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   BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97   

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BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97 (https://dejure.org/1998,3138)
BayObLG, Entscheidung vom 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97 (https://dejure.org/1998,3138)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 2 ObOWi 727/97 (https://dejure.org/1998,3138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3656
  • NZV 1998, 339
  • VersR 2000, 510
  • BayObLGSt 1998, 22
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    c) Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde entspricht die vom Tatrichter vorgenommene Identifizierung des Betroffenen und die prozeßordnungsgemäße Verweisung auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 376/382 f.).
  • OLG Frankfurt, 18.06.1997 - 2 Ws (B) 331/97

    Straßenverkehrsrecht; Datenübermittlung bei Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Schließlich ist noch zu bemerken, daß eine gegen die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 PaßG oder des § 2 b Abs. 2 PersonalausweisG verstoßende und damit unzulässige Weitergabe von persönlichen Daten in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1997, 2963 ).
  • BayObLG, 21.02.1996 - 2 ObOWi 126/96
    Auszug aus BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß dem ortskundigen Betroffenen, der in W., wo der Verkehrsverstoß begangen wurde, wohnhaft ist, nicht das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bewußt sein mußte (vgl. BayObLGSt 1996, 15/16 f.).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1996 - 5 Ss OWi 236/96
    Auszug aus BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter aus den - kargen - Angaben des Betroffenen zu seinen persönlichen Verhältnissen ersichtlich den Schluß gezogen hat, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen seien (zumindest) durchschnittlich (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 92, 350/352 oben)., zumal der Betroffene, wie den Urteilsgründen an anderer Stelle zu entnehmen ist, immerhin über einen Fuhrpark von drei Betriebsfahrzeugen verfügt.
  • BayObLG, 22.02.1996 - 1 ObOWi 63/96

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung einer Rechtsnorm im

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Nach dieser Bestimmung müssen bei der Geltendmachung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BayObLGSt 1996, 17/18; Göhler OWiG 11. Aufl. § 79 Rn. 27 d).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 557/96
    Auszug aus BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    d) Im Ergebnis begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter aus dem Umstand, daß der Betroffene die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ) um 44 km/h Überschritten hat, auf vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstoßes geschlossen hat (vgl. auch BGH DAR 1997, 497).
  • OLG Koblenz, 02.10.2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20

    Heranziehung des bei Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur

    Es hätte zwar zur Klärung der Fahrereigenschaft die Möglichkeit bestanden, den Betroffenen durch Behördenbedienstete oder durch die Polizei in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz aufzusuchen und ihn zum Vergleich mit dem Messfoto in Augenschein zu nehmen oder insoweit sogar eine Nachbarschaftsbefragung durchzuführen; jedoch wären solche Ermittlungshandlungen sowohl für die Behörden als auch für den Betroffenen unverhältnismäßig; selbst aus Sicht des Betroffenen dürften sie wesentlich stärker in seine Persönlichkeitssphäre eingreifen als die Erhebung seines Lichtbildes beim Pass- oder Personalausweisregister (OLG Stuttgart, aaO.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. 1 Ss 54 B/02 v. 19.04.2002 - VRS 105, 221; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. 2 OB OWi 727/97 v. 20.02.1998 - NJW 1998, 3656; OLG Hamm, Beschl. 3 Ss OWi 416/09 v. 30.06.2009 - ZfSch 2010, 111).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes

    Er weicht damit von der in Beschlüssen des OLG Frankfurt (NJW 1997, 2369) und des BayObLG (NJW 1998, 3656) vertretenen Rechtsmeinung ab; die Vorlagepflicht nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG wird dadurch jedoch nicht ausgelöst, weil diese beiden Entscheidungen nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen, sondern auf der Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes.

    Ebenso wie bei der Datenerhebung durch schriftliches Ersuchen besteht ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Kernbereich der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen berührt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97; BayObLG NJW 1998, 3656; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89, zitiert nach juris; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 56 m.w.N.).

  • BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem

    Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen nicht beachtet werden, stellt dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage; Verfahrensverstöße führen im Übrigen in der Regel auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/95).

    Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Beweisfotos gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 41, 376/382 ff.; BayObLGSt 1998, 22/24) Folgendes: Wird - wie im vorliegenden Fall - auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen.

  • OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
    Bei einer Verfahrensrüge müssen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen ohne Bezugnahme und Verweisungen so vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213 [214] = NJW 1952, 1386; BGHSt 29, 203 [204] = NJW 1980, 1292; BGH NJW 1982, 1655; BGH StV 1984, 454; BGH NJW 1998, 838; BayObLG NJW 1998, 3656; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 344 Rdnr. 21; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 470 m. w. Nachw.; SenE vom 23.06.1998 - Ss 296/98 - SenE v. 05.01.1999 - Ss 564/98 (B) - zu § 261 StPO; SenE v. 17.03.2000 - Ss 122/00 -).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen ohne Bezugnahme und Verweisungen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGHSt 3, 213 [214] = NJW 1952, 1386; BGHSt 29, 203 [204] = NJW 1980, 1292; BGH NJW 1982, 1655; BGH StV 1984, 454; BayObLG NJW 1998, 3656; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdnr. 21).
  • OLG Köln, 22.05.2003 - Ss 169/03
    Denn der Vortrag in der Antragsbegründung weist eine solche Vollständigkeit auf, dass das Beschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akte überprüfen kann, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, sofern das Antragsvorbringen zutrifft (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 2 (Sander(; BGH NStZ-RR 2003, 34 (Sander(; BayObLG NJW 1998, 3656; SenE v. 24.10.2000 - Ss 329/00 = VRS 99, 431 (437( = StraFo 2001, 200 (203(; SenE v. 9.1.2001 - Ss 477/00 = VRS 100, 123 (125( = VerkMItt 2001, 52; SenE v. 4.2.2003 - Ss 4/03 Z; Bick JA 2001, 691 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2002 - 1 Ss OWi 54 B/02

    Täteridentifizierung - Vergleich von Messfoto mit Ausweisbild des Betroffenen

    Aber selbst wenn die Übermittlung des Passbildes nicht mit § 2 b Abs. 2 PersonalAuswG in Einklang stünde, führte dieser Verstoß - entgegen der Auffassung des Betroffenen - in jedem Fall nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (ebenso BayObLG NJW 1998, 3656, 3657; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963, 2964).
  • OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05

    Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der

    Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG ; § 22 Abs. 2 PassG ) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964).
  • OLG Köln, 22.05.2003 - Ss 194/03

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren;

    Denn dem Beschwerdegericht ist es nicht möglich, allein anhand des Vortrages in der Rechtsbeschwerdebegründung und ohne Rückgriff auf die Akte zu überprüfen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, sofern das Antragsvorbringen zutrifft (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 2 (Sander(; BGH NStZ-RR 2003, 34 (Sander(; BayObLG NJW 1998, 3656; SenE v. 24.10.2000 - Ss 329/00 = VRS 99, 431 (437( = StraFo 2001, 200 (203(; SenE v. 9.1.2001 - Ss 477/00 = VRS 100, 123 (125( = VerkMItt 2001, 52; SenE v. 4.2.2003 - Ss 4/03 Z; Bick JA 2001, 691 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 193/21

    Beweisverwertungsverbot: Identifizierung aufgrund von Lichtbildern der

    (1) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1998, 22; 2003, 105; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; OLG Bamberg DAR 2006, 336; OLG Hamm ZfS 2010, 111; OLG Koblenz ZfS 2020, 713) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden regelmäßig weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen (und entgegen der apodiktisch begründeten Auffassung des AG Landstuhl - DAR 2020, 399 - auch nicht Veranlassung zur Einstellung nach § 47 OWiG geben).
  • OLG Bamberg, 02.04.2015 - 2 Ss OWi 251/15

    Beweiswürdigung, Fahrereigenschaft, Fahreridentifizierung,

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