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   BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97   

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BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97 (https://dejure.org/1998,2180)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.1998 - 3Z BR 373/97 (https://dejure.org/1998,2180)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 1998 - 3Z BR 373/97 (https://dejure.org/1998,2180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Höhe der Vergütung eines rechtlichen Betreuers; Bestimmung des Vergütungswertes nicht durch Wert des betreuten Vermögens

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung eines Betreuers der nicht Berufsbetreuer ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 1
    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 5
  • FamRZ 1998, 1052
  • Rpfleger 1998, 340
  • BayObLGZ 1998, 65
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Vorrangig wird zwar die Höhe der Vergütung nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und nicht nach dem Wert des betreuten Vermögens festzusetzen sein; letztlich können aber immer nur individuelle Billigkeitserwägungen maßgeblich sein (vgl. BayObLGZ 1986, 448/449; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1836 Rn.16).

    Bei einem Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, ist die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330; 1986, 448; BayObLG FamRZ 1995, 1378 ).

    Mehrwertsteuer ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betreuer für die Vergütung eine solche zu entrichten hat (vgl. BayObLGZ 1986, 448/453; 1995, 35/42).

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Bei einem Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, ist die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330; 1986, 448; BayObLG FamRZ 1995, 1378 ).

    Der als Bemessungsfaktor zu berücksichtigende Zeitaufwand braucht nicht im einzelnen belegt zu werden, ist aber von erheblicher Bedeutung und deshalb in seiner ungefähren Größenordnung festzustellen und gegebenenfalls zu schätzen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/331).

  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 ; 1996, 1166 f.).

    Bei einem Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, ist die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330; 1986, 448; BayObLG FamRZ 1995, 1378 ).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Insbesondere können die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht als Obergrenze gelten (BayObLGZ 1993, 323/324 für die Berufsbetreuervergütung; a.A. RGRK/Dickescheid BGB 12.Aufl. § 1836 Rn.9).
  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 ; 1996, 1166 f.).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
  • BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 45/96

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Voraussetzung ist insoweit nicht, daß es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt (BayObLG FamRZ 1996, 1157 f.).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Nach der h.M. und Rechtsprechung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052 f.; 1996, 1166 f.; 1995, 1378; Jürgens Betreuungsrecht 1. Aufl. § 1836 BGB Rn. 2; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 6; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 7 ff.) stellt sich die Rechtslage aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis 31.12.1998 folgendermaßen dar: Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. Voraussetzung ist insoweit nicht, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt.

    Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (BayObLG FamRZ 1998, 1052).

    Vorrangig wird zwar die Höhe der Vergütung nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und nicht nach dem Wert des betreuten Vermögens festzusetzen sein, letztlich können aber immer nur individuelle Billigkeitserwägungen maßgeblich sein (BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatsachengericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053).

    Aus diesem Grund können auch die für Berufsbetreuer maßgebenden Stundensätze oder Regelwerte keine Rolle spielen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053 zum früheren Recht); ein Vergütungssystem nach Stundensätzen wie bei Berufsbetreuern gibt es nicht.

    Doch können wie bisher - ausgehend vom konkreten Einzelfall - im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach individuellen Billigkeitserwägungen (BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053; Gregersen/Deinert Rn. 6.3.5) auch das Engagement des Betreuers, der Erfolg seiner Tätigkeit und seine berufliche Qualifikation berücksichtigt werden.

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 11 Wx 74/06

    Betreuervergütung und Aufwendungsersatzanspruch: Anspruch eines ehrenamtlichen

    Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus (BayObLG FamRZ 2004, 1138, 1139; BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053).

    Mehrwertsteuer ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betreuer für die Vergütung diese zu entrichten hat (BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053).

    Da die Bewilligung einer angemessenen Vergütung eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung der hierzu maßgeblichen Umstände erfordert und diese Abwägung in erster Linie dem Tatrichter obliegt, verweist der Senat die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurück (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052, 1053).

  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    aa) Bei der Feststellung des Zeitaufwands des Pflegers steht dem Tatrichter nach allgemeiner Meinung ein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO zu (vgl. nur BayObLGZ 1998, 65/69, Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 15; eingehend zur Nachprüfung und Feststellung Zimmermann FamRZ 1998, 521/527).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 8/99

    Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

    Voraussetzung ist insoweit nicht, daß es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt (BayObLGZ 1998, 65/68 Rpfleger 1998, 340 ; BayObLG FamRZ 1996, 1157 f.).

    Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus (BayObLGZ 1998, 65/68 f. m.w.N.).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BayObLGZ 1998 65/69 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2014 - 3 Wx 292/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Ferner kann bei der Ermessensausübung der Grundsatz berücksichtigt werden, nicht vergütungsfähig seien solche Tätigkeiten, die selbst bei einer berufsmäßig geführten Pflegschaft nicht als vergütungspflichtig abgerechnet werden könnten (BayObLG FamRZ 1998, S. 1052 f. [mit abw. Ans. zum Stundensatz]; OLG Hamm FamRZ 2003, S. 116 f.; BeckOK BGB - Bettin, Stand: 01.11.2013, § 1836 Rdnr. 26; Palandt-Götz a.a.O., § 1836 Rdnr. 8 f.).
  • OLG München, 16.03.2015 - 31 Wx 81/14

    Vergütung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass

    Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1999, 5, 6).
  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. BayObLGZ 1998, 65/68; 1999, 21/23; NJW-RR 1999, 952/953).

  • OLG Braunschweig, 01.11.2018 - 1 W 144/16

    Bestimmung der Vergütungshöhe des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen

    Der Senat hält es für ausreichend, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes ermöglichen und so ggf. zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden könnten (vgl. BGH NJW 2018, 2960; OLG München Beschluss v. 16.3.2015 - 31 Wx 81/14; BayObLG NJW-RR 1999, 5).
  • BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festsetzung der Betreuervergütung -

    ff) Im vorliegenden Fall kann es daher keinen grundlegenden Bedenken begegnen, wenn das Landgericht im Rahmen seines Ermessens (vgl. BGHZ 145, 104/112; BayObLGZ 1998, 65/69) auch bei der gebotenen Prüfung des Einzelfalles keine Gründe dafür sehen sollte, den Vergütungssatz der Gegenbetreuerin niedriger zu bemessen als den des Betreuers.
  • OLG Frankfurt, 22.05.2008 - 20 W 38/08

    Betreuervergütung: Anspruch eines ehrenamtlichen Betreuers unter Berücksichtigung

    Dabei war bereits zu der bis zum Inkrafttreten des 2. BtÄndG zum 01. Juli 2005 geltenden, wortgleichen Vorgängervorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB a.F. anerkannt, dass es für den Umfang der Betreuungsgeschäfte im Wesentlichen auf den mit der Führung der Betreuungsgeschäfte verbundenen Zeitaufwand ankommt, der nicht im einzelnen nach Stunden berechnet werden muss, jedoch in seiner ungefähren Größenordnung im Wege der Schätzung festgestellt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 854; 1998, 1052 und 2004, 1138 sowie OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533 ).
  • LG Mainz, 18.02.2013 - 8 T 225/12

    Betreuung: Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

  • BayObLG, 05.07.2001 - 3Z BR 151/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01

    Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • LG München II, 08.02.2008 - 6 T 186/08

    Nachlasspflegschaft: Bemessung des Stundensatzes für einen Rechtsanwalt als

  • BayObLG, 17.06.1999 - 3Z BR 88/99

    Anspruch eines Betreuers auf Erstattung von Mehrwertsteuer

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