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   BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79   

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BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79 (https://dejure.org/1980,9889)
BayObLG, Entscheidung vom 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79 (https://dejure.org/1980,9889)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Juni 1980 - BReg. 2 Z 66/79 (https://dejure.org/1980,9889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung; Laden; Café; Gewerbliche Nutzung; Gewerbe; Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 1811/79
  • BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1980, 154
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer ( § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 15 Abs. 2 WEG ; BGHZ 37, 203/207; BayObLGZ 1971, 273/276; 1972, 150/155; 1978, 214/216).

    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich ( § 8 Abs. 2 , § 5 Abs. 4 WEG ; BayObLGZ 1971, 273/276; 1978, 214/216; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12).

    bb) Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung nebst Nachtrag gemäß § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60] /148 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226/230; 1978, 214/217).

    cc) Auf Grund, der ausdrücklichen Unterscheidung in der Teilungserklärung (nebst Nachtrag) zwischen Wohnungen und Läden, der Eintragung im Grundbuch sowie angesichts des Wortlauts der Nr. 4 Buchst. d Satz 2 der Miteigentümerordnung (Berücksichtigung von "Zweckbindungen") besteht kein Zweifel am Vereinbarungscharakter dieser Bezeichnungen (vgl. auch BayObLGZ 1975, 2001/204; 1978, 214/217; Senatsbeschluß vom 13.3.1979 Weg. 2 Z 65/78; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12 f.).

    Das typische Geschäft für den Laden ist der Warenkleinverkauf durch den Einzelhandel und das warenverkaufende Handwerk (BayObLGZ 1978, 214/217; Sigl LadenschlußG - 1960 - § 1 Anm. 2; vgl. auch BGH NJW 1975, 2191).

    Wenn in den genannten Teileigentumsräumen eine Verwendung als Gaststätte oder Café hätte zulässig sein sollen, wäre es nahegelegen, diese Bezeichnungen oder die allgemeineren Ausdrücke "gewerbliche Räume" oder "Geschäftsräume" statt des Beschriebs "Laden" zu verwenden (vgl. BayObLGZ 1978, 214/218; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/13).

    Eine die Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" ändernde Vereinbarung läge dann nicht vor, da hierfür die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich gewesen wäre (BayObLGZ 1978, 214/218).

    2 Z 1/78">BayObLGZ 1978, 214 (= MittBayNot 1978, 212 = Rpfleger 1978, 414 = ZMR 1978, 380) veröffentlichte Beschluß des Senats über das Verbot des Betriebs eines Ladens als Tanzcafé bei Belassung eines Konditorei-Cafés steht der vorliegenden Entscheidung schon deswegen nicht entgegen, weil in jenem Fall ein Konditorei-Café mit Betrieb bis 22 Uhr durch nicht angefochtenen und nicht mehr anfechtbaren Eigentümerbeschluß genehmigt war.

  • OLG Hamm, 04.10.1977 - 15 W 67/77
    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich ( § 8 Abs. 2 , § 5 Abs. 4 WEG ; BayObLGZ 1971, 273/276; 1978, 214/216; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12).

    cc) Auf Grund, der ausdrücklichen Unterscheidung in der Teilungserklärung (nebst Nachtrag) zwischen Wohnungen und Läden, der Eintragung im Grundbuch sowie angesichts des Wortlauts der Nr. 4 Buchst. d Satz 2 der Miteigentümerordnung (Berücksichtigung von "Zweckbindungen") besteht kein Zweifel am Vereinbarungscharakter dieser Bezeichnungen (vgl. auch BayObLGZ 1975, 2001/204; 1978, 214/217; Senatsbeschluß vom 13.3.1979 Weg. 2 Z 65/78; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12 f.).

    Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann, also im allgemeinen ein Einzelhandelsgeschäft, verstanden (BayObLG aaO; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/13 ff).

    Wenn in den genannten Teileigentumsräumen eine Verwendung als Gaststätte oder Café hätte zulässig sein sollen, wäre es nahegelegen, diese Bezeichnungen oder die allgemeineren Ausdrücke "gewerbliche Räume" oder "Geschäftsräume" statt des Beschriebs "Laden" zu verwenden (vgl. BayObLGZ 1978, 214/218; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/13).

  • BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70

    Erbbaurecht für Werkstattgebäude

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    bb) Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung nebst Nachtrag gemäß § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60] /148 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226/230; 1978, 214/217).

    Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGHZ 59, 205/209; BayObLG aaO).

  • BayObLG, 19.08.1971 - BReg. 2 Z 99/70

    Wohnungseigentum; Teilungserklärung; Eigentümer; Wohnung; Sondereigentum; Beruf;

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer ( § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 15 Abs. 2 WEG ; BGHZ 37, 203/207; BayObLGZ 1971, 273/276; 1972, 150/155; 1978, 214/216).

    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich ( § 8 Abs. 2 , § 5 Abs. 4 WEG ; BayObLGZ 1971, 273/276; 1978, 214/216; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12).

  • BGH, 15.06.1962 - V ZB 2/62

    Inhalt des Wohnungseigentums

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer ( § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 15 Abs. 2 WEG ; BGHZ 37, 203/207; BayObLGZ 1971, 273/276; 1972, 150/155; 1978, 214/216).
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    bb) Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung nebst Nachtrag gemäß § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60] /148 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226/230; 1978, 214/217).
  • BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72

    Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister;

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    Auf einem etwaigen Verfahrensfehler insoweit (vgl. BayObLGZ 1972, 348/350) würde die Entscheidung des Landgerichts indes nicht beruhen, da seitens der Antragsteller in allen Instanzen klar zum Ausdruck gebracht wurde, daß sie entsprechend dem nicht angefochtenen Eigentümerbeschluß vom 21.7.1978 auf einer Beseitigung des Gaststätten- oder Cafébetriebs bestehen, und eine Einigung über ein Belassen des Betriebs nur mit der - nicht zu erwartenden - Zustimmung aller Antragsteller möglich gewesen wäre (vgl. auch BayObLG WEM 1978, 116/117).
  • BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    bb) Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung nebst Nachtrag gemäß § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60] /148 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226/230; 1978, 214/217).
  • BayObLG, 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer ( § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 15 Abs. 2 WEG ; BGHZ 37, 203/207; BayObLGZ 1971, 273/276; 1972, 150/155; 1978, 214/216).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht (vgl. nur BayObLGZ 1980, 154, 159 ff.; OLG München, NJW-RR 2008, 1394; OLGR 1994, 38 f.; OLG Köln, WuM 2005, 71, 73; OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 281 f.; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219 mwN).
  • OLG München, 13.07.2005 - 34 Wx 61/05

    Rechts- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft -

    Wie das Landgericht zutreffend ausführt, war die Verwalterin befugt, einen Rechtsanwalt einzuschalten (BayObLGZ 1980, 154/156).
  • OLG München, 10.03.2011 - 34 Wx 55/11

    Wohnungsgrundbuch: Inhaltliche Bestimmtheit einer Grunddienstbarkeit; Wahrung des

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Teileigentum mit der Zweckbestimmung als Laden handelt, dem als Verkaufsstelle Publikumsverkehr an sich immanent ist (vgl. BayObLGZ 1980, 154/159) und der demgemäß Kundenverkehr hat.
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