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   BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02   

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https://dejure.org/2004,1298
BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02 (https://dejure.org/2004,1298)
BayObLG, Entscheidung vom 20.01.2004 - 1Z BR 134/02 (https://dejure.org/2004,1298)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 1Z BR 134/02 (https://dejure.org/2004,1298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berliner Testament - Auslegung einer Pflichtteilsklausel

  • Judicialis

    BGB § 2075; ; BGB § 2269; ; BGB § 2270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2075 § 2269 § 2270
    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im sogenannten Berliner Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Pflichtteilsstrafklausel - Vorzeitige Beanspruchung des Pflichtteils

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2075, 2269, 2270
    Pflichtteilsstrafklausel greift auch bei Rückzahlung des gezahlten Pflichtteils an den überlebenden Elternteil

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auf Pflichtanteil wird endgültig verzichtet!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerdeberechtigung eines durch die Abweisung eines Erbscheinsantrags eines Beteiligten mitbetroffenen Miterbens; Auslegung einer Pflichtteilsklausel danach, wann ein "Verlangens" des Pflichtteils vorliegt; Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter der ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Wer den Pflichtteil verlangt " Sanktionsklausel in einem "Berliner Testament"

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 54 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 2075, 2269, 2270 BGB
    Auslegung einer Pflichtteilsklausel im Berliner Testament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 654
  • DNotZ 2004, 804
  • FGPrax 2004, 82
  • FamRZ 2004, 1672
  • Rpfleger 2004, 354
  • BayObLGZ 2004, 5
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94

    Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02
    Die Auslegung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1447/1448).

    Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168; FamRZ 1995, 1447/1448; Lübbert aaO S. 2709; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2074 Rn. 64).

    Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; FamRZ 1995, 1447/1448).

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLGZ FamRZ 1996, 440/441; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2269 Rn. 65; Wacke DNotZ 1990, 403/410); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLG FamRZ 1995, 1447/1449; Wacke aaO; MünchKomm/Musielak aaO).

    Bei einem Berliner Testament wie dem vorliegenden ist typischerweise anzunehmen, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge nur deswegen für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausschließt, weil die gemeinsamen Abkömmlinge dafür auch vom anderen Ehegatten als Schlusserben eingesetzt werden (vgl. § 2270 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BayObLG FamRZ 1995, 1447/1448).

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02
    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch Auslegung der Pflichtteilsklausel ermittelt werden müsse, wann ein "Verlangen" des Pflichtteils beim ersten Todesfall vorliegt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; 1994, 164/169).

    aa) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das gemeinschaftliche Testament vom 18.2.1964 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; Lübbert NJW 1988, 2706/2708; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2075 Rn. 18).

    Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; FamRZ 1995, 1447/1448).

    Weitere subjektive Voraussetzungen - in Form einer "böswilligen Auflehnung" gegen den Erblasserwillen - sind jedoch nicht erforderlich (BayObLGZ 1990, 58/62; MünchKomm/Musielak Rn. 65; Staudinger/Kanzleiter Rn. 58 jeweils zu § 2269; Staudinger/Otte § 2074 Rn. 64; Lübbert aaO S. 2712).

  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02
    Dass er selbst den Erbscheinsantrag nicht gestellt hat, steht seiner Beschwerdeberechtigung nicht entgegen, weil er einen solchen Antrag hätte stellen können (vgl. BayObLGZ 1994, 164/166; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 51).

    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch Auslegung der Pflichtteilsklausel ermittelt werden müsse, wann ein "Verlangen" des Pflichtteils beim ersten Todesfall vorliegt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; 1994, 164/169).

    Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168; FamRZ 1995, 1447/1448; Lübbert aaO S. 2709; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2074 Rn. 64).

  • BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02
    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLGZ FamRZ 1996, 440/441; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2269 Rn. 65; Wacke DNotZ 1990, 403/410); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLG FamRZ 1995, 1447/1449; Wacke aaO; MünchKomm/Musielak aaO).
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02
    Das Beschwerdegericht darf aber nicht einen oder mehrere Erbscheinsanträge endgültig zurückweisen, weil ihm dieser Verfahrensgegenstand nicht angefallen ist (BayObLG FamRZ 1986, 604/606; FamRZ 1992, 1102/1103 f.; Keidel/Kahl § 19 Rn. 15a; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2353 Rn. 31).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02
    Das Beschwerdegericht darf aber nicht einen oder mehrere Erbscheinsanträge endgültig zurückweisen, weil ihm dieser Verfahrensgegenstand nicht angefallen ist (BayObLG FamRZ 1986, 604/606; FamRZ 1992, 1102/1103 f.; Keidel/Kahl § 19 Rn. 15a; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2353 Rn. 31).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 298/03

    Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament mit Verwirkungsklausel

    Dies bedeutet eine Enterbung der Abkömmlinge nach dem Erstverstorbenen (BayObLG OLGE 44, 105, 106), verbunden mit deren - infolge der Pflichtteilsklausel auflösend bedingter - Einsetzung als Schlusserben (§ 2075 BGB; BayObLGZ 2004, 5, 8; BayObLG …

    Dass der Kläger die Voraussetzungen der Pflichtteilsklausel durch ein ausdrückliches Einfordern des Pflichtteils nach dem Vater erfüllt hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00 - BGH-Report 2005, 787 unter II 1) anzunehmen ebenso wie der in subjektiver Hinsicht erforderliche, aber auch ausreichende bewusste Verstoß gegen die Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1965 - III ZR 50/64 - juris Rdn. 17 ff.; BayObLGZ 2004, 5, 9 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 262).

  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Hintergrund der Verwirkungsklausel kann nämlich der Wunsch der Eltern gewesen sein, dass dem überlebenden Teil bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt (vgl. BayObLGZ 2004, 5, 8; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1515 f.).
  • OLG Hamm, 28.01.2015 - 15 W 503/14

    Erbverzicht mit Folgen

    Für den Fall, dass - wie auch hier - ein Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält und einer von mehreren Abkömmlingen durch ein Pflichtteilsverlangen die auflösende Bedingung seiner Schlusserbeinsetzung herbeiführt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die auf diese Weise begründete Anwachsungswirkung bei den Erbanteilen der übrigen Abkömmlinge an der Bindungswirkung für den überlebende Ehegatten teilnimmt (BayObLG FGPrax 2004, 82, 84; Senat FGPrax 2011, 169, 170).
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    Dies bedeutet eine Enterbung der Abkömmlinge nach dem Erstverstorbenen ( BGH , Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BayObLG , OLGE 44, Seiten 105 f. ), verbunden mit deren - infolge der Pflichtteilsstrafklausel auflösend bedingter - Einsetzung als Schlusserben (§ 2075 BGB; BGH , Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BayObLG , BayObLGZ 2004, Seiten 5 ff.; BayObLG , …

    1a Z 65/88">NJW-RR 1990, Seite 969; BayObLG , FamRZ 1995, Seite 1447; BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

    Welches Verhalten im Einzelfall ausreicht, ist mit der Klausel allerdings noch keineswegs eindeutig festgelegt und richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden ( BGH , NJW-RR 2009, Seite 1455; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.; BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff. ).

    Im Allgemeinen - so auch hier - ist aus der objektivierten Sicht des Erblassers davon auszugehen, dass der Erblasser mit der Sanktionsklausel seine überlebende Ehefrau nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihr auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen wollte, die mit einer Auseinandersetzung mit einem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind ( BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG München , NJW-RR 2008, Seiten 1034 f.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

    Der Eintritt dieser auflösenden Bedingung kann nämlich auch noch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden ( BGH , Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BGH , Urteil vom 08.12.2004, Az.: IV ZR 223/03, u. a. in: ZEV 2005, Seite 117; OLG München , Beschluss vom 29.01.2008, Az.: 31 Wx 68/07, u. a. in: NJW-RR 2008, Seite 1034; BayObLG , NJW-RR 2004, Seiten 654 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG Zweibrücken , ZEV 1999, Seiten 108 f.; OLG Stuttgart , OLGZ 1979, Seiten 52 ff.; Löhnig , JA 2007, Seite 303; Geisler , jurisPR-BGHZivilR 38/2006 Anm. 2; Muscheler , ZEV 2001, Seiten 377 ff. ).

    Mit dem Bedingungseintritt entfällt aber die Erbenstellung ( BGH , Urteil vom 12.07.2006, Az.: IV ZR 298/03, u. a. in: NJW 2006, Seiten 3064 f.; BGH , FamRZ 1985, Seite 278; OLG München , Beschluss vom 29.01.2008, Az.: 31 Wx 68/07, u. a. in: NJW-RR 2008, Seite 1034; BayObLG , NJW-RR 2004, Seiten 654 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; Löhnig , JA 2007, Seite 303; Geisler , jurisPR-BGHZivilR 38/2006 Anm. 2; Muscheler , ZEV 2001, Seiten 377 ff. ).

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Infolge dieser Klausel ist die Schlusserbeinsetzung auflösend bedingt durch das Verlangen des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden (vgl. BGH, NJW 2006, 3064 f.; BayObLG, NJW-RR 2004, 654, 655; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2269, Rn. 15).

    Da die Regelung der Pflichtteilsstrafklausel von der Schlusserbeinsetzung nicht zu trennen ist, ist sie ein Bestandteil der wechselbezüglichen Erbeinsetzung und somit für den überlebenden Ehegatten bindend (BayObLG, NJW-RR 2004, 654, 656; Lübbert, NJW 1988, 2706, 2708; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2269, Rn. 35).

    Falls aber eine der Beteiligten den Pflichtteil nach der Mutter verlangt haben sollte, wäre ihre Einsetzung zur Schlusserbin entfallen; ihr Erbteil wäre den übrigen Beteiligten angewachsen, deren Erbquoten sich dadurch erhöht hätten; in diesem Falle wäre die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. bis 3. zu gleichen Teilen im notariellen Testament vom 21.01.2010 eine Beeinträchtigung derjenigen Beteiligten, die den Pflichtteil nach der Mutter nicht gefordert haben (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 654, 656); dann wäre die Erbeinsetzung in dem notariellen Testament vom 21.01.2010 unwirksam.

  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 68/07

    Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Vorliegen eines

    b) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 29.5.1984 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8).

    In subjektiver Hinsicht ist für den Tatbestand des "Verlangens" des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall im Zweifel nur zu fordern, dass der Pflichtteilsberechtigte bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - den Pflichtteil verlangt (BayObLGZ 2004, 5/9 m.w.N.).

  • OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06

    Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des

    Bei einem Berliner Testament wie dem vorliegenden ist typischerweise anzunehmen, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge nur deswegen für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausschließt, weil die Abkömmlinge auch vom anderen Ehegatten als Schlusserben eingesetzt wurden (§ 2270 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BayObLGZ 2004, 5/10).

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, es gilt dann nicht die Regel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLGZ 2004, 5/8; MünchKomm BGB/Musielak. § 2269 Rn. 65).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5/9; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearbeitung § 2269 Rn. 58).

  • OLG München, 05.11.2020 - 31 Wx 415/17

    Auslegung eines Erbvertrages zur Bindungswirkung bei fehlender Regelung zur

    Soweit dies im Falle einer Pflichtteilsklausel vertreten wird (vgl. BayObLG ZEV 2004, 202 m. Anm. Ivo), findet diese Auffassung ihre Rechtfertigung im Kern darin, dass die Ehegatten ihre Erbfolge durch die Erbeinsetzung abschließend getroffen haben und die Pflichtteilsklausel bei ihrem Eingreifen als Teil des Willens der Ehegatten die bereits getroffene Erbfolge modifiziert und sich diese Erbfolge somit auf einer letztwilligen Verfügung der Ehegatten beruht.
  • OLG Hamm, 20.08.2015 - 15 W 346/15

    Anforderungen an den Nachweis des Nichteintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

    Die darin enthaltene Einsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlusserben zu gleichen Teilen ist infolge der Pflichtteilstrafklausel auflösend bedingt durch das Verlangen des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden (vgl. BGH, NJW 2006, 3064 f.; BayObLG, NJW-RR 2004, 654, 655; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2269, Rn. 15).
  • OLG München, 18.09.2008 - 31 Wx 8/08

    Erbvertrag von Ehegatten: Auslegung einer Änderungsklausel hinsichtlich der

    Die durch den Eintritt der Bedingung ausgelöste Rechtswirkung kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. BayObLGZ 2004, 5/8f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

  • OLG München, 06.12.2018 - 31 Wx 374/17

    Zeitpunkt des Eingreifens der Pflichteeilsklausel nach Tod des Erstversterbenden

  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 15 W 421/12

    Pflichtteilsverlangen; Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung; Bedingungseintritt

  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

  • OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verwirklichung einer

  • FG Düsseldorf, 04.05.2005 - 4 K 247/03

    Berliner Testament; Verzicht der Schlusserben auf Pflichtteilsanspruch;

  • OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer

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