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   BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88   

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BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88 (https://dejure.org/1989,4389)
BayObLG, Entscheidung vom 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88 (https://dejure.org/1989,4389)
BayObLG, Entscheidung vom 03. August 1989 - BReg. 1a Z 56/88 (https://dejure.org/1989,4389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde des Ehemannes der Verstorbenen gegen die Erteilung des Erbscheins an die Kinder der Erblasserin aufgrund handschriftlichen Testaments; Grundfragen der Testierfähigkeit und der Anfechtung von Testamenten; Feststellung zerebrovaskulärer Insuffizienz mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 1346
  • Rpfleger 1989, 510
  • BayObLGZ 1989 Nr. 54
  • BayObLGZ 1989, 327
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Der angefochtene Beschluß begründet dies zwar nur knapp, er läßt jedoch hinreichend erkennen, daß das Landgericht das schriftliche Gutachten und dessen mündliche Ergänzung auf den sachlichen Gehalt, die logische Schlüssigkeit und daraufhin überprüft hat, ob der Sachverständige von dem vom Gericht selbst für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen ist (BayObLGZ 1982, 309/314 und 1979, 256/262 jeweils m.w.Nachw.).

    Damit konnte es auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung des Gesundheitszustands der Erblasserin in der Art. eines lichten Intervalls nicht mehr ankommen (BayObLGZ 1979, 256/266 m.w.Nachw.).

    Bei der Anhörung des Sachverständigen ist auch die für die Beurteilung der Testierfähigkeit bedeutsame Frage erörtert worden, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in der Lage war, frei von Einflüssen interessierter Dritter zu handeln (BayObLGZ 1979, 256/263).

    Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1951, 147/154 und 1979, 256/261 ff., jeweils m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2358 Anm. 1).

    In Anbetracht dessen durfte das Landgericht annehmen, daß von einer Vernehmung des Hausarztes ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten sei, und die Ermittlungen abschließen (BayObLGZ 1979, 256/262).

    Dies ist hier der Beteiligte zu 1. Nur wenn zweifelsfrei feststünde, daß sich die Erblasserin vor und nach der Errichtung des Testaments anhaltend in einem Zustand der Testierunfähigkeit befunden hätte, würden die Beteiligten zu 2 und 3 die Feststellungslast dafür tragen, daß die Erblasserin gerade im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in einem lichten Moment gehandelt hätte (BayObLGZ 1979, 256/266).

  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erblasserin so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit ( § 2229 Abs. 4 BGB ) zur vollen Gewißheit des Gerichts feststeht, denn es gilt der Grundsatz, daß die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet (BayObLGZ 1982, 309/312 m.w.Nachw. und FamRZ 1988, 1099/1100; ständige Rechtsprechung).

    Ein solches Gutachten war notwendig (BGH FamRZ 1984, 1003/1004; BayObLGZ 1982, 309/314 und BayObLG Rpfleger 1987, 358 LS; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. § 2229 Anm. 7 m.w.Nachw.).

    Der angefochtene Beschluß begründet dies zwar nur knapp, er läßt jedoch hinreichend erkennen, daß das Landgericht das schriftliche Gutachten und dessen mündliche Ergänzung auf den sachlichen Gehalt, die logische Schlüssigkeit und daraufhin überprüft hat, ob der Sachverständige von dem vom Gericht selbst für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen ist (BayObLGZ 1982, 309/314 und 1979, 256/262 jeweils m.w.Nachw.).

    Im Erbscheinsverfahren hat die volle materielle Beweislast (Feststellungslast) für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache grundsätzlich derjenige zu tragen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers beruft (BayObLGZ 1982, 309/312 m.w.Nachw.).

    Dies ist rechtlich unzulässig (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1982, 309/317 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erblasserin so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit ( § 2229 Abs. 4 BGB ) zur vollen Gewißheit des Gerichts feststeht, denn es gilt der Grundsatz, daß die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet (BayObLGZ 1982, 309/312 m.w.Nachw. und FamRZ 1988, 1099/1100; ständige Rechtsprechung).

    Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann die Tatsachenwürdigung des Landgerichts nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG FamRZ 1988, 1099 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Eine wirksame Anfechtungserklärung im Sinn des § 143 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß sich aus ihr der unzweideutige Wille ergibt, das Rechtsgeschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehen zu lassen (BGHZ 91, 324/331 f.; Palandt/Heinrichs § 143 Anm. 2 a).
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Dies ist rechtlich unzulässig (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1982, 309/317 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 21.02.1962 - BReg. 1 Z 85/61

    Ablehnung von Erbscheinsanträgen; Testamentsauslegung bei Mehrzahl von Erben;

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Die Anfechtungserklärung im Sinn von § 2081 Abs. 1 BGB erfordert zwar nicht die Angabe eines Anfechtungsgrundes (BayObLGZ 1962, 47/52; Palandt/Edenhofer § 2081 Anm. 1), jedoch die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens.
  • BayObLG, 19.01.1982 - BReg. 1 Z 20/81
    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Auszugehen ist hierbei vom Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ( § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO , BayObLGZ 1982, 20/27).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben (BGHZ 40, 54/57; BayObLGZ 1951, 147/154 und 1979, 256/261 ff., jeweils m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2358 Anm. 1).
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Ein solches Gutachten war notwendig (BGH FamRZ 1984, 1003/1004; BayObLGZ 1982, 309/314 und BayObLG Rpfleger 1987, 358 LS; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. § 2229 Anm. 7 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 13.10.1987 - BReg. 1 Z 45/87

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Teilerbscheins zugunsten eines anderen

    Auszug aus BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88
    Die in den Vernehmungsniederschriften festgehaltenen Angaben der Zeuginnen vor dem Berichterstatter durfte das Landgericht im Weg des Freibeweises verwerten (BayObLG FamRZ 1988, 422/423).
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, daß eine auf § 2079 Satz 1 BGB gestützte Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 (vgl. BayObLGZ 1989, 327/330 m.w.N.) nur dann wirksam sein kann, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers (§ 2281 Abs. 1 i.V.m. § 2079 Satz 1 BGB ) bei seinem Tode (24.6.1995) noch nicht erloschen war (§ 2285 BGB ).

    Offenbleiben kann auch die vom Beschwerdegericht nicht mehr geprüfte Frage, ob dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 zu entnehmen ist (vgl. BayObLGZ 1989, 327/330), daß sie den Erbvertrag vom 18.12.1975 auch wegen eines Inhaltsirrtums des Erblassers über die Bedeutung der in Nr. 11 enthaltenen Regelung anfechten will.

  • BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02

    Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und

    Außerdem wäre eine in diesen Verfahrenshandlungen zu erblickende Anfechtungserklärung nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt worden, wie nach § 2081 Abs. 1 BGB erforderlich, auch wenn die Nachlasssache bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig ist (BayObLGZ 1989, 327; Palandt/ Edenhofer § 2081 Rn. 1).
  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 161/03

    Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss bei begünstigender Baumaßnahme -

    Auch wenn Zweifel verblieben, ob die Wohnungseigentümerin geschäftsfähig war, ist, wie allgemein, von deren Geschäftsfähigkeit auszugehen (vgl. BayObLGZ 1982, 309/312; 1989, 327/329 zur Testierfähigkeit).
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