - 1 Ss 31/18

    Unwirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen

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