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   BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92   

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https://dejure.org/1992,3134
BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92 (https://dejure.org/1992,3134)
BayObLG, Entscheidung vom 02.07.1992 - 3Z BR 58/92 (https://dejure.org/1992,3134)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Juli 1992 - 3Z BR 58/92 (https://dejure.org/1992,3134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG München II - 8 T 1025/92
  • BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 906
  • DNotZ 1993, 471
  • FamRZ 1993, 1115
  • Rpfleger 1993, 326
  • BayObLGZ 1992 Nr. 46
  • BayObLGZ 1992, 220
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92
    Deshalb kommt es für die Entscheidung über den Antrag des Beteiligten auf die vom Landgericht im einzelnen erörterten Fragen, inwieweit ein Beteiligter allgemein ein Einsichtsrecht in die Urkundensammlung (§ 19 DONot) des Notars oder in dessen Nebenakten (§ 21 DONot; vgl. hierzu BGHZ 109, 260/273) hat, nicht an; ebenso wenig ist entscheidend, welchen Beweiswert ein solcher Vermerk nach seinem Inhalt hat.
  • BayObLG, 22.04.1983 - BReg. 1 Z 22/83
    Auszug aus BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92
    Sollvorschriften unterscheiden sich von Mussvorschriften nur dadurch, dass von ihrer Beachtung nicht die Wirksamkeit der Beurkundung abhängt (vgl. BayObLGZ 1983, 101/106; Keidel/Kuntze/Winkler BeurkG Einl. Rn. 13 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 04.01.1972 - BReg. 2 Z 127/71
    Auszug aus BayObLG, 02.07.1992 - 3Z BR 58/92
    Eine Kostenentscheidung entfällt, da der Notar am Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Einsichtnahme in eine notarielle Urkunde nicht beteiligt ist, so dass ihm auch keine Kosten auferlegt werden dürfen (BayObLGZ 1972, 1; Keidel/Kuntze/Winkler BeurkG § 54 Rn. 9 Fn. 14); der Notar hat hier die Stellung einer Vorinstanz.
  • OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14

    Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer

    Vielmehr begründet § 11 Abs. 1 BeurkG für den Notar eine tatsächliche Vermutung, dass ein volljähriger Beteiligter auch voll geschäftsfähig ist (BayObLG, DNotZ 1993, 471 ff. - Rz. 7 zitiert nach Juris; Winkler, MittBayNot 2008, 495; Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 3. Auflage 1995, § 11 Rn. 12; Limmer in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 3. Auflage 2011, § 11 BeurkG Rn. 2).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12

    Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Lediglich die Einsichtnahme in Schriftstücke, welche von dem um Einsicht Nachsuchenden selbst stammen (OLG Zweibrücken aaO) oder in die der Notar einen Vermerk - nicht, wie geboten, in die Niederschrift (§ 11 BeurkG) - aufgenommen hat (BayObLGZ 1992, 220, 222), wird für durchsetzbar erachtet.
  • BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22

    Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte;

    Etwas anderes folge nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 2. Juli 1992 (BayObLGZ 1992, 220) zu dem Einsichtsrecht eines Urkundsbeteiligten bei Niederlegung von Feststellungen des Notars zu der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten in einem Aktenvermerk statt in der Niederschrift.

    Deren Erteilung sei insbesondere nicht davon abhängig, dass in einem solchen Fall sämtliche Beteiligte den Notar von einer dann nicht bestehenden Verschwiegenheitspflicht entbänden (BayObLGZ 1992, 220 ff.).

  • OLG Celle, 19.02.2008 - Not 16/07

    Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit

    Bei beiden Vorschriften handelt es sich, obwohl jeweils nur der Begriff "sollen" verwendet wird, um echte Amtspflichten des Notars im Beurkundungsverfahren (BayOblG DNotZ 1993, 471; Huhn/Schuckmann, BeurkG , 3. Aufl., § 11 Rdnr. 2).
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