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   BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63   

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BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63 (https://dejure.org/1964,1211)
BayObLG, Entscheidung vom 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63 (https://dejure.org/1964,1211)
BayObLG, Entscheidung vom 21. August 1964 - BReg. 1a Z 195/63 (https://dejure.org/1964,1211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf ein Kind; Abberufung des Pflegers ; Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung eines Pflegers ; Vorliegen einer eigenen Beschwerdebefugnis der Eltern ; ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf ein Kind; Abberufung des Pflegers ; Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung eines Pflegers ; Vorliegen einer eigenen Beschwerdebefugnis der Eltern ; ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf ein Kind; Abberufung des Pflegers ; Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung eines Pflegers ; Vorliegen einer eigenen Beschwerdebefugnis der Eltern ; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2306
  • MDR 1965, 138
  • BayObLGZ 1964, 277
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 16.10.1959 - BReg. 1 Z 128/57

    Prüfung des Vorliegens einer nicht durch die Eltern zu besorgenden Angelegenheit

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63
    Der sonach aus § 20 Abs. 1 FGG herzuleitenden eigenen Beschwerdebefugnis der Eltern stünde es auch nicht entgegen, wenn den Eltern nach § 1629 Abs. 2 , § 1795 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 BGB die Befugnis zur Vertretung ihres Kindes beim Abschluß der Anteilsübertragungen fehlte (vgl. BayObLGZ 1959, 370; Palandt BGB 23. Aufl. § 1629 Anm. 5).

    Das Landgericht hat das Kind (gesetzlich durch seine Eltern vertreten - FGG § 59 , Palandt § 1629 Anm. 1, BayObLGZ 1959, 370/372 -) im Ergebnis zu Recht als befugt zur Erstbeschwerde betrachtet.

    Für die Genehmigung dieser Verträge seitens des Pflegers gelten - gleichviel wem gegenüber die Genehmigung zu erklären ist (vgl. §§ 182, 131 Abs. 1 BGB ) und ob im Einzelfall ein Interessenwiderstreit vorliegt - die §§ 1915, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB in gleicher Weise wie wenn der Pfleger die Verträge selbst - namens des Kindes mit den Großeltern abschlösse (vgl. BayObLGZ 1959, 370; Palandt Anm. 3, Erman Anm. 2 je zu § 1795 BGB ).

  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63
    Die Befugnis der Eltern zur weiteren Beschwerde im eigenen Namen und namens des Kindes folgt daraus, daß die angefochtene Entscheidung ihre Erstbeschwerden verworfen und zurückgewiesen hat (KG FamRZ 1962, 531; Beschluß des Senats vom 19.12.1963 BReg. 1 Z 97/63; vgl. auch BGHZ 31, 95 [BGH 23.09.1959 - IV ZB 105/59]).

    Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde entfällt, weil der Pfleger sich an diesem Verfahren nicht beteiligt hat (BGHZ 31, 92).

  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53

    Schenkung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63
    Ein Fall der §§ 106, 107 BGB , in dem durch eigenes Handeln des minderjährigen Kindes (geb. 15.11.1957) die Genehmigung des Pflegers überflüssig gemacht werden könnte (vgl. auch BGHZ 15, 170 [BGH 10.11.1954 - II ZR 165/53] ) liegt nicht vor.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63
    Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist der Verfahrensmangel, der in der Unterlassung der Anhörung der Eltern vor der Pflegerauswahl besteht ( § 1695 BGB ), dadurch geheilt worden, daß die Eltern im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Einwände vorzutragen (Keidel § 12 Anm. 74; vgl. auch BVerfGE 5, 22).
  • BayObLG, 13.06.1961 - BReg. 1 Z 55/61

    Benennung eines Vormunds; Vorgehen gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds

    Auszug aus BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63
    Denn nur mit diesem Ziel ist die (weitere) Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung eines Pflegers zulässig (BayObLGZ 1961, 189/190/193 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch die ähnliche Rechtslage bei der Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung nach § 71 Abs. 2 GBO und bei der Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins nach § 2361 BGB ).
  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Der Beteiligte zu 1 ist nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt; denn wären die Anordnung der Ergänzungspflegschaft oder die Auswahl des Pflegers fehlerhaft, so wäre der Beteiligte zu 1 in dem Wirkungskreis der Pflegschaft ("gesetzliche Vertretung... bei der Eigentumsübertragung des Anwesens ")nicht gesetzesgemäß vertreten und damit in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 1964, 277/281).

    Erst danach kann ggf. entschieden werden, ob ein vorliegender Interessengegensatz der Bestellung der von der Beteiligten zu 2 vorgeschlagenen Ergänzungspflegerin entgegensteht (vgl. BayObLGZ 1964, 277/281 f.).

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2011 - 3 WF 148/10

    Zulässigkeit der Beschwerde eines minderjährigen Kindes gegen den teilweisen

    Hiervon abzugrenzen ist die Annahme einer Beschwerdebefugnis bei der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (Meyer-Holz aaO.; Bumiller/Harders FG FamFG, 9. Aufl., § 59 Rn. 9 u. 11; BayObLG, Beschl. v. 21.08.1964, BReG. 1a Z 195/63, BayObLGZ 64, 277, 281).
  • BayObLG, 19.01.1966 - BReg. 1a Z 52/65

    Entlassung des Vormunds gegen seinen Willen; Staatsbürgerschaft eines Kindes und

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtete sich die Beschwerde der Mutter des Kindes sowohl gegen die Auswahl des Vormunds (Vereinsvormunds) - die nur die Entlassung des Vormunds zum Ziel haben konnte (BayObLGZ 1964, 277) - wie auch gegen die Ablehnung der Bestellung eines anderen Einzelvormunds anstelle des Vereinsvormundes.

    Sollte sich ergeben, daß der Vater des Kindes nicht zum Vormund berufen war oder daß er seiner Übergehung zugestimmt hat oder daß eine Gefährdung des Mündel Interesses vorliegt, so hat das Gericht nach § 1779 BGB bei der Auswahl des Vormundes einen Beurteilungsspielraum (BayObLGZ 1964, 277/281, 1965, 50/51; OLG Celle NJW 1965, 1718).

  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 253/96

    Beschwerde gegen Auswahl des Pflegers nach Ernennung des Ergänzungspflegers -

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 3 selbst, sei es gemäß § 20 Abs. 1 FGG , sei es gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zur Einlegung der Beschwerde berechtigt war (vgl. dazu BayObLGZ 1964, 277, 279 und 1977, 105, 109).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2007 - 5 UF 75/07

    Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den

    c) Die Beschwerdeführer sind schließlich auch nach §§ 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, denn wäre die Anordung der Ergänzungspflegschaft in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft, so wären sie in dem Wirkungskreis der Pflegschaft, also im Hinblick auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche nach ihrer Großmutter, nicht ordnungsgemäß vertreten und damit in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2000, 1111; BayObLGZ 1964, 277, 281).
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 133/97

    Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen

    Die Berechtigung der Mutter des Betroffenen zur weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1964, 277/278; KG BtPrax 1995, 106/107).
  • BayObLG, 25.01.1973 - BReg. 1 Z 83/72

    Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins auf Grund des Erbvertrags;

    Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur weiteren Beschwerde ergibt sich schon daraus, daß die angefochtene Entscheidung die Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (BayObLGZ 1966, 49/52; 1964, 277/278).
  • OLG Frankfurt, 21.04.1980 - 20 W 193/80
    Die Vorinstanzen haben zu Recht davon abgesehen, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B. zurückzuübertragen, denn der Antrag des Vaters war unzulässig, weil nach seinem eigenen Vortrag, der sich darauf beschränkt, eine noch geringere Erziehungsfähigkeit seiner Ehefrau hervorzuheben, und auch sonst nicht erkennbar war, daß sich die Rechtslage oder die für sie maßgebenden Umstände verändert haben, noch neue Tatsachen bekannt geworden sind, die für eine Abänderung der Vorentscheidung sprechen könnten, und die seit der Vorentscheidung verstrichene Zeit auch gering ist (vgl. BayObLG NJW 1964, 2306; KG FamRZ 1967, 411).
  • BayObLG, 20.06.1972 - BReg. 2 Z 37/70

    Anforderungen an die Abwicklung nicht mehr bestehender Rechtsträger;

    Die Stadt ... ist als Antragstellerin beschwerdeberechtigt, weil ihr Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde und ihre Erstbeschwerde erfolglos war (BayObLGZ 1964, 277/278; 1965, 331/332; Keidel FGG 9. Aufl. § 27 Rdnr. 10).
  • BayObLG, 12.03.1992 - 1 BReg Z 65/91

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Testaments; Voraussetzungen für das

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  • OLG Zweibrücken, 16.09.1982 - 6 UF 33/82
  • BayObLG, 20.09.1976 - BReg. 1 Z 121/76

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Entlassung eines Jugendamts

  • BayObLG, 26.06.1970 - BReg. 3 Z 51/70

    Vorsorgliche Auswahl eines neuen Pflegers als bestimmte Ankündigung der

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