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   BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03, 4St RR 138/2003   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13869
BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03, 4St RR 138/2003 (https://dejure.org/2003,13869)
BayObLG, Entscheidung vom 17.11.2003 - 4St RR 138/03, 4St RR 138/2003 (https://dejure.org/2003,13869)
BayObLG, Entscheidung vom 17. November 2003 - 4St RR 138/03, 4St RR 138/2003 (https://dejure.org/2003,13869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 123 Abs. 1; ; WaffG a.F. § 4 Abs. 4; ; WaffG a.F. § 35 Abs. 1; ; WaffG a.F. § 53 Abs. 1 Nr. 3b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Waffenrechts aus dem Schutzzweck der Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schutzzweck des Waffenrechts; Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe; Tatbestandsbegriffe des Hausfriedensbruchs

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 2003, 130
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.05.1994 - 4St RR 71/94
    Auszug aus BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03
    Entscheidend für die Annahme eines befriedeten Besitztums ist, dass es vom berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sein muss (BayObLGSt 1994, 93 mwN.).

    Es kann auch dahingestellt bleiben, ob im Regelungsbereich des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB, an dessen Begriffe sich § 4 Abs. 4 WaffG a.F. anlehnt (vgl. BayObLGSt 1994, 93/94), eine Tendenz beteht, allein eine räumliche Anbindung an ein Wohnhaus zum Anlass zu nehmen, einen Teil eines Grundstücks auch ohne besondere Einbindung oder Einzäunung zu einem "befriedeten Besitztum" zu machen.

  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03
    Es bestand nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist (BGHSt 35, 238/241), auch kein berechtigter Anlass zur Annahme, der zur Straße offene Garagenvorplatz am Wohnhaus gehöre zu einer Wohnung im Sinne von § 4 Abs. 4 WaffG a.F.
  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 455/87

    Erforderlichkeit des Augenscheins unter Berücksichtigung des Ergebnisses der

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03
    Der Tatrichter kann sich - wie hier - einen seiner Überzeugung nach ausreichenden Überblick über Tatort und Tatverlauf durch einen (mittelbaren) Augenschein mit Hilfe von Lichtbildern vom Tatort und Zeugenaussagen verschaffen (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Augenschein 2).
  • BayObLG, 22.01.1965 - RReg. 3b St 134 ab/64

    Befriedetes Besitztum

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03
    Während es beim Hausfriedensbruch darum geht, dem Willen des Berechtigten zum Erfolg zu verhelfen, andere auch von Hausvorgärten, Hofräumen und anderen Grundstücksteilen fernzuhalten, also das Hausrecht zu schützen (vgl. BayObLGSt 1965, 10/11 und ausführlich Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 123 RdNr. 6), geht es beim Waffenrecht gerade nicht um den Schutz von Individualinteressen, sondern um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98

    Vorsätzliches unerlaubtes Einführen einer Schusswaffe

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03
    Dabei kann zunächst offen bleiben, ob es sich bei einer Garage selbst um einen der Benutzung durch die Wohnungsinhaber dienenden Nebenraum (wie Keller, Treppenhaus etc. vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7; LK-Schäfer StGB 9. Aufl. zu § 123 StGB Rn. 7) handelt, der zur Wohnung zählt.
  • BGH, 24.07.1996 - 2 StR 294/96

    Nichtbeachtung einer Milderungsmöglichkeit durch einen Verbotsirrtum

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03
    2.3 Nach der vom Amtsgericht im Urteil (S. 3) wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die Waffe am Tatort zu führen, weil seines Erachtens insoweit ein befriedetes Besitztum vorgelegen habe, hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob der Angeklagte einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterlag (BGH StV 1998, 186).
  • KG, 20.08.2015 - 121 Ss 126/15

    Führen einer Waffe; Wohnungsbegriff

    Unter Hinweis auf den Beschluss des BayObLG vom 17. November 2003 - 4 StRR 138/03 - (bei juris = BayObLGSt 2003, 130) hat die Berufungskammer ausgeführt, dass eine andere Beurteilung auch nicht mit Blick auf den Tatbestand des § 123 StGB geboten sei.
  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2012 - 12 U 196/11

    Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz nach Stilllegung des Fahrzeugs und

    Während es beim Hausfriedensbruch darum geht, dem Willen des Berechtigten zum Erfolg zu verhelfen, andere auch von Hausvorgärten, Hofräumen und anderen Grundstücksteilen fernzuhalten, also das Hausrecht zu schützen (BayObLGSt 2003, 130), soll mit der Obliegenheit nach H.1.5 AKB 2008 ersichtlich nicht nur eine psychologische Sperre gefordert werden, sondern der Zugang soll (auch) durch ein körperliches Hindernis erschwert werden.
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