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   BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 2 Z 88/71   

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BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 2 Z 88/71 (https://dejure.org/1972,3917)
BayObLG, Entscheidung vom 17.02.1972 - BReg. 2 Z 88/71 (https://dejure.org/1972,3917)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Februar 1972 - BReg. 2 Z 88/71 (https://dejure.org/1972,3917)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1972, 46
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 156/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung einer Vormerkung zur Sicherung des

    Denn dann könnte der Schuldner das Eigentum an dem Grundstück auch nur mit diesen Belastungen erlangen (BayObLG, BayObLGZ 1972, 46, 49; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 848 Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 848 Rn. 8).
  • BayObLG, 14.05.1992 - BReg. 2 Z 139/91

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    (4) Bestellt im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks der Erwerber für den Veräußerer Rechte wie eine Restkaufpreishypothek oder eine Grunddienstbarkeit, dann gehen diese Rechte der durch Verpfändung oder Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs entstehenden Sicherungshypothek sowie den vom Erwerber für Dritte bestellten Rechten grundsätzlich im Rang vor (BayObLGZ 1972, 46; Horber/Demharter § 45 Anm.7 und Anm. 10 b; Haegele/Schöner/Stöber GBR 9.Aufl. Rn. 1562).

    § 45 Abs. 3 GBO gilt auch für diese Rechte, und die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber wirken sich auf die grundbuchrechtlichen Eintragungsgrundsätze nicht unmittelbar aus (vgl. BayObLGZ 1972, 46/50; Stöber Rn. 2050 a).

  • OLG München, 25.10.2005 - 32 Wx 107/05

    Vorrang der Rechtsbestellung bei unentgeltlicher Grundstücksübergabe vor späteren

    Eine derartige stillschweigende Rangbestimmung ist von der Rechtsprechung gerade für Fälle dieser Art anerkannt (KG JW 1936, 1475; BayObLGZ 1972, 46; 1992, 140).
  • BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82

    Löschung eines Nacherbenvermerks bei Verfügung durch befreiten Vorerben

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies eine Folge der - auch für das Grundbuchamt gehenden (vgl. BayObLGZ 1952, 321, 323; 1967, 295, 297; 1972, 46, 48 = DNotZ 1972, 536; KG JFG 14, 382, 386; Horber, Grundz. vor § 13 GBO , Anm. 6B; MünchKomm/Wacke, § 891 BGB , Rd.-Nr. 16 m. N.) Eintragungen Im Grundbuch, die jemandem eine Rechtsposi250 tion einräumen, iu diesem Ergebnis führt.
  • BayObLG, 29.11.1990 - BReg. 2 Z 143/90

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

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  • BayObLG, 21.09.1982 - BReg. 2 Z 66/82

    Zur pfandfreien Abschreibung bei Eigentümerbriefgrundschulden

    Für die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten zu 1) spricht daher auch nicht die - auch vom Grundbuchamt zu beachtende (vgl. BayObLGZ. 1952, 321/323; 1967, 295/297; 1972, 46/48; zuletzt Senatsbeschluß vom 27.7. 1982 BReg. 2 Z 12/82; KG JFG 14, 382/386; Horber Grundz. vor § 13 Anm. 6 B; MünchKomm BGB § 891 Rdnr. 16 m. Nachw.) - Vermutung des § 891 BGB , da diese für den Gläubiger einer Briefgrundschuld nur dann gilt, wenn er den Brief besitzt ( …
  • BayObLG, 16.05.1980 - BReg. 2 Z 25/80

    Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Wenn das Grundbuchamt auch gesetzliche Vermutungen, wie z. B. § 891 BGB, bei der Ermittlung beweisbedürftiger Tatsachen zu beachten hat ( BayObLGZ 1972, 46 /48, Horber Grundz. 3 vor § 13, je m. Nachw.), so gilt dies doch - im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO - dann nicht, wenn - wie bei tatsächlichen Vermutungen - nur ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. KEHE, HorberaaO).
  • BayObLG, 02.11.1982 - BReg. 2 Z 31/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

    In diesem Zusammenhang spricht für einen eingetragenen Gläubiger zunächst die - auch vom Grundbuchamt zu beachtende (BayObLGZ 1952, 321/323; 1967, 295/297; 1972, 46/48; zuletzt Senatsbeschluß vom 21.9.1982 BReg. 2 Z 66/82; KG JFG 14, 382/386; Horber Grundz. vor § 13 Anm. 6 B; MünchKomm BGB § 891 RdNr. 16 m.Nachw.) - Vermutung des § 891 BGB .
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