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   BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95   

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BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95 (https://dejure.org/1996,2786)
BayObLG, Entscheidung vom 31.07.1996 - 1Z BR 194/95 (https://dejure.org/1996,2786)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 1Z BR 194/95 (https://dejure.org/1996,2786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anwendung deutschen Rechts auf den Erbfall; Anwendung deutschen Rechts auf den rumänischen Grundbesitz des Erblassers; Eintreten von Nachlassspaltung bei dem Erblasser; Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung; Feststellung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In Rumänien belegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 201
  • FamRZ 1997, 318
  • Rpfleger 1997, 68
  • BayObLGZ 1996 Nr. 40
  • BayObLGZ 1996, 165
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Grundsätzlich können Hilfs- und Pflegeleistungen von Bedachten zur Bedingung einer Erbeinsetzung gemacht werden, ungeachtet dessen, daß die Pflegetätigkeit nur mit dem Willen der zu betreuenden Person möglich ist (vgl. BayObLGZ 1993, 248/251 m.w.N.).

    Im Ergebnis hat das Landgericht angenommen, der Erblasser habe mit dem Hinweis auf die von der Beteiligten zu 1 erwarteten Pflege- und Versorgungsleistungen lediglich den Beweggrund für seine letztwillige Verfügung angegeben, nicht aber eine Bedingung im Sinn von § 158 Abs. 2 BGB setzen wollen (vgl. BayObLGZ 1993, 248/251).

    Dies kann im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BayObLGZ 1993, 248/252).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1981, 79/82 und ständige Rechtsprechung).
  • KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83

    Erteilung eines Erbscheins nach einem deutschen Erblasser mit Grundstück in

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    1 Z 45/81">BayObLGZ 1982, 236/245; KG OLGZ 1984, 428/431; MünchKomm/Birk BGB 2.Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 337 bis 339; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 12; Soergel/Damrau BGB 12.Aufl. § 2369 Rn.4; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 833; Staudinger/Firsching BGB 12.Aufl. § 2353 Rn. 80; Palandt/Heldrich Art. 25 EGBGB Rn. 20; a.A. Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 5 m.w.N.; Zimmermann ZEV 1995, 275/282).
  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 121/85

    Auslegung einer in englischer Sprache abgefaßten Vertragsklausel

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Die wortgetreue Übersetzung einer fremdsprachlichen Klausel ist bei Texten mit rechtlichem Bezug stets problematisch (vgl. BGH NJW 1987, 591 ).
  • BayObLG, 03.04.1990 - BReg. 1a Z 70/89

    Nachlassspaltung bezüglich Gegenständen die sich im Ausland befinden; Vorliegen

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Dies hat zur Folge, daß hinsichtlich des in Rumänien belegenen Nachlaßgrundstücks keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB besteht (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1033; Palandt/Heldrich Art. 25 EGBGB Rn. 9, Art. 3 EGBGB Rn. 14).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 und ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Für den gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist das Interesse der Beteiligten zu 2 am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend, mit dem sie als gesetzliche Erbin die Hälfte des Reinnachlasses (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ) erstrebt hat (vgl. BayObLGZ 1993, 115/117 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.11.1988 - BReg. 1a Z 10/88

    Weitere Beschwerde der aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    1. Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel statthaft, die Anordnung des Nachlaßgerichts vom 20.11.1995 betreffend die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins aufzuheben (vgl. Jansen FGG 2.Aufl. § 84 Rn. 16) und das Nachlaßgericht zur Erteilung des von der Beteiligten zu 2 erstrebten, dem eingezogenen gleichlautenden Erbscheins anzuweisen (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 550/551; Palandt/Edenhofer BGB 55.Aufl. § 2361 Rn. 14).
  • BayObLG, 07.03.1989 - BReg. 1a Z 51/88

    Vermögenssorge; Pflichtverletzung; Vermögensverfall; Vormundschaftsgericht;

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 ZPO sind für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1215/1216 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95
    Es ist gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB auch dann als formgültig anzusehen, wenn es den Formerfordernissen des rumänischen Rechts entspricht (vgl. BayObLGZ 1995, 366/.372; Palandt/Heldrich Art. 26 EGBGB Rn. 1).
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
  • RG, 20.12.1939 - II 101/39

    1. Zur Verwendung fremdsprachlicher Urkunden. 2. Ist das für einen

  • OLG Celle, 08.05.2003 - 6 U 208/02

    Amerikanisches Recht; anwendbares Recht; Ausland; ausländisches Recht;

    Insoweit liegt ein Fall der Nachlassspaltung vor, d. h. die Erbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens in ####### richtet sich nach dem Recht des Staates ####### sowie die Erbfolge bezüglich des sonstigen Vermögens nach deutschem Recht (zur Nachlassspaltung bei unterschiedlichem Erbstatut für unbewegliches und bewegliches Vermögen vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263, 264; BayOblG FamRZ 1997, 318, 319; Palandt, Art. 3 EGBGB Rdnr. 14; Art. 25 Rdnr. 9).
  • OLG Koblenz, 20.02.2009 - 2 U 1386/08

    Umfang des Auskunftsanspruchs zur Berechnung eines Pflichtteils- oder

    Die eingetretene Nachlassspaltung führt dazu, dass das Vermögen nach dem jeweils maßgeblichen Erbstatut so zu behandeln ist, als wenn es der gesamte Nachlass wäre (BGH, NJW 1957, 1316; OLG Celle, Urteil vom 08.05.2003 - 6 U 208/02 - ZEV 2003, 509; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.1997 - 3 W 111/97 - ZEV 1997, 512; Bay OBlG, Beschluss vom 31.7.1996 - 1Z BR - 194/95 - ZEV 1996, 473; Horn, ZEV 2008, 73 ff; Gruber ZEV 2001, 463, 464).
  • OLG Celle, 31.07.2002 - 6 W 96/02

    Erbrecht; Privatschriftliches Testament; Gesetzliche Erben; Pflichtteil;

    Insoweit liegt ein Fall der Nachlassspaltung vor, d. h. die Erbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens in ####### richtet sich nach dem Recht des Staates ####### sowie die Erbfolge bezüglich des sonstigen Vermögens nach deutschem Recht (zur Nachlassspaltung bei unterschiedlichem Erbstatut für unbewegliches und bewegliches Vermögen vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263, 264; BayOblG FamRZ 1997, 318, 319; Palandt, Art. 3 EGBGB Rdnr. 14; Art. 25 Rdnr. 9).

    Ist die weitere Beschwerde mithin unbegründet, so ist sie zurückzuweisen, allerdings mit dem Zusatz, dass seitens des Amtsgerichts in den Erbschein vom 3. März 1998 ein Vermerk aufzunehmen ist, wonach dieser sich nicht auf das in den ############## belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers erstreckt (zur Aufnahme eines derartiges Vermerks vgl. BayOblG FamRZ 1997, 318, 320; BayOblG 67, 1, 8 und 67, 418, 430).

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 10 W 132/14

    Anwendung ausländischen Erbrechts bei deutscher Staatsangehörigkeit des

    Eine Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen (BayObLG, Beschluss vom 31.07.1996, Az. 1Z BR 194/95, Juris-Rn. 16; Greiber, aaO; Palandt, aaO, Art. 25 EGBGB, Rz. 9).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2002 - 3 W 218/01

    Konkludente Wahl deutschen Erbrechts durch kroatischen Erblasser

    b) Soweit nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB Nachlassspaltung eintritt, ist für den deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil ein allgemeiner Erbschein nach § 2353 BGB auszustellen; die eingeschränkte Geltung eines solchen Eigenrechtserbscheins ist in ihm zu vermerken (BayObLGZ 1967, 1,8; 418, 430; BayObLG FamRZ 1997, 318, 319 mit Anm. Hohloch ZEV 1997, 469; NJW-RR 2001, 297, 298; Palandt/Edenhofer aaO § 2369 Rdnr. 5; Palandt/Heldrich aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 20).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

    Die Schlußfolgerungen des Tatgerichts müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatgericht gezogene Schluß möglich ist (vgl. BGH BayObLGZ 1996, 165/171; st. Rspr.).

    Danach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. BayObLGZ 1996, 165/170).

  • BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 33/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen -

    Diese Auslegung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176 und 1996, 165, 170), ist nicht zu beanstanden.

    Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB ); es ist unter Einbeziehung aller Umstände, auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, zu klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLG FamRZ 1983, 1226, 1228 und BayObLGZ 1996, 165, 170 m.w.N.).

  • BayObLG, 29.07.1997 - 1Z BR 95/97

    Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts bei bestrittener Wirksamkeit und

    Zur Ermittlung dieses Willens ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Urkunde heranzuziehen (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1996, 165, 170 und 1997, 59, 65 f.).

    Die Beteiligte zu 3 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, daß eine andere Auslegung oder andere Schlüsse ebenso möglich gewesen wären (vgl. BayObLGZ 1996, 165, 171 und FamRZ 1995, 1302 ).

  • OLG Hamm, 22.07.2014 - 15 W 138/14

    Rechtswahl

    Diese Geltungsbeschränkung muss in dem Erbschein zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BayObLGZ 1996, 165 = FamRZ 1997, 318; OLG Köln NJW-RR 1992, 1480).
  • BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

    a) Gegen eine solche Anordnung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Anordnung gegeben, solange wie hier der Erbschein noch nicht erteilt ist (BayObLGZ 1996, 165/166; Keidel/Winkler FGG 14. Aufl. Rn. 5, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 16 und 22, jeweils zu § 84).
  • BayObLG, 10.11.1999 - 1Z BR 169/99

    Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser

  • BayObLG, 27.02.1998 - 1Z BR 226/97

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 24.04.1997 - 1Z BR 234/96

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Gleichzeitiges Versterben

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