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   BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90   

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https://dejure.org/1991,81
BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90 (https://dejure.org/1991,81)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90 (https://dejure.org/1991,81)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - BReg. 1a Z 80/90 (https://dejure.org/1991,81)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wechselbezüglichkeit; Letztwillige Verfügungen; Ehegatten; Erbeinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1288
  • MDR 1991, 972
  • FamRZ 1991, 1358
  • Rpfleger 1991, 371
  • BayObLGZ 1991, 173
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90
    Die beiderseitigen Erklärungen der testierenden Ehegatten über den Verzicht auf jeden Erbanspruch sind kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 2270 Abs. 3 BGB ) nicht wechselbezüglich ([BGH] BGHZ 30, 261,265 = FamRZ 1959, 494; Palandt/Edenhofer, BGB , 50. Aufl., § 2270 , Rdn. 11).
  • BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86

    Einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90
    "Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll ([BayObLG] BayObLGZ 1987, 23,26 = FamRZ 1987, 638).
  • BayObLG, 21.03.1988 - BReg. 1 Z 75/87

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Auslegung der

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90
    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine ... eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muß diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (BayObLG, FamRZ 1988, 879,880, m.w.N.; Staudinger/Kanzleiter, BGB , 12. Aufl., § 2270 , Rdn. 2).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    b) Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß das gemeinschaftliche Testament vom 28.9.1981 keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit der darin getroffenen Verfügungen enthält, so daß diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln ist (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176).

    aa) Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176).

    Auch wenn das Landgericht der späteren Äußerung des Erblassers vor dem Notar zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen keine Bedeutung beimessen mußte (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 177), so hätte es unter diesen Umständen doch die allgemeine Lebenserfahrung in seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß ein Elternteil die Erbeinsetzung eines Kindes im Regelfall nicht von der Erbeinsetzung eben dieses Kindes durch den anderen Elternteil abhängig machen will.

    Diese Auslegung hat der Senat nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176).

  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175f; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175 f.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
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