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   BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97   

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BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97 (https://dejure.org/1998,3346)
BayObLG, Entscheidung vom 19.03.1998 - 2Z BR 113/97 (https://dejure.org/1998,3346)
BayObLG, Entscheidung vom 19. März 1998 - 2Z BR 113/97 (https://dejure.org/1998,3346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 139; WEG §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 8; GBO § 53 Abs. 1 S. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Ausweisung von Hobbyraum, Müllbox und Zählerraum als Sondereigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterteilung; Wohnungseigentum; unrichtiger Grundbuchinhalt; unzulässige Grundbucheintragung; Grundbuch; Sondereigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Unterteilung eines Wohnungseigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 8
  • NZM 1998, 440
  • FGPrax 1998, 88
  • BayObLGZ 1998, 70
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 90/95

    Verbindung der im Sondereigentum stehenden Räume bei der Unterteilung eines

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Eintragung des neugebildeten Wohnungseigentums nur auf die Unterteilungsbewilligung nebst Unterteilungsplan, oder auch auf die ursprüngliche Bewilligung und den ursprünglichen Aufteilungsplan Bezug genommen wird (Fortführung von BayObLGZ 1987, 390; 1995, 399).

    Die inhaltliche Unzulässigkeit ergibt sich auch aus dem Widerspruch, der in der Kennzeichnung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum im ursprünglichen, als Sondereigentum im neuen Aufteilungsplan liegt (vgl. zu allem BayObLGZ 1987, 390/393 ff.; 1995, 399/402 ff. - hier hat sich der Senat auch mit der Kritik von Röll in MittBayNot 1988, 22 ff. auseinandergesetzt - BayObLG Rpfleger 1988, 256).

    Dieses Sondereigentum wäre dann aber nicht mit einem Miteigentumsanteil verbunden gewesen, und dies hätte wiederum wegen § 6 Abs. 1 WEG gegen zwingendes Recht verstoßen und zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung geführt (vgl. BayObLGZ 1987, 390/395; 1995, 399/404 - a.A. Staudinger/Rapp a.a.O.).

    Der an sich mögliche gutgläubige Erwerb des Sondereigentums an Räumen, die in Wirklichkeit gemeinschaftliches Eigentum sind (vgl. BayObLGZ 1995, 299/401; Weitnauer § 3 Rn. 40; Staudinger/Rapp a.a.O.), scheidet hier aus; denn eine inhaltlich unzulässige Eintragung kann nicht Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein (BayObLGZ 1995, 399/403 m.w.N:; Staudinger/Rapp § 3 Rn. 67).

    Da eine inhaltlich unzulässige Eintragung nicht die Grundlage weiterer Eintragungen sein kann (BayObLGZ 1987, 390/393; 1995, 399/403; BayObLG Rpfleger 1988, 256; Meikel/ Streck § 53 Rn. 123) und sich die beiden Widersprüche allein gegen die Eintragung der drei Räume als Sondereigentum, also gegen den inhaltlich unzulässigen Teil des ganzen Eintragungsvermerks richten, sind auch sie von Amts wegen zu löschen.

  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Eintragung des neugebildeten Wohnungseigentums nur auf die Unterteilungsbewilligung nebst Unterteilungsplan, oder auch auf die ursprüngliche Bewilligung und den ursprünglichen Aufteilungsplan Bezug genommen wird (Fortführung von BayObLGZ 1987, 390; 1995, 399).

    Eine Unterteilung kann jedoch rechtlich nur solche Räume erfassen, die zum Sondereigentum des aufgeteilten Wohnungseigentums gehören (BayObLGZ 1987, 390/398).

    Die inhaltliche Unzulässigkeit ergibt sich auch aus dem Widerspruch, der in der Kennzeichnung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum im ursprünglichen, als Sondereigentum im neuen Aufteilungsplan liegt (vgl. zu allem BayObLGZ 1987, 390/393 ff.; 1995, 399/402 ff. - hier hat sich der Senat auch mit der Kritik von Röll in MittBayNot 1988, 22 ff. auseinandergesetzt - BayObLG Rpfleger 1988, 256).

    Dieses Sondereigentum wäre dann aber nicht mit einem Miteigentumsanteil verbunden gewesen, und dies hätte wiederum wegen § 6 Abs. 1 WEG gegen zwingendes Recht verstoßen und zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung geführt (vgl. BayObLGZ 1987, 390/395; 1995, 399/404 - a.A. Staudinger/Rapp a.a.O.).

    Da eine inhaltlich unzulässige Eintragung nicht die Grundlage weiterer Eintragungen sein kann (BayObLGZ 1987, 390/393; 1995, 399/403; BayObLG Rpfleger 1988, 256; Meikel/ Streck § 53 Rn. 123) und sich die beiden Widersprüche allein gegen die Eintragung der drei Räume als Sondereigentum, also gegen den inhaltlich unzulässigen Teil des ganzen Eintragungsvermerks richten, sind auch sie von Amts wegen zu löschen.

  • BayObLG, 11.02.1988 - BReg. 2 Z 138/86

    Inhaltlich unzulässige Eintragung einer Aufteilung nach dem WEG

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Die inhaltliche Unzulässigkeit ergibt sich auch aus dem Widerspruch, der in der Kennzeichnung eines Raums als gemeinschaftliches Eigentum im ursprünglichen, als Sondereigentum im neuen Aufteilungsplan liegt (vgl. zu allem BayObLGZ 1987, 390/393 ff.; 1995, 399/402 ff. - hier hat sich der Senat auch mit der Kritik von Röll in MittBayNot 1988, 22 ff. auseinandergesetzt - BayObLG Rpfleger 1988, 256).

    Da eine inhaltlich unzulässige Eintragung nicht die Grundlage weiterer Eintragungen sein kann (BayObLGZ 1987, 390/393; 1995, 399/403; BayObLG Rpfleger 1988, 256; Meikel/ Streck § 53 Rn. 123) und sich die beiden Widersprüche allein gegen die Eintragung der drei Räume als Sondereigentum, also gegen den inhaltlich unzulässigen Teil des ganzen Eintragungsvermerks richten, sind auch sie von Amts wegen zu löschen.

  • BGH, 20.05.1966 - V ZR 182/63

    Rechtliche Einordnung eines dinglichen Ankaufsrechts - Sicherbarkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Dies hätte die inhaltliche Unzulässigkeit der ganzen im Zusammenhang mit der Unterteilung bewirkten Eintragungen nur dann zur Folge, wenn dem Rest der Eintragungsvermerke ein wesentliches Erfordernis fehlte (BGH NJW 1966, 1656 f.; BGH WPM 1968, 10878 f.; BayObLGZ 1973, 21/27; KG KGJ 42 A, 257/260; Demharter Rn. 58, KEHE/Eickmann GBR 4. Aufl. Rn. 20; Meikel/Streck GBR 8. Aufl. Rn. 121, jeweils zu § 53).
  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 151/95
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Der an sich mögliche gutgläubige Erwerb des Sondereigentums an Räumen, die in Wirklichkeit gemeinschaftliches Eigentum sind (vgl. BayObLGZ 1995, 299/401; Weitnauer § 3 Rn. 40; Staudinger/Rapp a.a.O.), scheidet hier aus; denn eine inhaltlich unzulässige Eintragung kann nicht Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein (BayObLGZ 1995, 399/403 m.w.N:; Staudinger/Rapp § 3 Rn. 67).
  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Dazu hätte es, da es sich um die nachträgliche Einräumung von Sondereigentum handelt, nach § 4 Abs. 1 WEG der Einigung aller damaligen Wohnungseigentümer als Beteiligte in der Form der Auflassung und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedurft (BayObLGZ 1991, 313/316 f. m.w.N.; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 4 Rn. 3).
  • BayObLG, 15.10.1984 - BReg. 2 Z 55/84

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Da das Rechtsbeschwerdegericht die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung von Amts wegen beachten muß, ist die Löschung anzuordnen, auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel ein anderes Ziel erstrebt; das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt hier nicht (vgl. BayObLGZ 1984, 239/246 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.01.1973 - BReg. 2 Z 74/72
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 113/97
    Dies hätte die inhaltliche Unzulässigkeit der ganzen im Zusammenhang mit der Unterteilung bewirkten Eintragungen nur dann zur Folge, wenn dem Rest der Eintragungsvermerke ein wesentliches Erfordernis fehlte (BGH NJW 1966, 1656 f.; BGH WPM 1968, 10878 f.; BayObLGZ 1973, 21/27; KG KGJ 42 A, 257/260; Demharter Rn. 58, KEHE/Eickmann GBR 4. Aufl. Rn. 20; Meikel/Streck GBR 8. Aufl. Rn. 121, jeweils zu § 53).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Aus dieser ergibt sich, welche Räume zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören und welche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung (§ 10 Abs. 3 WEG) getroffen worden sind (vgl. BayObLGZ 1998, 70, 73 f.; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 2 Rn. 97; offen gelassen von Senat, Urteil vom 1. Oktober 2004 - V ZR 210/03, NJW-RR 2005, 10, 11).

    Denn der aktuelle Grundbuchinhalt im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1 als weiterem Wohnungseigentümer ergibt sich unverändert aus der Teilungserklärung vom 11. April 1994 (vgl. BayObLGZ 1998, 70, 73 f.; BayObLG, NJW-RR 1996, 721, 722; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2976a).

    Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung als Wohnungseigentum betrifft sämtliche Räume der Einheit Nr. 2a und erstreckt sich auf die gesamten im Zusammenhang mit der Unterteilung bewirkten Eintragungen (vgl. BayObLGZ 1995, 399, 404; 1998, 70, 74 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 73).

    Da das Rechtsbeschwerdegericht die Unzulässigkeit der Eintragungen von Amts wegen beachten muss, ist es an das von dem Rechtsbeschwerdeführer verfolgte Rechtsschutzziel nicht gebunden (BayObLGZ 1998, 70, 72 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 53 Rn. 56).

  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

    bb) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine inhaltlich unzulässige Eintragung auch dann angenommen werden kann, wenn eine Bezugnahme lediglich auf die Eintragungsbewilligung für die Unterteilung erfolgt wäre (bejahend BayObLGZ 1998, 70, 73) und sich hierbei auch Unterteilungserklärung und Unterteilungsplan nicht widersprächen (dazu BayObLGZ 1995, 399, 404).
  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

    Insoweit greift der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch auf Eintragungen im Grundbuch entsprechend anzuwenden ist (vgl. RG, Urteil vom 8. Dezember 1927 - V 100/27, RGZ 119, 211, 214; BayObLGZ 1998, 70; KGJ 43 A 223, 224; Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 139 Rn. 3), wonach bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
  • BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 41/00

    Vorweggenommene Einigung über Sondereigentum

    Bei einer Unterteilung müssen daher sämtliche bisher im Sondereigentum stehende Räume mit dem Miteigentumsanteilsanteil eines der neu entstandenen Wohnungseigentumsrechte verbunden werden; andererseits dürfen auch nur solche Räume als Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteilsanteil verbunden werden (BayObLGZ 1998, 70).

    Zu der damit notwendigen nachträglichen Einräumung von Sondereigentum ist die Einigung aller Wohnungseigentümer in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form erforderlich sowie die Eintragung im Grundbuch (§ 4 Abs. 1, 2 WEG; BayObLGZ 1998, 70/74).

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 86/99

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Wird dagegen verstoßen und ein bisher im Sondereigentum stehender Raum als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen oder Gemeinschaftseigentum in das Sondereigentum eines neugebildeten Wohnungseigentums einbezogen, entstehen insoweit inhaltlich unzulässige Eintragungen (BayObLGZ 1987, 390; 1995, 399/402 f. sowie BayObLGZ 1998, 70/73; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 53).

    Das Teileigentum ist mit dem Sondereigentum an dem zusätzlichen Kellerraum wirksam entstanden (BayObLGZ 1998, 70/74 f.).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 14 Wx 47/13

    Wohnungsgrundbuchsache: Voraussetzung für die Beschwerdefähigkeit einer formlosen

    Damit verlautbart das Grundbuch auch insoweit einen Rechtszustand, den es als Ergebnis einer Unterteilung nicht geben kann (BayObLG NJW-RR 1999, 8, 9) und liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor.
  • OLG München, 27.06.2012 - 34 Wx 71/12

    Wohnungseigentum: Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und

    Ein isolierter Miteigentumsanteil liegt dann vor, wenn das gesamte dem Miteigentumsanteil zugedachte Sondereigentum nicht sondereigentumsfähig ist (BGH DNotZ 1990, 377; 2004, 371; BayObLGZ 1998, 70/74 f.; BayObLG DNotZ 2000, 205/208; OLG Hamm Rpfleger 2007, 137; Schneider in Riecke/Schmid § 5 Rn. 21; Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 14. Aufl. Rn. 2834 sowie Rn. 2976a) bzw. dem Rest der Eintragungsvermerke ein wesentliches Erfordernis fehlt (BayObLGZ 1998, 70/74 f.).
  • BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 42/00

    Aufteilung eines im Sondernutzungsrecht errichteten Gebäudes

    Bei einer Unterteilung müssen daher sämtliche bisher im Sondereigentum stehende Räume mit dem Miteigentumsanteil eines der neu entstandenen Wohnungseigentumsrechte verbunden werden; andererseits dürfen auch nur solche Räume als Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteilsanteil verbunden werden (BayObLGZ 1998, 70).

    Zu der damit notwendigen nachträglichen Einräumung von Sondereigentum ist die Einigung aller Wohnungseigentümer in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form erforderlich sowie die Eintragung im Grundbuch (§ 4 Abs. 1, 2 WEG; BayObLGZ 1998, 70/74).

  • OLG Hamm, 03.11.2011 - 15 Wx 582/10

    Anforderungen an die Form der Begründung von Sondereigentum

    Da das Rechtsbeschwerdegericht die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung von Amts wegen beachten muss, ist die Löschung anzuordnen, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel ein anderes Ziel erstrebt; das Verbot der Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gilt hier nicht (vgl. BayObLG FGPrax 1988, 88 = NJW-RR 1999, 8 m.w.N.).
  • OLG München, 17.12.2013 - 34 Wx 417/13

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch 1942: Einschränkende Auslegung

    Rechtsnachfolgeklauseln, die das dingliche Recht betreffen, sind folglich unzulässig (BGH NJW 1965, 393/394; BayObLG Rpfleger 1976, 250; MüKo/Joost 6. Aufl. § 1092 Rn. 2) und - teilweise - zu löschen, wenn der Rest der Eintragung für sich den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Eintragung genügt und wesensmäßig nichts anderes beinhaltet als das, worauf die ursprüngliche Eintragung abzielte (Meikel/Streck § 53 Rn. 134; siehe auch BayObLG FGPrax 1998, 88 - Leitsatz 2).
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