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   BayObLG, 06.04.1987 - BReg. 2 Z 36/86, BReg 2 Z 37/86   

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https://dejure.org/1987,7122
BayObLG, 06.04.1987 - BReg. 2 Z 36/86, BReg 2 Z 37/86 (https://dejure.org/1987,7122)
BayObLG, Entscheidung vom 06.04.1987 - BReg. 2 Z 36/86, BReg 2 Z 37/86 (https://dejure.org/1987,7122)
BayObLG, Entscheidung vom 06. April 1987 - BReg. 2 Z 36/86, BReg 2 Z 37/86 (https://dejure.org/1987,7122)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Wegegrundstück vor und nach der Umschreibung des Grundbuchblatts auf den durch die Grundbuchverfügung vom 8.8.1935 eingeführten Vordruck

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1987, 357
  • BayObLGZ 1987 Nr. 21
  • BayObLGZ 1987, 121
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer

    Eintragungen auf den nach § 67 GBV aF (jetzt § 104 GBV) umgeschriebenen Grundbüchern sind nur nach Maßgabe der Grundbuchverfügung vorzunehmen (vgl. BayObLGZ 1987, 121, 132; Demharter, GBO, § 145 Rn. 6; Hesse/Saage/Fischer, GBO, 2. Aufl., § 68 GBV Rn. 1; Meincke in v. Oefele/Bauer, GBO, 2. Aufl., § 138 Rn. 6).
  • OLG München, 24.10.2014 - 34 Wx 398/14

    Grundbuchverfahren: Löschung von Alteintragungen über die Verfügungsbeschränkung

    Deshalb ist auf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht abzustellen, sofern es nicht durch neuere Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft geändert worden ist (BayObLGZ 1987, 121/129; 1986, 89/95; KG OLGZ 1977, 6/8; Demharter § 53 Rn. 50).

    Insoweit [17] hat das schützenswerte [9] Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit von - teils vieljährigen - Eintragungen ein hohes Gewicht (siehe BayObLGZ 1987, 121/129).

  • OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17

    Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

    Vor allem aber ist das Vertrauen darauf zu berücksichtigen, dass Eintragungen, die jahrzehntelang als inhaltlich zulässig und deshalb rechtlich wirksam angesehen wurden, als bestehend anerkannt bleiben, selbst wenn die Art der Eintragung nach heutigen strengeren Maßstäben nicht mehr in dieser Form vorgenommen würde bzw. in dieser Form als unzulässig angesehen würde (BayObLG Rpfleger 1981, 479 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1956; BayObLG Rpfleger 1986, 296/297 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1932; BayObLGZ 1987, 121/129 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1922; KG OLGZ 1975, 301/305 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1933; Demharter § 53 Rn. 50).
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