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   BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 60/87   

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https://dejure.org/1988,2888
BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 2 Z 60/87 (https://dejure.org/1988,2888)
BayObLG, Entscheidung vom 07.04.1988 - BReg. 2 Z 60/87 (https://dejure.org/1988,2888)
BayObLG, Entscheidung vom 07. April 1988 - BReg. 2 Z 60/87 (https://dejure.org/1988,2888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung; Grunddienstbarkeit; Teilung; Grundstück; Grundbuchberichtigung; Eintragungsbewilligung; Beweislast; Nachweis; Bescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO §§ 19, 22, 29

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 164
  • Rpfleger 1988, 237
  • BayObLGZ 1988, 102
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • OLG Hamm, 05.02.2019 - 15 W 297/18

    Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung eines Vorkaufsrechts nach Versterben

    Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen nicht widerlegt werden (OLG München NZG 2016, 945; BayObLGZ 1988, 102ff; 1995, 413ff).
  • OLG Zweibrücken, 26.06.2003 - 3 W 79/03

    Fortbestand einer Grunddienstbarkeit nach altem pfälzischen Recht

    In welchem Umfang das Grundbuchamt im vorliegenden Fall gegen gesetzliche Eintragungsvorschriften verstieß, indem es die altrechtliche Grunddienstbarkeit an dem Grundbesitz der Beteiligten zu 1) im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) lediglich auf der Grundlage von Fotokopien aus dem Urkataster und zudem ohne Nachweise über das Fortbestehen des Rechts (vgl. insoweit BayObLG NJW-RR 1990, 724, 725: BayObLGZ 1991, 139, 144: BayObLGZ 1988, 102, 109) eingetragen hat, muss nicht vertieft werden.

    Diese altrechtlichen Bestimmungen galten auch nach dem Zeitpunkt, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist (für B... der 1. Juni 1903; vgl. Justizministerialblatt für das Königreich Bayern 1904, S. 4, 9) gemäß Art. 189 Abs. 3 EGBGB fort; denn letztere Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die rechtsgeschäftliche Aufhebung uneingetragener Altrechte, sondern auch auf sonstige Gründe ihres Erlöschens, wie etwa den Untergang durch Nichtausübung (BGH LM Code Civil Nr. 5 = WM 1966 aaO; BayObLGZ 1985, 225, 229: BayObLGZ 1988, 102, 109. jew. m.w.N.).

    Nach Art. 13 ÜbergangsG erlosch eine nicht eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Ablauf von 10 Jahren nach der letzten Ausübung (vgl. BayObLGZ 1988, 102, 109).

    Auch zu weiteren Ermittlungen gemäß § 12 FGG hinsichtlich eines etwaigen späteren Wegfalls der Grunddienstbarkeit, etwa durch 30-jährige Nichtausübung vor bzw. 10-jährige Nichtausübung nach Anlegung des Grundbuchs, musste sich die Zivilkammer nicht gedrängt sehen, weil es sich dabei nach Aktenlage nur um ganz entfernt liegende, rein theoretische Möglichkeiten handelt (vgl. BayObLGZ 1988, 102, 109 = DNotZ 1989, 164; BayObLGZ 1991, 139, 144).

  • OLG München, 03.09.2014 - 34 Wx 90/14

    Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung: Erlöschen von Dienstbarkeiten bei

    Lässt sich die Ausübungsstelle grundbuchamtlich bestimmen, kommt für den Nachweis auch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts in Frage (im Anschluss an Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, und BayObLGZ 1988, 102/108).

    22 c) Den Beteiligten zu 1 und 2 ist aber die Möglichkeit einzuräumen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Vorlage einer vermessungsamtlichen Bescheinigung (§ 29 Abs. 3 GBO) nachzuweisen, nach der sich die Ausübungsstelle (vollständig) außerhalb des (heutigen) Grundstücks FlSt xxx befindet bzw. dieses Grundstück vom Ausübungsbereich nicht betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215 mit Anm. Böck; Staudinger/Jörg Mayer BGB Bearb. November 2008 § 1026 Rn. 12).

    Inwieweit sich das Vermessungsamt in der Lage sieht, eine derartige Bescheinigung auszustellen, hat der Senat hier nicht zu beurteilen (vgl. BayObLGZ 1988, 102/108).

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