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   BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 352/97   

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https://dejure.org/1997,2327
BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 352/97 (https://dejure.org/1997,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1997 - 3Z BR 352/97 (https://dejure.org/1997,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - 3Z BR 352/97 (https://dejure.org/1997,2327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers; Ausschluss des Betreuers von der Vertretung des Betreuten; Interessenkonflikt des Betreuers; Persönliche Anhörung des Betreuten in Verfahren auf Bestellung eines weiteren Betreuers ohne Erweiterung des Aufgabenkreises

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weiterer Betreuer, Interessenkonflikt, Persönliche Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1899, § 1795; FGG § 69i Abs. 5
    Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers - Entbehrlichkeit der Anhörung des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 869
  • FamRZ 1998, 512
  • Rpfleger 1998, 111
  • BayObLGZ 1997, 288
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 352/97
    Nach § 181 BGB , tritt der gesetzliche Ausschluß von der Vertretung ein, ohne daß ein konkreter Interessenkonflikt gegeben sein müßte (BGHZ 59, 236/239; RGRK/Steffen BGB 12.Aufl. § 181 Rn. 2; Palandt/Heinrichs § 181 Rn. 2).
  • OLG Nürnberg, 06.06.2013 - 15 W 764/13

    Gemeinschaftliches Testament: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber

    Dieser Fall liegt vor, da die den Widerruf erklärende Hauptbetreuerin gemäß § 1908 i Abs. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 181 BGB an der Vertretung ihres Ehemannes zum Empfang der Widerrufserklärung gehindert war (BayObLGZ 1997, 288 = FamRZ 1998, 512 Rn. 6 nach juris; BayObLGZ 2003, 248 = FamRZ 2004, 906 Rn. 9 nach juris; s.a. Zimmer ZEV 2007, 159, 161).
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2000 - 11 Wx 148/99

    Berücksichtigung des Willens des Betreuten

    c) Sollte der Tatrichter nach Zurückverweisung zu der Feststellung kommen, daß der vom Beschwerdeführer vorgetragene - bislang lediglich als wahr unterstellte - Sachverhalt zutreffend ist und eine aufgrund sittlicher Pflicht gebotene Schenkung vorliegt, wird die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1998, 512) erforderlich werden; denn die Schenkung des Betrages von 6.362,38 DM ist als verbotenes Insichgeschäft (vgl. §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB) schwebend unwirksam (vgl. BGH NJW-RR 1994, 291f.).
  • BayObLG, 18.09.2003 - 3Z BR 167/03

    Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines

    Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290; BayObLG FamRZ 2002, 61).
  • BayObLG, 23.03.2004 - 3Z BR 265/03

    Betreuungssache; Betreuerbestellung; Erforderlichkeit; Vorsorgevollmacht;

    Bei ihr handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einzelbetreuung (BayObLG NJW-RR 1998, 869; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1899 Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - 3 W 76/01

    Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung -

    Im Übrigen dürfte es sich bei der hier gegebenen Konstellation, dass mehrere Betreuer für zum Teil unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt worden sind, um einen Ausnahmefall handeln (§ 1897 Abs. 1 BGB; vgl. allgemein BayObLGZ 1997, 288, 290; speziell für den hier gegebenen Fall Bauer in HK-BUR § 1899 BGB Rdnr. 25).
  • BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01

    Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers

    Da die Bestellung eines weiteren Betreuers nicht mit einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers verbunden war, gelten nach dem Sinn des § 69i Abs. 5 FGG die Vorschriften über die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 1, § 69g Abs. 5 FGG nicht (BayObLGZ 1997, 288/290; Jürgens BtR 2. Aufl. § 69i FGG Rn. 14; a.A. Knittel BtG § 1899 Rn. 38, der auch in diesem Fall stets die persönliche Anhörung des Betreuten verlangt).

    c) Die Bestellung von mehreren Betreuern ist nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt (BayObLGZ 1997, 288/290; BayObLG NJWE-FER 1998, 33; MünchKQmm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1899 Rn. 2).

  • BayObLG, 04.05.1998 - 4Z BR 43/98

    Berufung der Betreuungsbehörde zum Betreuer und Bestellung eines weiteren

    a) Als Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbetreuung des § 1897 Abs. 1 BGB darf ein weiterer Betreuer nur dann bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB ), die Einwilligung zur Sterilisation in Frage steht (§ 1899 Abs. 2 BGB ) oder der andere Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB ) (BayObLGZ 1997, 288/290).
  • BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02

    Teilentlassung des Betreuers bei Aufteilung bisheriger Aufgabenkreise -

    Rechtlich verhindert ist der Betreuer, der nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist oder dem das Vormundschaftsgericht die Vertretungsmacht wegen erheblicher Interessengegensätze gemäß § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1796 BGB entzogen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 512/513).

    Bezüglich der Bestellung des neuen weiteren Betreuers gilt § 69i Abs. 5 FGG; eine persönliche Anhörung ist wegen der Verweisung auf § 69i Abs. 1 FGG hier (nur) erforderlich, wenn mit der Bestellung eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden ist (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 512/513) oder die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG) geboten ist.

  • OLG München, 30.03.2022 - 7 U 5926/21

    Eintritt und Ausscheiden eines unter Betreuung stehenden Gesellschafters

    Sollte bei einem Rechtsgeschäft des insoweit vom Betreuer vertretenen Betroffenen mit einer mit dem Betreuer verschwägerten Person ein erheblicher Interessenkonflikt bestehen, so ist nach § 1796 BGB vorzugehen, was im streitgegenständlichen Fall allerdings nicht geschehen ist (für Verwandte des Betreuers in der Seitenlinie iSd. § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997 - 3Z BR 352/97, Rdnr. 13, für Verschwägerte iSd. § 1590 BGB OLG Hamm, FamRZ 1965, 86, aus dem Schrifttum hierzu Götz in Palandt, BGB, 81. Auflage, München 2022, Rdnr. 4 zu § 1795 BGB, Schulte-Bunert in Erman, BGB, 16. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 4 zu § 1795 BGB, Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Rdnr. 57 zu § 1795 BGB).
  • BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 185/01

    Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung von Ansprüchen gegen den

    Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).
  • OLG München, 30.03.2022 - 7 U 6050/21

    Widerspruch gegen Eintragung in die Gesellschafterliste

  • OLG Hamm, 08.10.2002 - 15 W 322/02

    Bestellung eines Betreuers nach deutschem Recht

  • BayObLG, 04.07.2002 - 3Z BR 87/02

    Unzureichende Erfüllung des Übergabevertrages als Hinderung für

  • OLG Zweibrücken, 13.07.1999 - 3 W 147/99

    Recht der Mutter des Betreuten, die gleichzeitig Betreuerin ist bei der Auswahl

  • LG Cottbus, 28.03.2001 - 2 T 121/01
  • LG Stuttgart, 15.04.1999 - 2 T 71/99
  • BayObLG, 04.04.2000 - 3Z BR 42/00

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

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