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   BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91   

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BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91 (https://dejure.org/1991,2493)
BayObLG, Entscheidung vom 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91 (https://dejure.org/1991,2493)
BayObLG, Entscheidung vom 05. September 1991 - BReg. 2 Z 95/91 (https://dejure.org/1991,2493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum mit Bildung einer weiteren Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 208
  • Rpfleger 1992, 20
  • BayObLGZ 1991, 313
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 08.05.1974 - BReg. 2 Z 17/74
    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    (2) Betroffen i.S. von § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht von der beantragten Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGHZ 91, 343/346; BayObLGZ 1974, 217/220).

    Ein reines "formelles Betroffensein« des Drittberechtigten kann jedoch dessen Mitwirkung entbehrlich machen (BayObLGZ 1974, 217/221).

    Damit würde der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Beleihbarkeit von Wohnungseigentum kein guter Dienst erwiesen werden (vgl. BayObLGZ 1974, 217/222 f.; BGHZ 91, 343/348).

  • BGH, 10.10.1958 - V ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    § 876 Abs. 1 und § 877 BGB sind auch auf die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum anzuwenden (BayObLGZ 1958, 263/267 ff.; 1958, 273/277 ff.; Weitnauer § 3 Rn. 17 und § 4 Nr. 2 a; Augustin § 5 Rn. 43).

    Nicht erforderlich ist danach die Bewilligung von Dritten, denen an dem ganzen Grundstück und damit an allen Wohnungs- und Teileigentumsrechten ein dingliches Recht in der Gestalt einer Gesamtberechtigung zusteht (vgl. BayObLGZ 1958, 273 ff.).

    Die Schmälerung des Haftungsobjektes berührt die Rechtsstellung eines Grundpfandrechtsgläubigers grundsätzlich immer nachteilig (vgl. BayObLGZ 1958, 273/277; 1976, 227/230; 1988, 1/4 f.).

  • BayObLG, 14.01.1988 - BReg. 2 Z 160/87

    Begründung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil der im gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    Die Schmälerung des Haftungsobjektes berührt die Rechtsstellung eines Grundpfandrechtsgläubigers grundsätzlich immer nachteilig (vgl. BayObLGZ 1958, 273/277; 1976, 227/230; 1988, 1/4 f.).

    Die Mitwirkung eines Grundpfandrechtsgläubigers kann in solchen Fällen nach dem Gesetz über das Unschädlichkeitszeugnis entbehrlich sein; nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1988, 1 ff.) kann dieses Gesetz dann entsprechend angewendet werden, wenn an einem Teil der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fläche ein Sondernutzungsrecht begründet und als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden soll.

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    (2) Betroffen i.S. von § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht von der beantragten Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGHZ 91, 343/346; BayObLGZ 1974, 217/220).

    Damit würde der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Beleihbarkeit von Wohnungseigentum kein guter Dienst erwiesen werden (vgl. BayObLGZ 1974, 217/222 f.; BGHZ 91, 343/348).

  • BayObLG, 26.09.1958 - BReg. 2 Z 104/58
    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    § 876 Abs. 1 und § 877 BGB sind auch auf die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum anzuwenden (BayObLGZ 1958, 263/267 ff.; 1958, 273/277 ff.; Weitnauer § 3 Rn. 17 und § 4 Nr. 2 a; Augustin § 5 Rn. 43).

    Die nachfolgenden Beispiele zeigen, daß es sich hierbei nicht um eine bloß formelle Beeinträchtigung handelt: Wird ein Miteigentumsanteil zugunsten eines anderen Anteils verkleinert, so ist dies nicht ohne Mitwirkung der Gläubiger möglich, denen an dem betroffenen Anteil ein Grundpfandrecht zusteht (BayObLGZ 1958, 263/271); darauf, ob die Verringerung des Miteigentumsanteils etwa im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 WEG weitere Rechtsnachteile mit sich bringt, wird nicht abgestellt.

  • BayObLG, 25.08.1976 - BReg. 2 Z 28/76
    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    Es bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller, denen an den einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechten und damit an den Anteilen am gemeinschaftlichen Eigentum dingliche Rechte zustehen (vgl. auch BayObLGZ 1976, 227/230).

    Die Schmälerung des Haftungsobjektes berührt die Rechtsstellung eines Grundpfandrechtsgläubigers grundsätzlich immer nachteilig (vgl. BayObLGZ 1958, 273/277; 1976, 227/230; 1988, 1/4 f.).

  • BayObLG, 04.08.1988 - BReg. 2 Z 57/88

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    (1) Die nachträgliche Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum stellt eine inhaltliche Änderung des Miteigentums am Grundstück und damit aller Wohnungs- und Teileigentumsrechte dar; sie bedarf nach § 4 Abs. 1 und 2 WEG der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB) und der Eintragung in das Grundbuch (BayObLG ZMR 1986, 448 f.; BayObLGZ 1986, 444/447; BayObLG MittBayNot 1988, 236 m.w.Nachw.; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 3 Rn. 17; Augustin WEG § 5 Rn. 43; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 4 WEG Rn. 2).
  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 15/75

    Bewilligung der Löschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    Dazu gehört grundsätzlich jeder, dessen Mitwirkung (Zustimmung) zu dem der bewilligten Eintragung materiellrechtlich zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erforderlich ist (BGHZ 66, 341/346 f.; BayObLGZ aaO; 1985, 124/127).
  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    Wird bei einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück gemeinschaftliches Eigentum in Sondereigentum umgewandelt, dann können die Belastungen eines Wohnungseigentumsrechts, die den zugehörigen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum erfassen, an dem umgewandelten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nicht fortbestehen; denn sonst wäre Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil des neuen Alleineigentümers belastet, was mit der zwingenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLGZ 1987, 390/395) unvereinbar wäre.
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91
    Denn materiellrechtlich ist zur Aufhebung der Auflassungsvormerkung die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich (§§ 875, 876 Satz 1 BGB entsprechend; BGHZ 60, 46/49 f.; Soergel/Stürner § 876 und § 886, jew. Rn.1).
  • BayObLG, 31.10.1986 - BReg. 2 Z 83/86

    Eigentümerversammlung; Beschlußfassung; Änderung; Aufteilung;

  • BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83

    Wirkung der Verpfändung eines im Grundbuch vorgemerkten Auflassungsanspruchs

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der

    Demgemäß bedürfen, solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet, auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Zustimmung des Pfandgläubigers (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317; BayObLGZ 1993, 166, 168 f.).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15

    Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine

    Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (Senat, Beschluss vom14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1959, 520, 529; 1991, 313, 317).

    Letzteres ist grundsätzlich nur der Fall, wenn ein gleich- oder vorrangiges Recht durch die Inhaltsänderung in seinem Umfang erweitert wird (KG, aaO; BayObLG aaO), während ein lediglich formelles Betroffensein die Zustimmung zu einer Inhaltsänderung entbehrlich machen kann (vgl. BayObLGZ 1974, 217, 221; 1991, 313, 317).

  • BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 99/95

    Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt

    Diese nachträgliche Umgestaltung bedarf der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB ) gemäß § 4 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 WEG , da neues Sondereigentum geschaffen wird; ferner ist die Eintragung im Grundbuch notwendig (vgl. BayObLGZ 1991, 313/316 f.; 1992, 40/42; 1994, 233/235 f. = DNotZ 1995, 607/608 jeweils m.w.N.).

    - Nicht erforderlich wäre hingegen die Bewilligung Dritter, denen an dem ganzen Grundstück und damit an allen Wohnungs- und Teileigentumsrechten dingliche Rechte in Form einer Gesamtberechtigung zustehen, da ihr Pfandobjekt erhalten bleibt (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317).

    Betroffen im Sinn des § 19 GBO von dieser beantragten Eintragung ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1991, 313, 317).

    Die Belastungen an den umgewandelten Teilen erlöschen (BayObLGZ 1991, 313, 318).

    Das Sondernutzungsrecht ist kein dingliches Recht, sondern nur ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (BayObLGZ 1991, 313, 318).

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97

    Pflicht des Notars zur Ermittlung der Wohnungsgröße

    Vielmehr bestünde an dieser Wohnung dann im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum (vgl. BGHZ 130, 159, 169); die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum bedürfte der Zustimmung der Wohnungseigentümer (vgl. § 4 WEG; BayObLGZ 1991, 313, 316; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 66).
  • BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97

    Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung

    Andernfalls würden die Grenzen zwischen der rein sachenrechtlichen Zuordnung und dem in den §§ 10 - 29 WEG geregelten Gemeinschaftsverhältnis einschließlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, das seinem Wesen nach schuldrechtlicher Natur ist, auch wenn Bestimmungen darüber als "Inhalt des Sondereigentums" in das Grundbuch eingetragen werden können (vgl. BayObLGZ 1991, 313/318; BayObLG WuM 1985, 234 f.; Weitnauer/Lüke Rn. 29 und 35, Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 16 und 17; jeweils zu § 10), in unzulässiger Weise überschritten werden.
  • OLG München, 19.07.2011 - 31 Wx 308/11

    Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Von Bedeutung sind ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sowie die Bedeutung des Zeugnisses für den Nachlass und die Erben (BayObLGZ 1991, 313/325).

    Ein Bruchteil von 10 % des Nachlasswerts kann im Regelfall als Richtwert herangezogen werden (BayObLGZ 1991, 313/325), die Umstände des Einzelfalles können aber auch den Ansatz eines höheren Wertes angezeigt erscheinen lassen (vgl. Rohs/Wedewer/Waldner § 109 Rn. 6; Korintenberg/Lappe § 109 Rn. 22).

  • BayObLG, 12.10.2001 - 2Z BR 110/01

    Unzulässikeit weiterer Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufhebende Entscheidung

    Zur Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und Verbindung des Sondereigentums mit einem von einem anderen Miteigentumsanteil abgetrennten Anteil ist die Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich, außerdem die Zustimmung der dinglich Berechtigten an den Wohnungseigentumsrechten; dies gilt auch dann, wenn an dem Teil des Gemeinschaftseigentums, das umgewandelt werden soll, ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (BayObLGZ 1991, 313/316; Demharter Anh. zu § 3 Rn. 65 M. W. N.).
  • OLG Frankfurt, 03.04.1997 - 20 W 90/97

    Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    der im Grundbuch einzutragenden Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung nach § 925 BGB abhängig gemacht (BayObLG DNotZ 1982, 244 = aaO; BayObLG MittBayNot 1988, 236/237; BayObLGZ 1991, 313 /316 = MittBayNot 1992, 50 ; LG Traunstein MittBayNot 1995, 297 /298; KEHE/Ertl/Albrecht aaO Einl. Rn. 53; Pick in Bärmann/Pick/Merle aaO § 7 Rn. 66; Weitnauer/Weitnauer aaO § 4 Rn. 3).
  • OLG München, 26.04.2012 - 34 Wx 558/11

    Wohnungsgrundbuchsache: Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren gegen

    Die Grundpfandrechtsgläubiger erleiden durch die Eigentumsschmälerung einen weitergehenden Rechtsverlust, als er bereits durch die Einräumung von Sondernutzungsrechten eingetreten war (siehe zu allem BayObLGZ 1991, 313/318).
  • BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97

    Keine Aufforderung zur inhaltlichen Rechtsänderung durch Zwischenverfügung -

    Schließlich bleibt ein Sondernutzungsrecht, auch wenn es durch die Eintragung in das Grundbuch eine gewisse "dingliche" Wirkung erlangt (BGHZ 73, 145/148), seinem Wesen nach ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (vgl. BayObLGZ 1991, 313/318; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 356; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 15 Rn. 25; Ertl DNotZ 1988, 10/13 f.).
  • BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 75/94

    Rechtstellung der Grundpfandrechtsgläubiger nach Zuschreibung einer

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 3 Wx 225/09

    Anforderungen an die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer Aufteilung der

  • OLG Köln, 17.11.2015 - 2 Wx 255/15

    Anforderungen an den Inhalt einer Zwischenverfügung im Verfahren vor dem

  • OLG Celle, 05.08.2003 - 4 W 111/03

    Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch; Änderung der Aufteilung des Eigentums;

  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97

    Wirksamkeit der Unterteilung eines Wohnungseigentums

  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 490/96

    Eintragung einer Erweiterung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 3 W 225/09

    Wohnungseigentumsrecht - Änderung der Teilungserklärung für Sondereigentum

  • BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 30/94

    Aufspaltung und Verteilung eines Wohnungseigentums auf die anderen

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