Rechtsprechung
BayObLG, 05.03.2004 - 3 ObOWi 12/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGSt 2004, 27
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324
Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen
Es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluss nahelegen, dass Arbeit ausgeführt wird (vgl. VGH BW vom 17.7.1990 NVwZ-RR 1990, 559; HessVGH vom 24.11.1993 GewArch 1994, 160; BayObLG vom 5.3.2004 BayObLGSt 2004, 27; OLG Bamberg vom 8.9.2006 Az. 3 Ss OWi 800/2005).Denn der Betrieb von Autowaschanlagen hat ausschließlich werktäglichen Charakter (vgl. zuletzt BayObLG vom 5.3.2004 BayObLGSt 2004, 27) und bedarf daher jedenfalls ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung.
- VG Augsburg, 24.03.2022 - Au 5 K 21.1690
Feiertagsgesetz, Befreiung für SB-Waschanlage, Konkurrenzdruck kein wichtiger …
Selbst wenn die Anlage inmitten eines Gewerbegebiets liegt, handelt es sich beim Offenhalten einer gewerblichen Autowaschanlage um eine "öffentlich bemerkbare Arbeit", die geeignet ist, die Sonn- und Feiertagsruhe zu stören (…BayVGH, U.v. 19.2.1991 - 21 B 90.02486 - juris Rn. 22;… VG Würzburg, U.v. 16.3.2005 - W 6 K 04.157 - juris Rn. 23; BayObLG, B.v. 5.3.2004 - 3 ObOWi 12/04 - juris;… BayVerfGH, B.v. 27.2.2012 - Vf. 4-VII-11 - juris Rn. 51; VGH BW, B.v. 3.9.1985 - 10 S 1664/85 - VBlBW 86, 307).Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Entscheidung vom 5. März 2003 (3 ObOWi 12/04 a.a.O.) darauf hingewiesen, dass das gewerbliche Zurverfügungstellen von SB-Waschplätzen mit den für das Autowaschen nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen auch dann gegen das Gebot der Sonn-und Feiertagsruhe verstoße, wenn dies in einem Gewerbegebiet stattfinde und das Autowaschen keinen ungebührlichen Lärm verursache.
- OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06
Störung der Sonntagsruhe durch Verleihung von Videofilmen mittels eines Automaten
Dies gilt selbst dann, wenn während des Betriebs des Automaten eine Überwachung durch Personal nicht erfolgt, sondern eine Wartung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten stattfindet, da Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 SächsSFG nicht nur der Schutz der Arbeitsruhe, sondern der Schutz der Sonn- und Feiertage von grundsätzlich jeder Form der Geschäftstätigkeit ist (im Ergebnis ebenso z.B. VG Chemnitz…, Beschluss vom 08.12.2004, 8 K 1411/03, vorgelegt als Anlage K 6, mit Verweis auf Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz , 3. Aufl., 1990, § 2 Rn. 7; OLG Düsseldorf, GewArchiv 2001, 135 f.; VGH Baden-Württemberg, Gewerbliches Archiv 1990, 335 f.; BayObLG, BayObLGSt 2004, 27 ff.; zuletzt VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006, 4 K 3175/05, zitiert nach juris).